Gefährliche Relativierung

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„Jerusalem Erklärung“ hebelt BDS-Bundestagsbeschluss nicht aus…

Von Jan Mühlstein

In seiner Bewertung der „Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus“ stimmt Armin Pfahl-Traughber auf haGalil der darin enthaltenen Kritik zu, die 2016 vorgelegte Definition der „International Holocaust Remembrance Alliance“ (IHRA) sei „in wichtigen Punkten unklar und … für unterschiedlichste Interpretationen“ offen. Die „Jerusalem-Erklärung“ will dem begegnen mit fünf „Kerndefinitionen“ von Antisemitismus und je fünf Beispielen für Äußerungen zu Israel und Palästina, die „als solche antisemitisch“ beziehungsweise „nicht per se antisemitisch sind“. Wie Armin Pfahl-Traughber zu Recht feststellt, weist aber auch dieser neue Versuch der Eingrenzung von Antisemitismus „die gleichen Defizite wie bei der IHRA-Definition auf, was insbesondere für die Erkennung von Judenfeindschaft im Kontext der Israelfeindlichkeit“ hinderlich ist.

Die 200 Autoren und Unterzeichner der „Jerusalem Erklärung“ kreiden der „unklaren“ IHRA-Definition darüber hinaus an, sie habe „Irritationen ausgelöst und zu Kontroversen geführt, die den Kampf gegen Antisemitismus geschwächt haben“. Aus meinen Erfahrungen mit dem Thema Antisemitismus im Kontext einer (liberalen) jüdischen Gemeinde sowie im interreligiösen und interkulturellen Dialog muss ich der letzteren Behauptung entschieden widersprechen: Die Übernahme der IHRA-Definition durch gesellschaftliche Organisationen und staatliche Verwaltung hat keineswegs dem Kampf gegen Antisemitismus geschadet, sondern sich als wirksam erwiesen, bisher bestehende Defizite etwa bei Polizei und Justiz schrittweise abzubauen. Dieser Erkenntniszugewinn zeigt sich zum Beispiel an dem jüngsten Urteil, wonach der Angriff auf einen Kippa tragenden Juden vor der Hamburger Synagoge durch einen offenbar psychisch kranken Täter endlich eindeutig als antisemitische Tat eingestuft wurde. Und es liegt nicht an der Schwäche der IHRA-Definition, dass die nordrhein-westfälische Justiz die Parole „Israel ist unser Unglück“ der Partei „Die Rechte“ nicht als antisemitisch sanktioniert.

Was die Kontroversen betrifft, geht es den Autoren der „Jerusalem Erklärung“ wohl vor allem um die tatsächlich heftig diskutierte Frage, wann Kritik an Israel die Grenze zu einer antisemitisch konnotierten „Israelkritik“ überschreitet. Speziell geht es darum, ob die gegen Israel gerichtete BDS-Bewegung („Boycott, Divestment, Sanctions“) antisemitisch sei. Diese Auseinandersetzung hat mit der IHRA-Definition des Antisemitismus nicht begonnen und wird mit der „Jerusalem Erklärung“ nicht enden. Zwar führt die Leitlinie 14 der „Jerusalem Erklärung“ aus: „Boykott, Desinvestition und Sanktionen sind gängige, gewaltfreie Formen des politischen Protests gegen Staaten. Im Falle Israels sind sie nicht per se antisemitisch.“ Allerdings besagt die Leitlinie 7, es sei antisemitisch, „Jüd:innen kollektiv für das Verhalten Israels verantwortlich zu machen oder sie, bloß weil sie jüdisch sind, als Agent:innen Israels zu behandeln“. Schon dies rechtfertigt, die BDS-Bewegung als antisemitisch zu bezeichnen, denn diese ruft zu einem umfassenden, kollektiven wissenschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Boykott aller jüdischen Israelis auf. Außerdem besagt die Leitlinie 8, es sei antisemitisch, „Menschen, weil sie jüdisch sind, aufzufordern, Israel oder den Zionismus öffentlich zu verurteilen (z.B. bei einer politischen Versammlung)“. Auch dies ist eine gängige Praxis der BDS-Bewegung vor allem im akademischen Umfeld der USA und Großbritanniens und ist auch schon – bisher noch vereinzelt – bei Einladungen israelischer Künstler zu Veranstaltungen in Deutschland geschehen.

Zur „Verteidigung“ der BDS-Bewegung wird in Deutschland gerne angeführt, diese habe sich zum Ziel gesetzt, mittels zivilen Widerstandes den Staat Israel dazu zu bewegen, das Völkerrecht zu achten, also zum Beispiel die Siedlungspolitik im Westjordan zu beenden. Dabei wird allerdings unterschlagen, dass der BDS laut seiner internationalen Deklaration „das Ende der Besetzung und Kolonisation allen arabischen Landes“ in Palästina sowie die Rückkehr „der palästinensischen Flüchtlinge [einschließlich ihrer Nachkommen] in ihre Häuser und zu ihrem Eigentum“ fordert. Dies zielt auf die Auflösung des Staates Israel hin und negiert die nationale Selbstbestimmung des jüdischen Volkes, was letztlich auch die (recht weichgespülte) Leitlinie 10 der „Jerusalem Erklärung“ verurteilt, wonach antisemitisch ist, „Jüd:innen im Staat Israel das Recht abzusprechen, kollektiv und individuell gemäß dem Gleichheitsgrundsatz zu leben“.

Den Beschluss des Deutschen Bundestags, die BDS-Bewegung als antisemitisch einzustufen, hebelt die „Jerusalem Erklärung“ somit nicht aus. Aus meiner Wahrnehmung der öffentlichen Diskussion ist auch die in der „Jerusalem Erklärung“ implizit und in dem von einem Teil ihrer Autoren davor initiierten Aufruf „Weltoffenheit 5.3 GG“ explizit enthaltene Vorhaltung unzutreffend, der Bundestagsbeschluss würde „eine offene Debatte über die umstrittene Frage der Zukunft Israels/Palästinas“ behindern oder gar „Zensur“ üben. So hält es die Leitlinie 12 der „Jerusalem Erklärung“ für nötig zu betonen: „Es ist nicht per se antisemitisch, Regelungen zu unterstützen, die allen Bewohner:innen ‚zwischen dem Fluss und dem Meer‘ volle Gleichberechtigung zugestehen, ob in zwei Staaten, einem binationalen Staat, einem einheitlichen demokratischen Staat, einem föderalen Staat oder in welcher Form auch immer.“

Nun, dies entspricht der deutschen Realität: So hat zum Beispiel der israelische Philosoph Omri Boehm, ein in den deutschen Medien häufig zitierte Kritiker Israels, kürzlich – selbstverständlich unbehindert – sein Plädoyer für einen „postnationalen“ Einheitsstaat in Israel/Palästina als Buch „Israel – eine Utopie“ veröffentlicht, das in den führenden Feuilletons zustimmend besprochen wurde und ihm keineswegs den Vorwurf des Antisemitismus eingebracht hat. Hingegen ist die Parole „From the River to the See – Palestine will be free“, wie man sie bei Al-Kuds-Demos oder im BDS-Umfeld hört, durchaus antisemitisch, weil sie Juden im „freien Palästina“ keine nationale Selbstbestimmung zugesteht (siehe die oben zitierte Leitlinie 10). Auf den Kontext kommt es tatsächlich an, wie in der Präambel der „Jerusalem Erklärung“ betont wird. Dort heißt es aber weiter: „So könnte etwa Feindseligkeit gegenüber Israel Ausdruck eines antisemitischen Ressentiments sein, aber auch eine Reaktion auf eine Menschenrechtsverletzung oder eine Emotion, die eine palästinensische Person aufgrund ihrer Erfahrungen durch Handlungen seitens der staatlichen Institutionen Israels empfindet.“ Die Einstufung von Äußerungen oder Handlungen als antisemitisch nicht anhand einigermaßen objektiver Kriterien vorzunehmen, sondern sie von Emotionen oder Motiven der Handelnden abhängig zu machen, halte ich für eine gefährliche Relativierung, die genauso rechte „Verschwörungserzähler“ für sich in Anspruch nehmen könnten.

Im Übrigen: Wenn Boykott „eine gängige, gewaltfreie Formen des politischen Protests“ ist, ist auch der Boykott der (antisemitischen) BDS-Bewegung legitim. Ich halte es daher weiterhin für richtig, BDS-Aktivisten (sowie antisemitischen Verschwörungserzählern oder auch jüdischen Rassisten, wie jene, die leider mit der „religiös-zionistischen Liste“ jüngst in das israelische Parlament gewählt wurden) in Deutschland keine öffentlichen Räume zur Verfügung zu stellen.

Dr. Jan Mühlstein ist Mitbegründer der liberalen Jüdischen Gemeinde Beth Shalom in München, deren Vorsitzender er über viele Jahre hinweg war. Er war zudem zwölf Jahre Vorsitzender der Union progressiver Juden in Deutschland.