Die Bayerische Judengesetzgebung von 1813

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Wer kennt sie nicht, jene selbstgefälligen und ‚warm ums Herz‘ machen sollenden Slogans wie „leben und leben lassen“, „Liberalitas Bavariae“, „ganz natürliche bayerische Toleranz und Gastlichkeit“? Seit Jahrzehnten ‚zieren‘ sie die Jubelbroschüren der Stadt München ebenso wie sie fester Bestandteil des Vokabulars der Wahlpropaganda (fast) aller bayerischer politischer Parteien geworden sind. Nicht genug, sie fanden auch noch Eingang in die weihrauchreichen Schlussworte bayerischer Geschichtsbücher, in die immer unkritischer werdenden Artikel im Bayernteil der Zeitungen des Freistaates und natürlich in die Werbung der Fremdenverkehrsbranche (wo sie eigentlich hingehören)…

Von Robert Schlickewitz

Die Wirklichkeit freilich sieht anders aus: Wir Bayern waren nie toleranter als etwa andere Deutsche und sind es auch heute nicht, ganz im Gegenteil. Wer dies nicht glauben mag, mangels Bildung, aus fanatischer Eigenliebe oder ‚aus dem Bauch heraus‘, dem sei nur ein Blick in die Sinti-und-Roma-Geschichte oder in die Geschichte der Juden unseres weiß-blauen „LapTop-und-Lederhosen-Wunderlandes“ empfohlen. Letztere, die jüdische Geschichte Bayerns, wartet mit einigen landesspezifischen Besonderheiten auf, wobei zu den ‚klassischsten‘ die Judengesetze des Jahres 1813 zählen.

Zum historischen Hintergrund: Seit 1799 wird Bayern vom Kurfürsten Maximilian IV. Joseph aus der Linie Pfalz-Zweibrücken regiert, der sich ab 1806 König Max I. Joseph nennt. Unter seinem Minister Maximilian von Montgelas und nach dem Bündnisschluss mit Frankreich erlebt das süddeutsche Königreich eine Erweiterung seines Territoriums und eine gewisse Modernisierung, welche ihre Vorbilder ebenfalls von jenseits des Rheins bezieht.

Bayerns wirtschaftliche Bedeutung ist zu Beginn des 19. Jh.s als minimal zu bezeichnen; Haupterwerbszweige sind Waldbau, Salzabbau, Viehzucht, Getreideanbau und Wein- wie Biererzeugung. Die landwirtschaftliche Struktur ist vorherrschend mittel- bis kleinbäuerlich; die meisten Bayern sind Land- und nicht Stadtbewohner; München hat um 1800 etwa 30 000 Einwohner und ist damit kleiner als Leipzig, Köln, Frankfurt a. M., Dresden, Breslau, Königsberg i. Pr., und Prag.

Juden, die ein Aufenthaltsverbot rund zweihundert Jahre aus Ober- und Niederbayern verbannt hat, wird Anfang des 19. Jh.s wieder gestattet, hier anzusiedeln. Übrigens werden auch „andersgläubigen“ Christen erst jetzt offiziell Bleiberechte eingeräumt: Katholiken dürfen nun im mehrheitlich protestantischen Nürnberg und Protestanten im mehrheitlich katholischen München dauerhaft Wohnsitz beziehen.

Jedoch sind Juden keinesfalls Christen gleich gestellt, sondern vielmehr repressiver Behandlung und sie in ihrer Entfaltung schwer beeinträchtigenden Vorschriften, Regelungen und judenfeindlichen, christlichen Traditionen unterworfen. So sieht ein „Judenreglement“ von 1802 vor, dass eine beschränkte Anzahl Juden toleriert wird. 1804 gestattet man jüdischen Kindern in Bayern allgemeine Schulen zu besuchen, während gleichzeitig Juden nun auch zur Militärdienstpflicht herangezogen werden. 1805 wird kraft des „Münchner Regulativs“ der Leibzoll für Juden, eine empfindliche und entehrende, nur Juden betreffende Extraabgabe, abgeschafft aber gleichzeitig die „Judenmatrikel“ eingeführt. Letztere diskriminiert Angehörige der Minderheit, indem sie nur diejenigen Juden für aufenthaltsberechtigt erklärt, die über eine Matrikelnummer verfügen; außerdem ergehen allgemeinverbindliche Anweisungen zu Aufenthalts-, Niederlassungs- sowie Handelsrechten für Angehörige der Minderheit und an die jüdische Gemeinde wird die Forderung erhoben eine eigene Schule zu gründen.

Ein Jahr später, dies sei erwähnt, um ein zusätzliches Argument gegen die von und für uns Bayern so gerne in Anspruch genommene „Toleranz“ anzuführen, schafft das süddeutsche Königreich endlich die Folter ab – Jahrzehnte nachdem etwa Baden, Kursachsen, Österreich und die Kurpfalz diesen Schritt vollzogen haben. (Auch die letzten „Hexen“ Deutschlands waren bekanntlich in Bayern verbrannt worden, eine davon kein Vierteljahrhundert vor Regierungsantritt von Maximilian IV. Joseph!)

1813 wird das „Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern“ veröffentlicht, das zwar eine gewisse rechtliche Absicherung der Juden mit sich bringt (u. a. wird ihnen die Gründung von Kultusgemeinden gestattet), das aber gleichzeitig das Matrikelgesetz festschreibt, also entschieden eine Verschlechterung der Lage vieler bayerischer Juden bedeutet, denn alle ‚Überzähligen‘, und das sind im Laufe der Jahre mehrere Zehntausende, werden gezwungen auszuwandern. Die Anzahl der bayerischen Juden hält sich auf diese Weise in den Jahren 1818 bis 1871, dem Jahr der Judenemanzipation in Bayern, auf fast dem gleichen Stand: um 50 000. Die Verteilung der Juden auf die einzelnen bayerischen Regionen ist nicht gleichmäßig. So leben 1818 in Altbaiern (Oberpfalz, Niederbayern und Oberbayern) nur etwa 1500 Angehörige der Minderheit, die weitaus meisten dagegen in Unterfranken, Mittelfranken und in der Pfalz, wo man ihnen weniger vorurteilsbeladen bzw. weniger feindlich gegenübersteht.

Von 1816 stammt ein „Repertorium der Staatsverwaltung des Königreichs Baiern“, dessen fünfter Band mit „Polizey-Gegenstände“ betitelt ist. Dieses Nachschlagewerk für den königlich-bayerischen Gendarmen enthält unter seinen diversen Einträgen auch einen zu Juden und einen weiteren zu Betteljuden, die hier beide komplett und im Originalwortlaut wiedergegeben werden. Erläuterungen des Autors (R.S.) stehen in < …>-Klammern bzw. in den Anmerkungen am Ende.

Juden.

Aufnahme und Schutz.

Durch Erlangung des Indigenats
< =Staatsangehörigkeit>.

Zum Genuß desselben ist die vorschriftsmäßige Eintragung in die, bei allen Polizey-Behörden anzulegende Juden-Matrikel vor allem erforderlich.

Die Polizey Behörden haben die Aufnahme-Urkunden zu prüfen, und wenn sie giltig sind, von dem Juden die Erklärung abzufordern.

1) Ob und welchen bestimmten Familien-Namen derselbe, wenn er nicht schon einen hat, annehmen wolle, und
2) ob er den durch die Konstitution des Reichs vorgeschriebenen Unterthans-Eid ablegen wolle.

Namen von bekannten Familien, oder solche welche ohnehin schon häufig geführt werden, dürfen sie zu ihren künftigen Familien Namen nicht wählen. Es bleibt jedoch denjenigen Juden, welche eine Handlungs-Firma unter ihrem vorigen Namen führen, unbenommen denselben noch ferner neben ihrem neuen Namen beizubehalten.
Die Polizei-Behörden haben die den Juden zur Imatrikulirung abgeforderten Erklärungen den Kreis-Kommissariaten zur Entscheidung über die Aufnahme in dem Matrikel vorzulegen. Wird diese genehmigt, so hat der Jude den vorgeschriebenen Unterthans-Eid auf die Bibel abzulegen; worauf dessen Eintragung nach der vorgeschriebenen Form in den Matrikel geschieht, und ihm zu seiner Legitimation ein Auszug aus derselben zu ertheilen ist, welcher für ihn, und seine Nachkommen die Stelle des bisherigen Schutzbriefes vertritt.

Jede untere Polizey-Behörde erhalte hievon den betreffenden Auszug.

Jeder Jude ist verbunden, den in der Matrikel eingetragenen neuen Namen in allen seinen Geschäften zu führen.
Nicht imatrikulirte Juden sollen lediglich als fremde Juden behandelt werden.

Jede Einwanderung und Niederlassung fremder Juden im Königreiche ist durchaus verboten.

Die Zahl der Juden-Familien an den Orten, wo sie dermal bestehen, darf in der Regel nicht vermehrt werden, sie soll vielmehr vermindert werden, wenn sie zu groß ist.

Die Familie einer hinterlassenen Wittwe muß in die jeden Orts bestehende Normalzahl allzeit mit eingerechnet werden.

Die Ansäßigmachung überhaupt wird nur von der allerhöchsten Stelle unter nachstehenden Voraussetzungen bewilligt:

1) großer Handels-Unternehmungen wegen,
2) bei Ausübung eines Meisterrechts,
3) durch Ankauf von Grund, und Boden, worauf sich eine Familie vom Feldbau, ohne Handel daneben zu treiben, gut ernähren kann.

Der Ankauf eines unbedeutenden Gutes, eines Hauses ohne Feldbau oder ohne Treibung eines Handwerks, die Errichtung eines gewöhnlichen Waarenlagers, oder Buden, die Treibung eines andern, wiewohl erlaubten Handels, der Viehhandel allein ohne den die Nahrung einer angehenden Juden-Familie sichernden Besitz einer Realität, oder eines sonstigen ordentlichen Gewerbes, geben kein Recht, weder in dem Orte ihres Aufenthaltes, noch in einem anderen Orte sich ansäßig zu machen.

Auch bei der Fortsetzung rezipirter Familien soll künftig die Erlaubnis zur Heurath auf den Schächerhandel nur in dem Falle mehr ertheilet werden, wenn nebst dem, daß die bestimmte Zahl nicht überschritten wird, der Jude mit Ausschluß des Schächerhandels einen durch das Gesetz gebilligten Gewerbs-Zweig treibt, wodurch er sich und seine Familie zu ernähren im Stande ist.

Aller Hausier- Noth- und Schächerhandel soll in Zukunft gänzlich verboten, und eine Ansäßigmachung hierauf durchaus untersagt bleiben.

Nur die auf den Schächerhandel bereits ansäßigen jüdischen Hausväter, welche sich dermal auf andere Art zu ernähren nicht vermögen, sollen denselben noch in solange fortsetzen dürfen, bis sie einen andern ordentlichen Erwerbszweig erlangt haben, wozu die Polizey-Direktionen bestens mitzuwirken wissen werden.

Rechte und Verbindlichkeiten.

Die Juden sollen zu allen bürgerlichen Nahrungszweigen zugelassen, dagegen der Schächerhandel allmählig, jedoch so bald möglich ganz abgestellt werden. Sie können das volle, und das Nutzeigenthum (Dominum plenum et utile) von Häusern, Feld, und andern liegenden Gründen, erwerben, und benützen. Das abgesonderte Obereigenthum (Dominum directum) über Gründe, deren Nutzeigenthum andern zustehet, so wie gutsherrliche Rechte überhaupt zu erlangen, und zu besitzen, soll den Juden durchaus untersagt seyn.

Einem Juden ist jedoch erlaubt, das Obereigenthum desselben Grundes, von welchem er das Nutzeigenthum selbst besitzt, an sich zu bringen, um hievon das volle Eigenthum seines Grundes zu erlangen.

Häuser, und liegende Gründe, welche die Juden nicht zur eigenen Bewohnung und Bebauung, sondern zum Wiederverkauf an sich bringen wollen, können sie nur bei öffentlichen Versteigerungen, oder in Konkurs-Fällen jure delendi erwerben.

Zur Erkaufung von Häusern, auch zur eigenen Bewohnung in der Residenzstadt wird die Genehmigung der allerhöchsten Stelle erfordert.

Die Juden können durch jüdische oder christliche Dienstboten ihre Felder bearbeiten lassen, die Verwendung ausländischer Juden wird nicht gestattet. Die Pachtung von Feldgründen ist ihnen zu erlauben; die Verpachtung aber zu untersagen.

Die Betreibung aller Manufakturen, Fabriken, Gewerbe und Handwerke, sie mögen zünftig oder nicht zünftig seyn, (Bräuereien, Schenk- und Gastwirthschaften ausgenommen) sollen den Juden in so ferne ihrer Ansäßigmachung nichts im Wege steht, wie den Christen gestattet werden.

Die zünftigen Gewerbe können von ihnen nur betrieben werden, wenn sie ordentlich eingezünftet sind.
Eigene jüdische Zünfte sollen nicht bestehen, sondern die zu Betreibung eines Gewerbes oder Handwerkes hinlänglich befähigten, mit Personal-Konzessionen, oder auch mit erworbenen Real-Gerechtigkeiten versehenen Juden können sich in die bestehende Zünfte aufnehmen lassen, von welchen sie eben so wie christliche Lehrjungen und Gesellen eingeschrieben, aufgedungen, freigesprochen, und mit Lehrbriefen versehen werden sollen.

Den Juden wird erlaubt, eigene Prämien für christliche Handwerksmeister, welche jüdische Kinder aufnehmen, auszusetzen.

Jeder Jude, welcher einmal zur Meisterschaft gelangt ist, soll selbst wieder christliche und jüdische Lehrjungen und Gesellen aufnehmen und halten dürfen.

Eben so sollen die Juden zu dem ordentlichen Wechsel, Groß- und Detailhandel mit ordentlicher Buchführung (welche jedoch nur in deutscher Sprache geschehen darf) zugelassen werden, wenn sie das hinreichende Vermögen, die gute Aufführung und die Gewerbs-Befähigung, welche die Gesetze vorschreiben, ausgewiesen, und eine ordentliche Real- oder Personal-Handels-Konzession nach den allgemein geltenden Grundsätzen erlangt haben.

Das Hausiren unterliege den besonderen polizeilichen Bestimmungen.

Handel an Sonn- und Feiertägen

1) An hohen Festen, wohin auch Buß- und Bethtäge, und das Aerndte-Fest zu rechnen sind, wird durchaus aller Handel der Juden mit Christen untersagt.
2) An Sonn- und Feiertägen wird den Juden keine andere Art von Handels-Verkehr mit Christen gestattet, als wie es überhaupt den christlichen Handels- und Gewerbsleuten gestattet ist.
3) Vor allem soll das Verbot des Viehhandels an solchen Tagen außer dem öffentlichen Marktplatze und der angeordneten Zeit streng beobachtet werden.
4) Soll das die Würde christlicher Sonn- Fest- und Feiertäge entweihende Schächern, den sowohl im Orte als auswärts wohnenden Juden an diesem Tage untersagt seyn.
5) Nur a) auf öffentlichen Märkten, wenn solche auf dergleichen Tage obrigkeitlich angeordnet sind, und von jüdischen Handelsleuten bezogen werden;
b) in ihren ordentlichen Handelsläden und Kaufgewölben, wo sie solche haben,
c) an beiden Orten nur zu gleicher Zeit, und auf gleiche Weise nach geendigtem Gottesdienste, wie es den christlichen Handels- und Gewerbsleuten polizeilich vorgeschrieben ist, sollen also auch die Juden das Recht zu handeln, und zur Gewerbs-Ausübung haben.

Gemeinden der Juden

Alle in dem Königreich noch bestehenden Juden-Korporationen sollen aufgelöst, die Korporations-Diener entlassen, und die Korporations-Schulden , unter jene Distrikte, welche bisher jede Korporation gebildet haben, mit völliger Sicherstellung der Gläubiger vertheilt werden.

Die in den verschiedenen Orten des Königreiches vorhandenen Juden, ohne Ausnahme, haben sich an die christlichen Bewohner des Orts in Gemeinde-Angelegenheiten anzuschließen, mit welchen sie nur eine Gemeinde ausmachen. Sie theilen mit den übrigen Bewohnern die Gemeinde-Rechte und Verbindlichkeiten, ausgenommen, daß die Nothhandel treibenden Juden an den Gemeinde-Gründen jener Orte, in welchen sie wohnen, (in so ferne ihnen nicht bisher schon Rechte darauf zugestanden, welche ihnen vorbehalten bleiben), keine Nutzung und keinen Antheil haben.

Die Landbau oder ordentliche konzessionierte Gewerbe treibenden Juden genießen hingegen auch in Rücksicht der Gemeindegründe die vollen Rechte der Gemeinde-Glieder.

Gerichtsbarkeit der Juden.

Der Wirkungs-Kreis der Rabiner wird ausschließend auf die kirchlichen Verrichtungen beschränkt.

Alle Ausübung von Gerichtsbarkeit, unter welchem Vorwande sie auch immer angesprochen werden wollte, so wie alle Einmischung derselben und der Barnossen in bürgerliche oder Gemeinde-Angelegenheiten, wird bey ernstlicher Geld- und Arrest-Strafe, nach Umständen selbst der Entlassung verboten, wobey sich die Richtigkeit der Handlung von selbst versteht.

Die Juden haben demnach gleich den übrigen Unterthanen bey den königlichen Behörden Recht zu nehmen und alle Gesetze des Reiches, in so weit nicht rücksichtlich der Juden Ausnahmen gemacht sind, finden auch auf sie ihre Anwendung.

Hinterlassene der Juden.

Jede hinterlassene Wittwe eines immatrikulirten Juden setzt den Schutz ihres verstorbenen Ehemannes fort, und tritt in alle Verhältnisse eines jüdischen Familien-Haupts.

Hat ein dermal bestehender jüdischer Hausvater unter den oben angegebenen Umständen sich und die Seinigen vom Nothhandel ernährt; so ist dieser Handel auch der hinterlassenen Wittwe einsweilen, bis sie einen andern ordentlichen Erwerbszweig, oder andere hinlängliche Subsistenz erlangt haben wird, zu gestatten, und dessen Ausübung, falls sie ihn nicht selbst betreiben kann, durch eines ihrer angehörigen Familienglieder, Söhne oder Dienstboten zu erlauben. Diese Stellvertreter, welchen deßfalls genau bezeichnete und beschränkte Patente von Zeit zu Zeit auszustellen sind, erwerben hiedurch für ihre eigenen Personen durchaus keinen bleibenden Anspruch auf das Handels-Gewerbe oder die Ansäßigkeit.

In dem Falle daß eine jüdische Wittwe zur weiteren Ehe schreiten will, hat der Jude, welcher diese Wittwe zu ehelichen gedenket, darzuthun, daß er nach den obigen Bestimmungen mit Ausschluß des Nothhandels, einen ordentlichen Erwerbszweig zu treiben, und sich und die Familie dadurch zu ernähren im Stande sey.

Mit der unter diesen Bedingungen obrigkeitlich gestatteten Wiederverheurathung der Wittwe erlöscht demnach die vorher gehabte Erlaubniß zum Nothhandel von selbst und für immer.

Die den dermal schon ansäßigen jüdischen Hausvätern und ihren Wittwen zur Zeit noch bewilligte Nachsicht des Nothhandels erbt in keinem Falle auf die hinterlassenen Kinder fort, und die Ansäßigmachung hierauf, darf denselben nicht gestattet werden, sondern sie sind unnachsichtlich anzuhalten, andere ordentliche Erwerbszweige zu ergreifen.

Begrabung der Juden.

Die Juden sind in Begrabung ihrer Sektenverwandten zwar noch ferner bey ihren Gebräuchen zu belassen, haben aber jedesmal einen erfahrnen Arzt oder Chirurgen beizuziehen, und ein Attestat des wirklich erfolgten Todes bey der Obrigkeit beizubringen.

Betteljuden

sollen nirgends in das Land gelassen, sondern überall, wo sie betreten werden, über die Grenze geliefert werden.
Keinem ausländischen Juden, welcher durch sein Aeußeres befürchten läßt, daß er sich im Lande durch Bettel, oder auf andere unerlaubte Art fortzubringen versuchen möchte, besonders wenn derselbe mit Weib und Kindern an der Grenze ankommt, soll selbst gegen Vorweisung eines Passes, der Eintritt in Baiern gestattet werden, wenn nicht sein Geschäft, welches er in dem Lande hat, bestimmt und deutlich darin ausgedrückt ist, oder er sich auf andere hinreichende Art darüber vor der Grenz-Polizeybehörde ausweisen kann; wonach sein Paß zu visiren, und der reisende Jude an den Ort, wohin ihn sein Geschäft führt, auf einen genau zu bestimmenden Weg, den er nicht verlassen darf, zu instradieren ist.

„Juden“ und „Betteljuden“ in: G. Döllinger, Repertorium der Staats-Verwaltung des Königreichs Bayern, 5. Band (Polizey-Gegenstände), München 1816

Anmerkungen:

Im Original vorhandene, hier jedoch nicht wiedergegebene, Randeinträge des Kapitels „Juden“ weisen auf die Jahre hin, in denen diese polizeilichen Richtlinien jeweils Gültigkeit erlangten; es handelt sich um den Zeitraum 1792 bis 1814.

Den Jüdischen „Not-“ und „Schacherhandel“ waren die Behörden des Königreichs Baiern deshalb so sehr veranlasst zu bekämpfen, weil er von christlichen Kaufleuten, die damals (wie heute) eine mächtige Lobbygruppe stellten, in manchen Regionen als eine bedrohliche Konkurrenz empfunden wurde.

Meyers Großes Konversationslexikon (6. Aufl., 1904) merkt unter seinem Stichwort „Bettelwesen“ knapp an: „… Unter den fahrenden Bettlern unterscheidet man die Schnorrer, jüdische Bettler, die nur bei Juden vorsprechen…“ „Betteljuden“ fielen demnach, zumindest Anfang des 20. Jh.s, nicht der bayerischen Mehrheitsgesellschaft ‚zur Last‘.“

Literatur:
Deutsch-Jüdische Geschichte in der Neuzeit, (Hg.) M. A. Meyer, Band II, München 1996
J. F. Harris, The People speak! Anti-Semitism and Emancipation in Nineteenth-Century Bavaria, Ann Arbor 1994
Jüdisches München, (Hg.) R. Bauer und M. Brenner, München 2006
Neues Lexikon des Judentums, (Hg.) J. H. Schoeps, Gütersloh/München 1998, Stichworte: Bayern, Deggendorf
R. Schlickewitz, Die ehrliche weißblaue Chronik, München 2006 (unveröffentlicht)
R. Schlickewitz, Sinti, Roma und Bayern, 3. Aufl., Deggendorf 2008
S. Schwarz, Die Juden in Bayern im Wandel der Zeiten, München 1963/1980