Die Lage jüdischer Studierender und Lehrender an deutschen Hochschulen hat sich seit dem 7. Oktober 2023 dramatisch verschlechtert. Was viele von uns bereits zuvor in Ansätzen kannten – vereinzelte Anfeindungen und das begründete Gefühl, die eigene jüdische Identität besser nicht zu thematisieren – ist seither in vielen Fällen offen zutage getreten. Jüdische Studierende berichten von Einschüchterungen und offener Feindseligkeit in Seminaren, auf dem Campus-Gelände und in studentischen Gremien. Jüdische Lehrende sehen sich zunehmend mit Boykottforderungen, öffentlichen Diffamierungen und einem akademischen Klima konfrontiert, in dem Israel-Kritik und offener Antisemitismus als legitimer wissenschaftlicher Diskurs verkleidet werden. In Einzelfällen ist es bereits zu körperlicher Gewalt gekommen, exemplarisch und erschreckend dokumentiert durch den antisemitisch motivierten Angriff auf den Berliner Studenten Lahav Shapira im Februar 2024.
Dieser Befund ist nicht neu. Neu sind jedoch das Ausmaß und die weitgehende institutionelle Folgenlosigkeit dieser Entwicklung. Hochschulen haben vielfältig versagt. Dies geschah zwar nicht immer aus bösem Willen, aber zumeist mangels klarer rechtlicher Grundlagen, die entschlossenes Handeln erst ermöglichen würden.
Das Netzwerk Jüdischer Hochschullehrender schlägt im Nachfolgenden konkrete gesetzgeberische Schritte vor, die geeignet sind, die Situation jüdischer Hochschulangehöriger substanziell zu verbessern.
I. Einklagbarer Rechtsanspruch auf Schutzmaßnahmen
Im Zuge der laufenden Novellierung des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes soll ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Schutzmaßnahmen gegen Antisemitismus und andere Formen der Diskriminierung verankert werden (vgl. hierzu Drucksache 18/16798). Hochschulangehörige sollen ein subjektives Recht erhalten, von ihrer Hochschule konkrete Schutzmaßnahmen verlangen und deren Umsetzung gerichtlich überprüfen lassen zu können. Allgemeine Schutz- und Diversitätsklauseln, die lediglich als objektiv-rechtlicher Auftrag an die Hochschulen formuliert sind, genügen hierfür nicht. Ein rein objektiv-rechtlicher Auftrag verpflichtet zwar die Hochschule als Institution, gibt dem einzelnen Betroffenen aber kein Recht an die Hand, das er im Ernstfall geltend machen kann.
Hochschulen können so zwar Leitlinien, Konzepte und Zuständigkeitsstrukturen vorweisen, ohne dass Betroffene deren tatsächliche Wirksamkeit rechtlich überprüfen lassen können. Schutz, der nicht einklagbar ist, bleibt im entscheidenden Moment wertlos. Das hat nicht zuletzt das Verfahren Shapira gegen die Freie Universität Berlin eindrücklich belegt: Trotz ausführlicher Behandlung des Themas der Antidiskriminierung im Berliner Hochschulgesetz scheiterte die Klage des schwer verletzten Studenten bereits an der Zulässigkeit, weil das Gericht kein individuell einklagbares Recht aus diesen Normen ableitete.
Das Netzwerk Jüdischer Hochschullehrender unterstützt diese Überlegungen daher ausdrücklich und tritt darüber hinaus dafür ein, dass eine entsprechende Regelung nicht allein in Nordrhein-Westfalen, sondern bundesweit in allen Landeshochschulgesetzen verankert wird. Antisemitismus und Diskriminierung an Hochschulen sind kein regionales Problem. Jüdische Studierende und Lehrende sind an Universitäten im gesamten Bundesgebiet mit Anfeindungen, Ausgrenzung und in Einzelfällen sogar mit körperlicher Gewalt konfrontiert. Ein wirksamer, gerichtlich durchsetzbarer Schutz darf daher selbstredend nicht vom jeweiligen Bundesland abhängen, in dem jemand studiert oder lehrt.
Wir fordern daher, eine gesetzliche Klarstellung auf den Weg zu bringen, wonach die Verpflichtung der Hochschulen den Hochschulmitgliedern ausdrücklich ein subjektiv-öffentliches, gerichtlich durchsetzbares Recht zum Schutz vor antisemitischer Diskriminierung vermittelt. Nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung kann gewährleistet werden, dass der Schutz vor Diskriminierung an Hochschulen auch tatsächlich wirksam und überprüfbar ausgestaltet wird.
II. Kein Geld und keine Ressourcen für Antisemitismus
Antisemitische, rassistische und sonstige menschenverachtende Konzepte oder Inhalte sollten nicht zuwendungsfähig sein. Das Netzwerk Jüdischer Hochschullehrender regt daher an, den Grundsatz „Keine Förderung für Antisemitismus“ konsequent auch auf den Hochschulbereich auszudehnen. Was für staatliche Zuwendungen gilt, muss erst recht für die unmittelbare Vergabe öffentlicher Ressourcen durch Hochschulen selbst gelten. Hochschulen sind schließlich keine kostenneutralen Räume: Sie stellen Infrastrukturen und institutionelle Ressourcen zur Verfügung, die mit Steuermitteln finanziert werden.
Wer diese Mittel für antisemitische und/oder israelfeindliche Veranstaltungen, Vortragende oder Studierendengruppen zur Verfügung stellt, handelt nicht nur gegen den Geist des Grundgesetzes, sondern er tut dies auch auf konkrete Kosten der Allgemeinheit. Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Anrecht darauf, dass ihre Steuergelder nicht für demokratiefeindliche und dem Grundgesetz widerstreitende Zwecke genutzt werden, erst recht nicht, wenn sie wegen des oft propagierten „Elitarismus“ an deutschen Universitäten konsequent von Einblick und Teilhabe an der Verwendung der Gelder ausgeschlossen werden.
Besonders problematisch ist dabei der Kontext, in dem solche Veranstaltungen stattfinden: Der Hochschulrahmen verleiht ihnen einen Anstrich von Wissenschaftlichkeit und Seriosität, den sie inhaltlich überhaupt nicht verdienen. Was in Wirklichkeit demokratiefeindliches und menschenverachtendes Agitieren ist, wird durch den universitären Deckmantel als intellektueller Diskurs inszeniert und dadurch gesellschaftlich aufgewertet. Das ist ein Missbrauch des wertvollen Gutes der akademischen Freiheit, den wir aufs Schärfste verurteilen.
Das Netzwerk Jüdischer Hochschullehrender fordert daher, dass Hochschulen ausdrücklich verpflichtet werden, keine Räume, keine Infrastruktur und keine institutionellen Mittel für Veranstaltungen, Gruppierungen oder Vortragende bereitzustellen, die antisemitische, israelfeindliche oder sonstige menschenverachtende Inhalte verbreiten. Die verantwortlichen Gremien an den Hochschulen haben bei kritischen Gruppierungen (z. B. solchen, die bereits durch entsprechendes Verhalten in Erscheinung getreten sind oder nach ihrem Selbstverständnis offen antisemitisch und demokratiefeindlich sind) auf eine vorherige inhaltliche Skizzierung der geplanten Veranstaltung hinzuwirken. Zudem sollte bei bestehendem Risiko für demokratie- und menschenfeindliche sowie antisemitische Inhalte die Möglichkeit der Teilnahme einer Vertrauensperson der Universität, die auch gegenüber der Öffentlichkeit berichts- und rechenschaftspflichtig ist, als Zulassungsbedingung verankert werden.
Wichtig ist uns dabei folgende Klarstellung: Es geht ausdrücklich nicht darum, Gruppen oder Positionen pauschal vom Hochschuldiskurs auszuschließen. Hochschulen sind Orte der Debatte und des intellektuellen Streits und sollen es auch bleiben. Gerade deshalb ist es allerdings legitim und notwendig, bei kritischen Inhalten einen echten Diskurs einzufordern: Die Möglichkeit für Widerspruch, Nachfrage und Gegenrede ist hierfür elementar. Wer hingegen bei bestimmten Themen ununterbrochene und uneinschränkbare Rederechte ohne jede Erwiderung beansprucht und bereits die Nachfrage als skandalösen Eingriff in die Redefreiheit brandmarkt, offenbart damit sein demokratiefeindliches Selbstverständnis in mustergültiger Weise. Hochschulen sind keine Schaubühnen für Propaganda und Fanatismus und sie dürfen auch nicht dazu gemacht werden. Es kann nicht angehen, dass das eigene ideologische Selbstdarstellungsbedürfnis hemmungs- und rücksichtslos über die Interessen aller anderen gestellt wird. Wir setzen uns daher uneingeschränkt für eine streitbare Debattenkultur ein, die eben gerade keine Einbahnstraße ist.
III. Praktikables, grundrechtsorientiertes Hochschulordnungsrecht
Wir fordern darüber hinaus die Schaffung eines eigenständigen Hochschulordnungsrechts, das sich am Disziplinarrecht für Beamtinnen und Beamte orientiert. Konkret sollte ein klar typisiertes Ordnungsverstoß- und Ordnungsmaßnahmenrecht für Studierende geschaffen werden, u. a. mit einer Legaldefinition des Ordnungsverstoßes, einem gestuften Maßnahmenbündel, verfahrensrechtlichen Garantien und klaren Kostentragungsregeln. Ordnungsrecht und Grundrechtsschutz sollen dabei systematisch verknüpft werden: Die Hochschule wird einerseits zur grundrechtskonformen Ausgestaltung von Verfahren und Sanktionen verpflichtet, andererseits dazu angehalten, aktiv gegen antisemitische, rassistische und sonstige menschenfeindliche Handlungen vorzugehen.
Aus unserer täglichen Erfahrung an deutschen Hochschulen wissen wir, dass Hochschulleitungen im Umgang mit antisemitischen Vorfällen zum Teil nicht am guten Willen scheitern, sondern am fehlenden rechtlichen Instrumentarium. Wer handeln will, braucht klare Befugnisse, eindeutige Verfahren und rechtssichere Grundlagen. Dazu gehört insbesondere eine Präzisierung des Hausrechts, das Hochschulen im Einzelfall ein klares rechtliches Fundament für konkrete Maßnahmen gegen Störer an die Hand gibt. Als ultima ratio muss auch die Möglichkeit zur Exmatrikulation ausdrücklich vorgesehen sein, u. a. für Fälle, in denen schwerwiegende oder wiederholte Verstöße den Schutz der übrigen Hochschulangehörigen zwingend erfordern.
Hochschulen in allen Bundesländern benötigen ein einheitliches, belastbares Ordnungsrecht, das ihnen ermöglicht, konsequent gegen antisemitische Störungen des Lehr- und Forschungsbetriebs vorzugehen. Nur so kann Betroffenen von antisemitischer Diskriminierung zugleich das Vertrauen gegeben werden, dass ihre Hochschule auch effektiv reagieren kann.
IV. Gewährleistung der Religionsfreiheit im Hochschulrecht
Für jüdische Studierende ist die Kollision von Prüfungsterminen mit Feiertagen gelebte Realität. Wer sein Studium nicht mit seiner religiösen Identität in Einklang bringen kann, steht vor einer Wahl, die ihm das Grundgesetz nicht abverlangen darf. Die Religionsfreiheit jüdischer Studierender muss bei der Terminierung von Prüfungen daher verlässlich gewährleistet werden. Wer wegen der Beachtung jüdischer Feiertage an einem Prüfungstermin gehindert ist, sollte auf Antrag einen gleichwertigen Ersatztermin beanspruchen können. Eine entsprechende Regelung besteht bereits im hessischen Landesrecht und hat sich bewährt. Eine bloße Berücksichtigungspflicht genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Artikel 3, 4 und 12 Grundgesetz hingegen nicht: Sie überlässt die Entscheidung dem Ermessen der Hochschule und macht religiöse Praxis damit faktisch zum Studienrisiko.
Zugleich sind allerdings Maß und Mitte geboten. Es kann nicht darum gehen, jeden denkbaren Feiertag jeder Religionsgemeinschaft automatisch in den Schutzbereich des Hochschul- oder Feiertagsrechts aufzunehmen. Feiertage erfüllen in einer mehrheitlich christlich geprägten Gesellschaft auch eine traditionsbildende und gemeinschaftsstiftende Funktion, die ihren eigenen Wert hat und nicht beliebig relativiert werden sollte. Eine ausufernde Regelung, die unterschiedslos alle religiösen Gedenk- und Festtage aller Glaubensgemeinschaften erfasst, würde die Büchse der Pandora öffnen und den Hochschulbetrieb vor praktisch unlösbare Planungsprobleme stellen. Die Forderung zielt daher ausdrücklich nur auf die Hochfeste, d. h. jene Tage, an denen religiöse Observanz für gläubige Jüdinnen und Juden mit einem unbedingten Arbeits- und Tätigkeitsverbot verbunden ist. Eine solche Beschränkung auf den harten Kern religiöser Verpflichtung ist verhältnismäßig, praktisch handhabbar und rechtlich überzeugend, wie auch die Erfahrungen in Hessen und Bayern zeigen.
Es braucht hierfür keinen neuen rechtlichen Grundsatz, sondern lediglich politischen Willen. Das Netzwerk Jüdischer Hochschullehrender fordert daher, dass ein Anspruch auf prüfungsrechtliche Ersatztermine aus Gründen der jüdischen Religionsausübung in allen Landeshochschulgesetzen verankert wird.
Appell
Die in dieser Stellungnahme formulierten Forderungen sind die Mindestvoraussetzung dafür, dass jüdische Studierende und Lehrende an deutschen Hochschulen gleichberechtigt, sicher und in Würde studieren und forschen können, so wie es das Grundgesetz jedem Menschen in diesem Land garantiert.
Die laufende Novellierung des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes bietet eine konkrete und unmittelbar nutzbare Gelegenheit, in einem der bevölkerungsreichsten Bundesländer einen belastbaren rechtlichen Rahmen zu schaffen. Wir fordern die nordrhein-westfälische Landesregierung und den Landtag auf, diese Gelegenheit zu nutzen und die von uns dargelegten Forderungen in das laufende Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Zugleich appellieren wir an die Landesregierungen und Landesparlamente aller Bundesländer sowie an die Kultusministerkonferenz, die hier aufgeworfenen Fragen als gesamtstaatliche Aufgabe zu begreifen. Ein effektiver Schutz jüdischen Lebens an deutschen Hochschulen ist nicht teilbar. Er darf insbesondere nicht davon abhängen, in welchem Bundesland jemand studiert oder lehrt, wie aufgeschlossen eine einzelne Hochschulleitung ist oder ob eine betroffene Person die Kraft und die Mittel aufbringt, ihre Rechte vor Gericht einzuklagen.
Deutschland hat aus seiner Geschichte eine besondere Verantwortung für jüdisches Leben übernommen. Diese Verantwortung ist keine leere Formel für Festreden. Sie muss sich daher in konkretem gesetzgeberischem Handeln niederschlagen. Das Netzwerk Jüdischer Hochschullehrender wird die weiteren Entwicklungen aufmerksam beobachten.
Netzwerk Jüdischer Hochschullehrender e. V. (NJH)
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