antisemitismus.net / klick-nach-rechts.de / nahost-politik.de / zionismus.info

haGalil onLine - http://www.hagalil.com
     

  

Spenden Sie mit PayPal - schnell, kostenlos und sicher!

hagalil.com

Search haGalil

Veranstaltungskalender

Newsletter abonnieren
e-Postkarten
Bücher / Morascha
Musik

Koscher leben...
Tourismus

Aktiv gegen Nazi-Propaganda!
Jüdische Weisheit
 

 

Rechtsextremismus im Internet

Klaus Parker

3. Offizielle Gegenstrategien

Das Internet folgt, wie oben ausgeführt, seinen eigenen technischen Grundlagen. Es ignoriert grundsätzlich jegliche nationalstaatliche Grenzen und damit auch die jeweiligen Rechtsordnungen. Es ist dem Grunde nach unbeherrschbar. Von Zeit zu Zeit wohlfeil auftauchende Patentrezepte werden zum Scheitern verurteilt sein:

3.1 Filtersoftware

Hierbei soll die weiterzuleitende bzw. anzuzeigende Webseite auf bestimmte in einer Datenbank geschlüsselte Begriffe untersucht werden. Eine Filterung des gesamten Textes nach Reizbegriffen würde zwangsläufig auch Seiten indizieren, die sich im Sinne der staatsbürgerlichen Aufklärung mit Rechtsextremismus und Neonazismus beschäftigen. Wahrscheinlich wäre die Internetseite des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine der ersten ausgefilterten Internetseiten, weil dort Namen und Begriffe aus der rechten Szene zwangsläufig auftauchen.

Filtersoftware kann durchaus nützlich sein, wenn diese in Eigenverantwortung des Nutzers betrieben wird. Dieser kann dann bestimmen, welche Internetinhalte er bzw. seine minderjährigen Kinder nicht zur Kenntnis nehmen wollen oder sollen.

3.2 Sperrung rechtsextremistischer Seiten durch Zugangsanbieter

Das Netz und seine Protokolle wurden konzipiert, um Daten trotz Störung zu übermitteln. Die Sperrung von abrufbar gehaltenen Seiten ist eine solche "Störung". Diese "läßt das Netz nicht zu". Dies soll an einem Beispiel erläutert werden:

Für einen Access-Provider stellt die Möglichkeit der Änderung in der von ihm betriebenen DNS-Server-Datenbank die naheliegenste und oftmals einzige Möglichkeit von Seitensperrungen dar. Die eigentliche Zieladresse, die der Rechner des Nutzers ansteuert, besteht nicht in dem bekannten URL, wie z.B. "www.irgendwo.de", sondern in einem numerischen Zifferblock wie 127.45.120.200, der sog. IP-Nummer. Die Zuordnung des URL zur eigentlichen IP Adresse erfolgt über das "Domain Name System". Bei der Eingabe eines URL wird also zunächst ein DNS-Server angesteuert, der anhand der Datenbank die IP-Adresse ermittelt. In der Regel vergibt der Access-Provider die EP-Adresse des von ihm genutzten DNS-Server an den Nutzer.

Alle weltweit vorhanden DNS-Server gleichen den jeweiligen Datenbestand untereinander ab und aktualisieren ihn. Jedoch kann der Betreiber eines solchen Servers bestimmte Datensätze von der Aktualisierung ausschließen und so die Zuordnung von URL und Ziel-BP manipulieren. Er kann mithin z.B. den URL www.vho.org (ein von dem flüchtigen Rechtsextremisten Germar Rudolf betriebenes "revisionistisches" Internetangebot) in der Datenbank mit der IP 194.8.192.40 verknüpfen. Dies ist die D?, die dem URL www.verfassungsschutz.de, mithin dem Bundesamt für Verfassungsschutz zugeordnet ist. Der Nutzer landet also nicht auf der von ihm angesteuerten rechtsextremistischen Seite, sondern auf einer beliebigen, vom Access-Provider bestimmten anderen Seite, im -fiktiven- Beispielfall eben beim BfV in Köln.

Diese "Sperrung" ist aber vom Nutzer mit wenigen Eingaben in der Browser-Konfiguration zu umgehen. Er braucht sich lediglich eines anderen der unzähligen DNS-Server zu bedienen und sich diesen nicht von seinem Access-Provider vorgeben zu lassen.

Es gibt noch diverse andere Möglichkeiten, derartige "Sperrungen" ins Leere laufen zu lassen, die hier nicht im Einzelnen erläutert werden sollen.

Unrühmlich haben sich mit derlei Augenwischerei in der jüngsten Vergangenheit diverse eidgenössische Internet-Service-Provider auf Druck des Schweizer Bundespolizeiamtes in Bern hervortun müssen. Die "Sperrung" von Seiten eines berüchtigten US-Dienstes, der fast ausschließlich neonazistische Haßseiten in seinen Unterverzeichnissen hostet, wurde dahingehend bewußt wahrheitswidrig kommentiert, besagte Sites "wären vom Netz". Das waren sie aber nicht! Die Schweizer Access-Provider hatten lediglich ihren Kunden dunkle Sonnenbrillen untergejubelt, damit diese glauben sollten, die scheinende Sonne sei der Mond.

3 Ehemaliges offenes Forum zum Thema Antisemitismus des jüdischen Online-Magazins haGalil, April 1999.

3.3 Vereinheitlichung der Rechtslage

Aufgrund der Grenzenlosigkeit des Mediums Internet entfalten nationale Gesetze praktisch, d.h. in ihrer Durchsetzbarkeit, nur eine geringe Wirkung. Dennoch besteht in bezug auf Delikte der Volksverhetzung, mithin in bezug auf Hate-Speech-Delikte, durchaus ein international anerkannter Mindeststandard für die jeweils nationale Gesetzgebung. Die hier wohl bedeutendste Ausnahme hierzu stellen die USA dar.

Nach dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 verpflichten sich die Vertragsstaaten, jedes Eintreten für nationalistischen, rassistischen oder religiösen Hass, durch welches zur Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, zu verbieten. Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 9. Mai 1966 verpflichtet die Vertragsstaaten, jede Verbreitung von Ideen, die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den Rassenhass gründen, jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und jede Gewalttätigkeit oder Aufreizung dazu gegen eine Rasse oder Personengruppe anderer Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit sowie jede Unterstützung rassenkämpferischer Betätigung einschließlich ihrer Finanzierung zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erklären. Dieser Konvention sind 154 Staaten beigetreten. Die jeweilige Umsetzung dieser Konvention in nationales Recht erfolgt selbstredend vor dem Hintergrund der unterschiedlichen historischen Erfahrung der Nationen. Geprägt durch die Geschichte des 20. Jahrhunderts ist das deutsche Strafrecht streng ausgestaltet. In der Ausgestaltung der Vorgaben der Konvention kommen Österreich, die Schweiz, Frankreich, die Niederlande und Israel der rechtlichen Situation in Deutschland sehr nahe.

Die USA haben zwar die oben angeführte CERD-Convention ratifiziert, jedoch einen Verfassungsvorbehalt gemacht. Insofern läuft in den USA aufgrund des ersten Zusatzartikels zur Verfassung von 1791 (First Amendment: "Congress shall make no law... abridging the freedom of speech ...") die Umsetzung der Konvention ins Leere. Es ist nicht damit zu rechnen, daß die USA sich der internationalen Poenalisierung von Hate-Speech anschließen.

4. Wirksame Gegenstrategien

Klaus Parker, Studium der Pädagogik in Bremen sowie der Rechtswissenschaften in Hagen und Bremen. Er ist zuständig für den Bereich "Rechtsextremismus im Internet" bei dem jüdischen Online-Magazin haGalil und lebt in Berlin.

hagalil.com 25-04-2006

Werben in haGalil?
Ihre Anzeige hier!

Advertize in haGalil?
Your Ad here!

 

haGalil.com ist kostenlos! Trotzdem: haGalil kostet Geld!

Die bei haGalil onLine und den angeschlossenen Domains veröffentlichten Texte spiegeln Meinungen und Kenntnisstand der jeweiligen Autoren.
Sie geben nicht unbedingt die Meinung der Herausgeber bzw. der Gesamtredaktion wieder.
haGalil onLine

[Impressum]
Kontakt: hagalil@hagalil.com
haGalil - Postfach 900504 - D-81505 München

1995-2006 © haGalil onLine® bzw. den angeg. Rechteinhabern
Munich - Tel Aviv - All Rights Reserved