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Jüdische Weisheit
 
 

Ungesühnte Morde:
Die kalte Amnestie der NS-Täter im Nachkriegs-Deutschland

Nazi–Deutschland überzog Europa bis 1945 mit Mord und Terror. Nach Gründung der Bundesrepublik wurden nur wenige Täter des NS-Regimes strafrechtlich verurteilt. Juristische Taschenspieler-Tricks der Gerichte, versteckte und verdeckte Gesetzesänderungen spielten bei dem offensichtlichen Unwillen der jungen Bundesrepublik, die NS–Verbrechen aufzudecken und die Täter der Verurteilung zuzuführen, eine entscheidende Rolle.

In den 50er Jahren suchte und fand die Strafjustiz mit großteils abenteuerlichen Konstruktionen den Weg, den Mörder zum bloßen Mordgehilfen zu erklären, damit dieser mit einer geringeren Strafe, wenn überhaupt, belegt werden konnte. Das Landgericht in Hannover verurteilte z.B. einen NS–Täter, der etliche Morde begangen hatte, als "Mord–Gehilfen". Die oben in der Hierarchie Vorgesetzten, die die entsprechenden Befehle erteilt hatten, verurteilte das Gericht als Anstifter. Ein absurdes Novum in der Rechtsgeschichte: Es gab Ermordete, es gab Mordanstifter, und es gab Mordgehilfen. Mörder jedoch gab es nach Auffassung dieses Gerichtes nicht.

In den Folgejahren setzte sich in der Urteilspraxis der Nachkriegsjustiz fest, daß Täter regelmäßig nur die nicht mehr zu belangenden Herren Hitler, Himmler & Co. seien. Die noch zu belangenden lebenden NS–Schergen seien lediglich deren Gehilfen gewesen, da sie regelmäßig nicht mit eigenem Täterwillen gehandelt hätten. Mit dieser ständigen Spruchpraxis (es verbietet sich, hierfür den Begriff Rechtsprechung zu verwenden) war die Bühne bereitet für die endgültige "kalte Amnestie" eines Großteils der Mord–Schergen des NS–Regimes:
Im Jahre 1968 wurde dem Deutschen Bundestag ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung unterbreitet, der – wie üblich – bis ins Kleinste von der entsprechenden Ministerialbürokratie vorbereitet worden war.

Es handelte sich um den Entwurf des Einführungsgesetzes zum Ordnungswidrigkeitsgesetz. So mancher Abgeordnete des Deutschen Bundestages mag tatsächlich der Meinung gewesen sein, hier würden ausschließlich Rechtsgebiete der klassischen Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen und Falschparken behandelt. Weit gefehlt! Versteckt in Art. 1 Nr. 6 des genannten Gesetzes war eine Änderung des Strafgesetzbuches enthalten, die zu einer völligen und rückwirkenden Straffreiheit eines Großteils der NS–Mordschergen führte. Das Einführungsgesetz passierte ohne längere Debatte den Deutschen Bundestag und trat am 1. Oktober 1968 in Kraft. Der besagte Art. 1 Nr. 6 fügte in das Strafgesetzbuch den § 50 Abs. 2 ein. Danach war im Gegensatz zum vorherigen Recht die Strafe zwingend zu mildern, wenn beim Teilnehmer bzw. Gehilfen einer Straftat besondere persönliche Merkmale, die die Strafbarkeit beim Täter begründen, fehlten.

Beim vorherigen Recht war zwar auch die Möglichkeit gegeben, die Strafe des Gehilfen zu mindern. Dies war aber nicht zwingend. Die Strafdrohung war für Mörder und Mordgehilfen gleich, nämlich lebenslänglich. Ab dem 1. Oktober 1968 betrug nun die Höchststrafe für den Mordgehilfen, wenn dieser nicht selbst aus niederen Beweggründen handelte, lediglich 15 Jahre. Dadurch waren alle Taten der NS–Mordschergen, die nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als lediglich Mordgehilfen galten, rückwirkend ab dem 8. Mai 1960 verjährt. Kaum einem dieser Schergen war nachzuweisen, daß er selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hatte. Verfolgbar blieben praktisch lediglich die Taten, bei denen die tatbezogenen Mordmerkmale heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln vorlagen [Hierzu auch das SoundFile 'SS in der Nachbarschaft', relevant ist die zweite Hälfte].

Verurteilt werden konnten mithin nur noch die letzten Glieder der Befehlskette, die mit eigener Hand heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln getötet hatten als "Gehilfen" der Herren Hitler, Himmler & Co. Die Planer und Strategen des Massenmordes konnten regelmäßig nicht mehr verfolgt werden. Der Bundesgerichtshof schrieb dies bei der Aufhebung eines Urteils des Schwurgerichtes in Kiel vom März 1968 fest. Das Kieler Schwurgericht hatte einen Beamten des Judenreferats beim Kommandeur der Polizei in Krakau verurteilt. Der Bundesgerichtshof führte zur Begründung seiner Entscheidung, die die Verurteilung des Täters aufhob aus:
"Wie das Schwurgericht feststellt ...., wußte (der Angeklagte), daß die Opfer allein aus Rassenhaß umgebracht wurden. Er hatte jedoch selbst nicht diesen niedrigen Beweggrund, sondern gehorchte als Polizeibeamter und SS-Angehöriger nur den Befehlen, obwohl er sie als verbrecherisch erkannt hatte. Solche Beihilfe zum Mord ist nach der neuen Fassung des § 50 Abs. 2 StGB ... nur noch mit Zuchthaus von 3 bis 15 Jahren bedroht. Ihre Verfolgung verjährt daher nach § 67 Abs. 1 StGB in 15 Jahren. Diese Frist war schon verstrichen, als es wegen dieser Taten zu einer richterlichen Handlung gegen den Angeklagten kam ... Das Verfahren ist daher einzustellen."

Joachim Kügler, Oberstaatsanwalt und Ankläger im Frankfurter Auschwitz–Prozeß, brachte es auf den Punkt: "Es scheint als schütze der Bundesgerichtshof einen Teil der Mörder".

kp 06-99

Mangels hinreichenden Tatverdachts:
Verfahren 'Kleine Festung Theresienstadt'
wird eingestellt!

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Mittwoch, 23.06.99 - Porzellanzimmer, Hotel Kempinski, Berlin

Über das Verhältnis eines Volkes zu seinen Verbrechern
Mischle 14-34

Der schöne Toni in Pullach:
Der Mann muss gute Freunde haben!

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Leo Steiner
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Hören Sie eine kurzweilige Rundfunkrevue mit Leo Steiner & Zlata hvezda, Konstantin Wecher, Shoshanah Damari, Cosher Comedies, Chava Alberstein u.a.

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On the occasion of the Jewish Web Week (22.-27 February'98), for those of you who are not familiar with German, we have translated some of our files into English.

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A Jewish Sign from Central Europe

 


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