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Aus der Rubrik "Frag' den Rabbi":
Haltung von Haustieren - hier Katzen
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Sehr geehrte Damen und Herren,

es wurde gefragt, ob es nach der Halacha (dem jüdischem Religionsrecht) gestattet sei, Katzen im Haus zu halten?

Ferner, ob man einem Tier Schmerz zufügen darf (etwa Kastration)?

Diese Fragen kann man sehr kurz beantworten. Tiere im Haus zu halten ist generell erlaubt, und man unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Tieren.

Die einzige Einschränkung betrifft Tiere, die gefährlich für einen Menschen werden könnten, was selbstverständlich ist, da die Gesunderhaltung und die Unversehrtheit des Menschen in der Bibel geradezu geboten sind.

Tierquälerei ist in der Bibel verboten, wobei zwischen Haus-, Wild- reinen oder unreinen Tieren nicht unterschieden wird. Dieses Verbot ist jedoch nicht absolut, da man ja Tiere zur Arbeit oder zum Verzehr halten darf. Bei einer Kastration wird das Tier nicht aus Lust misshandelt. Sie ist eben notwendig und wird nicht als Tierquälerei bewertet.

Es wurde auch gefragt, ob Katzen im Talmud eine Erwähnung finden. Zwei Stellen sind bemerkenswert:

Rabbi Jochanan sagte: Würde die Tora nicht verliehen worden sein, so könnten wir Keuschheit von der Katze lernen (Erub. 100 b). Was R. Jochanan mit der Bezeichnung Keuschheit gemeint hat, sollte sich jeder selbst ausmalen.

An einer anderen Stelle wird eine tragikomische Geschichte von einer Katze erzählt (B.M. 97 a). Um den Text zu verstehen, muss man zunächst etwas ausholen und den Zusammenhang erklären:

Zur Verleihung von Gegenständen gilt folgende Regel. Wird der Gegenstand zweckentfremdet gebraucht und dadurch beschädigt, kann der Verleiher den Schaden einfordern. Wird jedoch der Gegenstand artgemäß gebraucht und dabei beschädigt, muss der Verleiher den Schaden hinnehmen, denn schließlich hat er ihn ja zur Nutzung verliehen. Der Entleiher haftet dann nicht für den Schaden. Zum Verständnis werden Beispiele genannt. Wenn jemand einen Ochsen für die Feldarbeit geliehen hat und das Tier verendete während der Arbeit, haftet der Entleiher nicht. So auch wenn jemand eine Axt zum Holzhacken geliehen hat und während der Arbeit die Axt zerbrach, muss er den Schaden nicht ersetzen.

Nun kommen wir zum Beispiel mit der Katze: Einst lieh jemand eine Katze von seinem Nachbarn, um die Mäuse im eigenen Haus zu bekämpfen. Was machten die Mäuse? Sie taten sich zusammen und töteten die Katze. Hierauf saß Rav Aschi und stellte folgende Überlegungen an: Wie ist es in einem solchen Fall? Soll man den Fall so sehen, dass die Katze während der Verrichtung ihrer Arbeit umgekommen ist, wofür der Entleiher nicht haften muss, oder aber haftet der Entleiher, weil er die Katze nicht zu einer Stelle bringen durfte, wo so viele Mäuse vorhanden waren?

Da sprach R. Mordechaj zu Rav Aschi: Für einen Menschen, den Weiber getötet haben, gibt es kein Recht, d.h. es ist dies seine eigene schuld. Ein Mann sollte den Frauen nicht unterlegen sein, selbst wenn sie in der Mehrzahl waren. Ebenso war auch der Tod der Katze durch die Überzahl der Mäuse nicht vom Entleiher verschuldet.

Manche Gelehrte kannten eine andere Version dieser Geschichte, die so lautet: Die Katze hatte sich mit Mäusen überfressen, erkrankte und verendete. Hierauf saß Rav Aschi und überlegte, wie ist es in solch einem Fall? Da sprach R. Mordechaj zu Rav Aschi: Wenn ein Mann durch Weiber getötet wurde, und zwar durch sexuelle Unmäßigkeit, so ist es seine eigene Schuld. Ebenso ist auch die Katze durch eigene Schuld zu Tode gekommen und nicht durch die Fahrlässigkeit des Entleihers.

Eine weitere Bemerkung, die bei der Namenssuche für eine Katze inspirieren kann. Im Aramäischen (die Sprache des Talmud) heißt eine Katze Schunra, was so ähnlich wie schnurr-schnurr klingt.

Mit freundlichen Grüßen
Bar Rav Nathan

[Eingangsseite zur Rubrik "Frag' den Rabbi"...]
haGalil onLine 07-09-2012

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