„Teil eines wiederkehrenden Musters“

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FU Berlin, Foto: Fridolin freudenfett (Peter Kuley) - CC BY-SA 3.0

Im Februar 2024 traf Lahav Shapira, Student an der FU Berlin, nach einem Besuch in einer Bar in Berlin Mitte auf einen Kommilitonen, mit dem er zuvor bereits an der Universität aneinandergeraten war. Dieses Zusammentreffen endete für Shapira im Krankenhaus. Der Kommilitone schlug ihn brutal zusammen, Shapira erlitt schwere Verletzungen, darunter Knochenbrüche im Gesicht.

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Täter Mustafa A. im April 2025 zu drei Jahren Haft und sah in der Tat einen „antisemitischen Gewaltexzess“. Der Angeklagte legte Berufung ein. Das Landgericht Berlin milderte das Urteil ab und verhängte eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Außerdem stellte das Landgericht fest, dass ein „antisemitisches Tatmotiv nicht zweifelsfrei nachzuweisen“ sei.

Das Urteil im Berufungsverfahren verdeutliche „ein grundlegendes Problem im Umgang mit antisemitischer Gewalt in Deutschland“, schrieb der Vorstand des Netzwerks jüdischer Hochschullehrender (NJH) in einer Stellungnahme. „Während das Amtsgericht Tiergarten das antisemitische Tatmotiv ausdrücklich anerkannte, sah das Landgericht Berlin hierfür keinen hinreichenden Beweis. Diese Abweichung ist kein Einzelfall, sondern Teil eines wiederkehrenden Musters.“ Auch in anderen Fällen sei die antisemitische Dimension schwerer Angriffe im strafrechtlichen Verfahren nicht adäquat erfasst oder bleibt ausgeklammert worden. So wurde etwa in Heidelberg ein Mitglied des Unterstützungskreises des NJH als „Kindermörder“ beschimpft und körperlich attackiert – mit der Folge eines Krankenhausaufenthalts. In Hamburg wurde im Mai 2024 ein
Vorstandsmitglied der Deutsch-Israelischen Gesellschaft im Anschluss an eine universitäre Veranstaltung gewürgt und schwer verletzt. Die Täterin wurde im April 2025 verurteilt; im Urteil wurde jedoch ein „politischer“ Kontext verneint, während ein möglicher antisemitischer Hintergrund im Verfahren offenbar keine eigenständige Rolle spielte.

Diese Konstellation verweise auf eine strukturelle Problematik, heißt es weiter in der Stellungnahme des NJH. „Antisemitische Gewalt wird zwar öffentlich benannt und politisch verurteilt, findet jedoch nicht durchgängig Eingang in die strafrechtliche Bewertung. Gerade dort, wo antisemitische Zuschreibungen – wie etwa der Verweis auf „Kindermord“ als Reaktivierung eines der ältesten antisemitischen Stereotype – und
gezielte Angriffe auf als jüdisch wahrgenommene Personen zusammentreffen, bleibt der antisemitische Kontext häufig unberücksichtigt oder wird nicht eigenständig geprüft.

Damit entstehe eine gefährliche Leerstelle zwischen normativem Anspruch und institutioneller Praxis. Der Anspruch, dass Antisemitismus „keinen Platz“ haben dürfe, bleibe unvollständig, solange antisemitische Motive in der juristischen Einordnung nicht konsequent berücksichtigt werden.

Für jüdische und israelische Wissenschaftler:innen habe dies konkrete Folgen: „Es betrifft nicht nur ihre physische Sicherheit, sondern auch die Anerkennung ihrer Erfahrungen. Wenn antisemitische Gewalt nicht als solche benannt wird, wird sie in ihrer spezifischen Qualität unsichtbar gemacht.“

„Wir erwarten von Justiz, Politik und Hochschulen eine konsequente, kontextsensible Einordnung antisemitischer Gewalt sowie wirksame Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen“, so das NJH.