Strafnorm gegen rassistische Symbole

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Laut einer am letzten Mittwoch veröffentlichten Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement soll die Veröffentlichung oder Verbreitung von rassistischen Symbolen in Zukunft mit einer Busse bestraft werden. Dazu wird eine Ergänzung des Strafgesetzbuchs vorgesehen, welche der Bundesrat bis Ende Oktober in die Vernehmlassung geschickt hat…

Benji Epstein / admin.ch

Der Bundesrat erachtet die Ausgestaltung der neuen Strafnorm als Übertretung, die mit Busse bedroht wird, als angemessen. Damit kann die Strafnorm ihre präventive Wirkung entfalten. Sie ermöglicht zugleich ein Einschreiten der Strafbehörden, das die Betroffenen nicht unverhältnismässig anprangert, sondern vielmehr zu einer Abkehr von der Szene bewegen soll. Die Vorlage geht auf eine Motion der Rechtskommission des Nationalrats zurück.

Als Symbole gelten nicht nur Fahnen oder Abzeichen, sondern auch Parolen oder Grussformen, wie im erläuternden Bericht des EJPD ausgeführt wird. Die neue Strafnorm zielt hauptsächlich auf die namentlich erwähnten Symbole des Nationalsozialismus, wie etwa das Hakenkreuz oder den Hitlergruss. Sie erfasst aber auch Abwandlungen solcher Symbole. Damit wird zum Beispiel auch der bei rechtsextremen Auftritten als Ersatz für den Hitlergruss verwendete Kühnengruss strafbar.

Gemäss der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird nur das öffentliche Verwenden oder Verbreiten rassistischer Symbole strafbar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Strafbar werden ferner die Herstellung, das Lagern sowie die Ein-, Durch- oder Ausfuhr zur öffentlichen Verwendung oder Verbreitung von rassistischen Symbolen. Eine Herstellung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn eine Fahne oder ein Video produziert werden, sondern bereits wenn eine Vorlage kopiert oder Texte und Bilder elektronisch gespeichert werden.

Nicht strafbar wird gemäss Vorlage die Verwendung oder Verbreitung rassistischer Symbole, wenn sie schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Dies wäre etwa bei einer Kriegsberichterstattung, bei der dokumentarischen Aufbewahrung von Symbolen aus der Nazi-Zeit oder im Rahmen von Ausstiegshilfen aus der Szene der Fall. Im Übrigen erfüllen auch Kriegsfilme, in denen die Schauspieler aus Authentizitätsgründen rassistische Symbole tragen, einen kulturellen Zweck.