Warum ich vor das Bundesverfassungsgericht gehe

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Zur Verfassungsbeschwerde im Antisemitismus-Prozess (Elsässer ./. Ditfurth)…

Von Jutta Ditfurth

Als Publizistin und Wissenschaftlerin forsche und schreibe ich seit Jahrzehnten auch über Antisemitismus. Zwei deutsche Zivilgerichte haben im Jahr 2014 (Landgericht München I) und 2015 (OLG München) mit Ignoranz und geringem Kenntnisstand über modernen Antisemitismus geurteilt und mein Grundrecht auf Meinungsfreiheit zugunsten des „Persönlichkeitsrechts“ eines einflussreichen antisemitischen Ideologen eingeschränkt. Dabei habe ich den Antisemitismus des rechtspopulistischen Publizisten Jürgen Elsässer ausführlich belegt. Die beiden Gerichte haben mir dennoch, das OLG sogar ohne Berufungsmöglichkeit, untersagt, Elsässer als […] Antisemiten zu bezeichnen. Wenn ich die beanstandete Äußerung wiederhole, drohen mir bis zu 250.000 Euro Strafe oder sechs Monaten Ordnungshaft.

Beide Zivilgerichte sind der Auffassung, dass a) nur derjenige ein Antisemit sein kann, der zugleich ein positives Verhältnis zum Nazi-Regime 1933-45 hat und dass b) ein (unerklärter) Schaden für das „Persönlichkeitsrecht“ eines Antisemiten höher zu werten ist als mein Recht auf Meinungsfreiheit. Aber die freie Rede darf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage im geistigen Meinungskampf immer auch scharf oder überspitzt sein (Bundesverfassungsgericht). Vor allem wenn es darum geht, in einer politischen Auseinandersetzung über die Hetzmethoden moderner Antisemiten, die wissen was sie tun, und über die Verwendung raffiniert eingesetzten Verbal-Antisemitismen aufzuklären.

Meine Anwälte Winfried Seibert (Presserechtler) und Dr. Martin Pagenkopf (Verfassungsrechtler, Bundesrichter a.D.), beide von der Kanzlei CBH in Köln, haben am 6. November 2015 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Mit der Verfassungsbeschwerde beantragen wir, beide Urteile aufzuheben.

Zur Vorgeschichte

Bei Nachrecherchen für mein Buch „Der Baron, die Juden und die Nazis“ stieß ich im Februar 2014 auf die Vorbereitungen für die sog. „Mahnwachen für den Frieden“ und für eine neue völkische Querfront. Leider treffen meine Analysen und Prognosen zu: Inzwischen gibt es in Deutschland die größten und aggressivsten völkischen Aufmärsche seit 1945. Damals begann ich über ihren historischen Hintergrund, ihre Pläne sowie ihre Organisatoren und Ideologen aufzuklären, darunter die Antisemiten Jürgen Elsässer, Ken Jebsen und Lars Mährholz, die eng zusammenarbeiteten.

Elsässer verklagte mich, weil ich ihn in einem Interview mit „Kulturzeit“ (3sat) am 16.4.2014 einen „[…] Antisemiten“ genannt habe. Er beauftragte den Anwalt Michael Hubertus von Sprenger, der auch schon den weltbekannten Shoa-Leugner David Irving vertreten hat und zog, obgleich offiziell bei Berlin lebend, vor das Landgericht München I.

Am 10.12.2014 entschied das bayerische Landgericht für ihn. Mein Anwalt legte Berufung beim Oberlandesgericht München ein. Das OLG wies die Berufung am 28.9.2015 ab. Diesem OLG-Beschluss war ein Hinweisbeschluss vom 28.7.2014 vorausgegangen, in den viele Argumente des OLG-Urteils ausgelagert sind.

Die unhaltbare gerichtliche Definition des Antisemitismus

Das Landgericht fegte 2014 alle unsere Argumente und Belege vom Tisch, stellte sich auf die Seite des Klägers und sagte in der einzigen mündlichen Verhandlung wörtlich:

„Ein glühender Antisemit in Deutschland ist jemand, der mit Überzeugung sich antisemitisch äußert, mit einer Überzeugung, die das III. Reich nicht verurteilt und ist nicht losgelöst von 1933-45 zu betrachten vor dem Hintergrund der Geschichte.“

Aufgrund der heftigen öffentlichen Kritik zwar etwas gedämpft, befindet sich dieser abseitige Gedanke zur Definition des Antisemitismus dennoch auch im schriftlichen Urteil des LG:

„dass derjenige die Überzeugungen teilt, die zu der Ermordung von 6 Mio. Juden unter der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft geführt haben, und die Menschen alleine auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft angreifen und für die Übel der Welt verantwortlich machen.“

Am 28.7.2015 erging der Hinweisbeschluss des Oberlandesgericht München. Das OLG ‚beeindruckte‘ uns mit seinen Quellen für die Definition des Antisemitismus, darunter der Fremdwörter-Duden, der nur übersetzt und nichts erklärt, und die Brockhaus Enzyklopädie von 1986.

Am 28.9.2015 lehnte das OLG die Berufung ab. Ein Teil seiner Argumente blieb in den Hinweisbeschuss v. 28.7.2015 ausgelagert. Das Gericht wischte alle meine Argumente und Belege – auch das hervorragende und materialreiche Gutachten von Prof. Dr. Dr. Monika Schwarz-Friesel –, vom Tisch. Der OLG-Beschluss befremdet insgesamt durch falsche Bewertung und falsche Auslegung meiner Äußerungen, Belege und Argumente und das Gericht verkennt die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit.

Das OLG gab zu, dass es sich bei meiner Äußerung um eine Wertung handele und dass meine Äußerung keine Schmähkritik sei, dennoch schränkte es meine Meinungsfreiheit zugunsten des „Persönlichkeitsrechts“ des Klägers ein. Meine Äußerung sei mit einer „starken Prangerwirkung“ verbunden gewesen. Aber diese „Prangerwirkung“ ist eine reine Spekulation des OLG. Mit seiner Klage gegen mich hat Elsässer sich in seinen Kreisen bekannt gemacht und die Auflage seiner Zeitschrift Compact von 30.000 auf 55.000 Exemplare hoch getrieben.

Aber vielleicht ist „Pranger“ heute nur ein anderes Wort für PR?

Die Einschränkung meiner Meinungsfreiheit

Ich bin in meiner verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz beeinträchtigt und soll die Kosten tragen, weil ich einen deutschen Antisemiten als das bezeichnet habe, was er ist. LG und OLG haben entschieden, ohne mein Grundrecht auf Meinungsfreiheit tatsächlich ausreichend zu berücksichtigen. Verletzt ist zudem mein Recht auf Rechtschutzgleichheit, denn das Fachgericht hat seinen Beschluss „ohne eine mündliche Verhandlung … und ohne intensive Vorbereitung“ getroffen.

Mein Anwalt Winfried Seibert sagt: »Wenn eine Äußerung wie im vorliegenden Fall nicht als Schmähkritik eingestuft wird, ist sie nur dann unzulässig, wenn sie schwerst persönlichkeitsverletzend und fernab jeder sachlichen Auseinandersetzung ist«. Das OLG hätte daher detailliert herausarbeiten müssen, worin die angebliche besondere Schwere des Eingriffs in Elsässers Persönlichkeitsrecht liege. Das aber habe das Gericht versäumt.

Das OLG hat aber nicht nur eine mündliche Verhandlung gänzlich verweigert, sondern auch die Berufung vor dem Bundesgerichtshof untersagt. Deshalb ist es meine einzige Möglichkeit, Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einzulegen. Ich hoffe, dass – wie von meinen Anwälten beantragt –, beide Urteile, das des LG und das des OLG, voll überprüft und aufgehoben werden.

Das Gutachten von Prof. Dr. Dr. Monika Schwarz-Friesel

Endlich gelesen und gewürdigt werden sollte auch das Gutachten von Prof. Dr. Dr. Monika Schwarz-Friesel. Sie ist Kognitions- und Sprachwissenschaftlerin an der TU Berlin und eine der national und international angesehensten Expert*innen für Antisemitismus. Von 2007 bis 2014 leitete sie, in Kooperation mit dem Sarnat Center und Tauber Institute der Brandeis University (Waltham, Mass./USA), ein Forschungsprojekt zum aktuellen Antisemitismus und seit 2014 leitet sie ein DFG-gefördertes Projekt zum Antisemitimus im World Wide Web. Schwarz-Friesel ist (Mit)Verfasserin von Standardwerken, darunter „Die Sprache der Judenfeindschaft im 21. Jahrhundert“ (2012) und „Gebildeter Antisemitismus“ (2015).

Im Gutachten zur Beurteilung von Aussagen von Jürgen Elsässer in Reden, Büchern und Blogs macht Prof. Schwarz-Friesel theoretisch-definitorische und historische Ausführungen und kommt auf Basis ihrer Analyse von Elsässers Aussagen am Ende zu folgender Schlussfolgerung: Die Beiträge Elsässer enthalten »alle wesentlichen und typischen Kennzeichen des modernen Verbal-Antisemitismus in der Variante der Umweg-Kommunikation“.

Im Fazit des 20-seitigen Gutachtens schreibt sie über meine Beurteilung Jürgen Elsässers: Ditfurths „Referenzialisierung von Herrn Elsässer als ›Antisemiten‹ trifft zu, ist sachlich begründet, fachlich belegbar und durch eine wissenschaftliche Analyse der Äußerungen und kommunikativen Aktivitäten von Herrn Jürgen Elsässer als gerechtfertigt zu betrachten.«

Die Aussichten

Die Erfolgsaussichten sind gut. Aber das Warten könnte lang werden: 1 bis 2 Jahre. So lange bleibt meine Meinung in der politischen Auseinandersetzung um den modernen Antisemitismus und völkische Bewegungen eingeschränkt.

Spendenaufruf

Nur Dank der Solidarität und Hilfe vieler Menschen habe ich die ersten Instanzen geschafft. Jetzt bitte ich noch einmal herzlich um Spenden für die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

Bitte entweder auf dieses Konto:

Kontoinhaberin: ÖkoLinX-Antirassistische Liste, Verwendungszweck: »Elsässer-Prozess«, IBAN: DE40500100600717720600, BIC: PBNKDEFF, Bank: Postbank Frankfurt/Main

 

oder via PayPal (bitte als „Sendung an Freunde“), e-Mail-Adresse: jutta.ditfurth@t-online.de