Sichtbares jüdisches Leben muss auch in deutschen Gerichtssälen selbstverständlich sein

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Foto von DAVIDSON L U N A auf Unsplash

Eine Stellungnahme des Netzwerks jüdischer Hochschullehrenden zu den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Davidsternketten-Verbot bei dem Volksverhetzungsverfahren vor dem Amtsgericht Flensburg

Das Netzwerk Jüdischer Hochschullehrender e.V. betrachtet die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Volksverhetzungsverfahren vor dem Amtsgericht Flensburg mit großer Sorge. Am 1. Juni 2026 wurde dort ein Ladeninhaber wegen Volksverhetzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung sowie einer Geldbuße zugunsten der KZ-Gedenkstätte Ladelund verurteilt, nachdem er zuvor ein Schild mit der Aufschrift „Juden haben hier Hausverbot“ ausgehängt hatte. Während dieses Verfahrens wurde einer jüdischen Zuschauerin der Zutritt zum Gerichtssaal nur unter der Bedingung gestattet, dass sie ihre Davidsternkette ablegte. Damit wurde ihre Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung faktisch von der Verbergung ihrer jüdischen Identität abhängig gemacht. Nach den bislang bekannten Informationen erfolgte dies aufgrund einer fehlerhaften Umsetzung beziehungsweise missverständlichen Auslegung einer sitzungspolizeilichen Verfügung. Die Präsidenten des Landgerichts Flensburg und des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein haben den Vorfall inzwischen als bedauerliches Versehen bezeichnet; das Amtsgericht Flensburg hat erklärt, dass die Verfügung religiöse Symbole nicht erfassen sollte.

Wir nehmen diese Klarstellung zur Kenntnis. Gleichwohl wirft der Vorfall grundsätzliche Fragen auf, die über den konkreten Einzelfall hinausreichen.

Die Fakten

Nach übereinstimmenden Medienberichten sowie den Erklärungen der beteiligten Gerichte wurde die betroffene Zuschauerin bei der Einlasskontrolle aufgefordert, ihre Davidsternkette abzulegen. Das Angebot der Zuschauerin, die Davidsternkette unter ihrem T-Shirt und mithin nicht sichtbar zu tragen, wurde seitens der Beamtin abgelehnt. Die Beamtin bezeichnete den Davidstern als „Judenstern“. Die Zuschauerin musste die Davidsternkette ablegen und in ihrem Rucksack verstauen, der – wie alle größeren Taschen – nicht mit in den Sitzungssaal genommen werden durfte. Nach ihrer eigenen Schilderung musste sie die Kette dabei vollständig abgeben. Dieser Vorgang fand im Beisein einer Gruppe weiterer Beamter statt, die der Kollegin nicht widersprachen, sondern den Eindruck erweckten, mit deren Vorgehen einverstanden zu sein. Die Vorsitzende Richterin hatte zuvor eine sitzungspolizeiliche Verfügung erlassen, die das demonstrative Vorzeigen von Plakaten, Bannern, bedruckter Bekleidung und ähnlichen Gegenständen untersagte, soweit diese geeignet seien, die Sicherheit und Ordnung der Verhandlung zu beeinträchtigen.

Nach Darstellung des Amtsgerichts war jedoch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, religiöse Symbole wie einen Davidstern zu erfassen, vielmehr sollte mit der Verfügung die Aufrechterhaltung der Ordnung im Saal und die Gewährleistung der Sicherheit sichergestellt werden. Das Gericht erklärte ausdrücklich, dass das Ablegen beziehungsweise die vorübergehende Abgabe der Kette von der Verfügung nicht ausdrücklich gedeckt gewesen sei.

Nach Angaben des Oberlandesgerichts kam es offenbar im Rahmen der Kommunikation und Umsetzung der Verfügung zu Missverständnissen.

Die Religionsfreiheit endet nicht an der Sicherheitsschleuse

Gerade weil der Vorfall nach den bisherigen Erkenntnissen nicht auf einer bewussten Entscheidung gegen jüdische Religionsausübung beruhte, verdient er besondere Aufmerksamkeit.

Die Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes schützt nicht lediglich den inneren Glauben, sondern auch dessen sichtbare Ausübung. Hierzu gehört das Recht, religiöse Symbole zu tragen und die eigene religiöse Zugehörigkeit im öffentlichen Raum erkennbar zu machen. Der Schutzbereich endet nicht an der Eingangstür eines Gerichtsgebäudes. Gerade Gerichte als Orte der Rechtsgewährleistung sind in besonderer Weise verpflichtet, die Ausübung von Grundrechten zu ermöglichen und zu schützen.

Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates verpflichtet staatliche Institutionen dazu, allen Religionen mit gleicher Freiheit und gleichem Respekt zu begegnen. Sie bedeutet gerade nicht, religiöse Menschen aus öffentlichen Einrichtungen zu verdrängen oder religiöse Sichtbarkeit zu unterbinden. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass die Neutralitätspflicht den Staat bindet, nicht die Bürger.

Wer einen Davidstern trägt, gibt damit keine politische Erklärung ab. Er macht von einem durch das Grundgesetz geschützten Freiheitsrecht Gebrauch.

Der Davidstern ist kein politisches Symbol.

Besondere Besorgnis erregt die Tatsache, dass der Davidstern im konkreten Fall offenbar in den Bereich jener Symbole eingeordnet wurde, deren demonstrative Verwendung als mögliche Störung der Verhandlung betrachtet wurde.

Der Davidstern ist eines der ältesten und bedeutendsten religiösen Symbole des Judentums. Seine Verwendung reicht Jahrhunderte vor die Gründung des Staates Israel zurück. Er ist Ausdruck religiöser Zugehörigkeit, kultureller Identität und jüdischen Selbstverständnisses. Wer den Davidstern pauschal als politisches Symbol behandelt, verkennt seinen Charakter. Eine solche Gleichsetzung läuft zudem Gefahr, jüdische Identität mit politischen Konflikten zu verwechseln und Jüdinnen und Juden symbolisch für staatliches Handeln Israels in Haftung zu nehmen. Gerade in einer Zeit, in der jüdisches Leben in Deutschland zunehmend unter Druck steht und Jüdinnen und Juden vielfach abwägen müssen, ob sie religiöse Symbole sichtbar tragen können, kommt staatlichen Institutionen eine besondere Verantwortung zu.

Dies gilt umso mehr, als Jüdinnen und Juden in Deutschland weiterhin aufgrund sichtbar getragener jüdischer Symbole Ziel von Anfeindungen, Beleidigungen, Bedrohungen und teilweise auch körperlichen Angriffen werden. Viele Betroffene berichten, dass sie abwägen müssen, ob sie einen Davidstern oder eine Kippa im öffentlichen Raum überhaupt sichtbar tragen können. Gerade vor diesem Hintergrund kommt staatlichen Institutionen eine besondere Verantwortung zu: Sie müssen deutlich machen, dass jüdische Identität geschützt wird und sichtbar gelebt werden kann. Wenn Gerichte, Schulen, Universitäten oder andere öffentliche Einrichtungen sichtbar jüdischen Menschen signalisieren, ihre religiösen Symbole seien unerwünscht oder problematisch, sendet dies ein fatales gesellschaftliches Signal. Umgekehrt ist die selbstverständliche Akzeptanz jüdischer Symbole ein wichtiges Zeichen des Rechtsstaats und der Solidarität mit jüdischem Leben.

Die Öffentlichkeit gerichtlicher Verfahren gilt auch für Juden

Der Vorfall berührt nicht nur die Religionsfreiheit, sondern auch einen weiteren Grundsatz des Rechtsstaates: die Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen. Die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren dient der demokratischen Kontrolle staatlichen Handelns. Gerichte urteilen im Namen des Volkes. Deshalb haben Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich das Recht, Verhandlungen als Zuhörer zu verfolgen. Dieses Recht darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Menschen ihre religiöse Identität verbergen. Wer gezwungen wird, einen Davidstern abzulegen, um einen Gerichtssaal zu betreten, erhält faktisch die Botschaft, dass seine sichtbare religiöse Zugehörigkeit mit der Teilnahme am öffentlichen Leben unvereinbar sei.

Besonders schwer wiegt dies im vorliegenden Fall. Das Verfahren betraf einen antisemitischen Vorfall. Es musste daher selbstverständlich damit gerechnet werden, dass Mitglieder der jüdischen Gemeinde, Angehörige von Betroffenenverbänden oder andere solidarische Bürgerinnen und Bürger von ihrem Zuschauerrecht Gebrauch machen würden.

Eine Justiz, die Antisemitismus verhandelt, muss gewährleisten, dass Jüdinnen und Juden sichtbar, als Jüdinnen und Juden und ohne Einschränkungen erkennbar an diesen Verfahren teilnehmen können. Wenn eine jüdische Zuschauerin bei einem Verfahren über Antisemitismus ihren Davidstern ablegen muss, offenbart dies ein Defizit, das nicht allein auf individuelles Fehlverhalten reduziert werden darf. Der Vorfall zeigt vielmehr, dass in staatlichen Institutionen weiterhin Unsicherheiten darüber bestehen, wie jüdische religiöse Symbole wahrgenommen und von politischen Symbolen unterschieden werden und welche Bedeutung sichtbares jüdisches Leben für die freiheitliche Ordnung unseres Gemeinwesens besitzt. Gerade angesichts des wachsenden Antisemitismus in Deutschland darf kein Zweifel daran bestehen, dass Jüdinnen und Juden ihre Identität weder auf Straßen und Plätzen noch in Gerichten, Schulen, Universitäten oder anderen öffentlichen Einrichtungen verbergen müssen. Im Gegenteil sind staatliche Stellen verpflichtet, jüdische Menschen, die jüdische Symbole wie den Davidstern oder die Kippa in der Öffentlichkeit tragen, vor antisemitischen Anfeindungen und Übergriffen zu schützen.

Unsere Forderungen

Erstens fordern wir eine ausdrückliche Klarstellung des Justizministeriums des Landes Schleswig-Holstein, dass jüdische Symbole wie Davidsterne, Kippot und andere religiöse Bekundungen von Zuschauerinnen und Zuschauern grundsätzlich nicht unter Verbote politischer Symbole fallen.

Zweitens fordern wir eine Überprüfung der Sicherheits- und Einlassrichtlinien an sämtlichen Gerichten des Landes Schleswig-Holstein, um vergleichbare Vorfälle künftig auszuschließen.

Drittens fordern wir verpflichtende Schulungen für Justizwachtmeister, Sicherheitskräfte und sonstiges Justizpersonal zu Religionsfreiheit, Antisemitismus und dem Umgang mit religiösen Symbolen.

Viertens fordern wir die Erarbeitung landesweiter Leitlinien, die sicherstellen, dass sichtbar jüdische Menschen ihr Recht auf Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen uneingeschränkt wahrnehmen können.

Fünftens regen wir an, dass die Justizministerkonferenz die Frage des Umgangs mit religiösen Symbolen von Zuhörerinnen und Zuhörern bundesweit prüft und einheitliche Standards entwickelt.

Sechstens fordern wir eine transparente Aufarbeitung des Vorfalls sowie die Veröffentlichung der daraus gezogenen Konsequenzen, damit vergleichbare Fälle künftig ausgeschlossen werden können.

Schlusswort

Der Vorfall von Flensburg war nach den bisherigen Erkenntnissen kein Ausdruck bewusster Feindseligkeit gegenüber Jüdinnen und Juden. Gerade deshalb sollte er nicht als bloßes Missverständnis abgetan werden. Wenn in Deutschland eine Jüdin bei einem Verfahren über Antisemitismus ihren Davidstern ablegen muss, um einen Gerichtssaal zu betreten, dann offenbart dies eine Problematik, die ernst genommen werden muss. Die Religionsfreiheit gilt auch im Gericht. Die Öffentlichkeit gerichtlicher Verfahren gilt auch für Juden. Sichtbares jüdisches Leben darf niemals als Störfaktor behandelt werden.

Wer Antisemitismus glaubwürdig bekämpfen will, muss sicherstellen, dass Jüdinnen und Juden ihre Identität nicht verbergen müssen, um ihre Rechte wahrzunehmen.

Der Zugang zur Justiz darf niemals davon abhängen, ob jemand bereit ist, seinen Davidstern abzulegen, seine Kippa abzunehmen oder seine religiöse Identität zu verbergen. Der Rechtsstaat muss allen Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen offenstehen – auch sichtbar jüdischen Menschen. Sichtbares jüdisches Leben ist kein Sicherheitsrisiko und kein Störfaktor, sondern selbstverständlicher Teil unserer freiheitlich-demokratischen Ordnung.

Netzwerk Jüdischer Hochschullehrender e.V. (NJH)
www.n-j-h.de