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Aus der Rubrik "Frag' den Rabbi":
Der Übertritt Minderjähriger
Herr Dr. Miller übt seine Arbeit im Rahmen von haGalil ehrenamtlich aus. Das ist für ihn eine Selbstverständlichkeit. Trotzdem würde er es begrüßen, wenn Sie unseren Spendenaufruf berücksichtigen könnten. Nach jüdischer Lehre ist die Spende für Bedürftige oder für einen guten Zweck eine Mizva, ein religiöses Gebot, das im Himmel als gute Tat berücksichtigt wird.
Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht zunächst um eine prinzipielle Frage:

- Kann ein Minderjähriger seinen Willen zum Übertritt in die jüdische Gemeinschaft erklären und wird dieser Wille akzeptiert?

- ferner handelt es sich um einen konkreten Fall einer Minderjährigen, bei der Zweifel an ihrem Übertritt aufgekommen sind.

Antwort:

- Laut der Halacha, dem jüdischen Religionsrecht, ist der Übertritt Minderjähriger möglich. Zum Übertritt ist jedoch eine Willensbekundung erforderlich. Das Religionsgericht, Bet-Din, wird von sich aus keinen Übertritt vornehmen. Es muss jeweils der Wille dahinterstehen, die jüdischen Religionsgesetze zu akzeptieren und sich danach zu richten.

- Bei Minderjährigen, Mädchen unter zwölf und Jungen unter dreizehn Jahren, ist eine Willenserklärung problematisch, da sie nicht erwachsen sind und keine Rechtsgeschäfte eingehen können. In solch einem Fall können die Eltern bzw. ein Elternteil eine Verpflichtung für das minderjährige Kind übernehmen. Dieser Fall würde zum Beispiel dann eintreten, wenn jüdische Erwachsene ein nichtjüdisches Kind adoptiert haben. Die Eltern geben eine Erklärung im Namen des Kindes ab, wobei das Kind, sobald es erwachsen ist (das Alter von zwölf bzw. dreizehn Jahren erreicht hat), sich selbst zum Judentum bekennt. Die Weisen haben es diesem Heranwachsenden leicht gemacht und festgelegt, wenn die betreffende Person auch nur ein einziges Gebot (Mitzwa) erfüllt hat, ist sie damit endgültig jüdisch geworden. Sollte die betreffende Person mit dem Erreichen des Erwachsenenstatus ihren Widerspruch gegen den Übertritt erklären, ist der Übertritt nichtig.

- Im konkreten Fall handelt es sich um eine Frau, deren Eltern zum Judentum übergetreten sind. Sie selbst wurde ein Jahr vor dem Übertritt ihrer Mutter geboren. Wäre sie nach dem Übertritt der Mutter geboren worden, wäre sie ohne jeden Zweifel Jüdin. Nun hat die Frau Zweifel bezüglich ihrer jüdischen Identität.

- Sollten zu dieser Frage, also zur Frage des Übertritts des einjährigen Mädchens keine Dokumente oder Zeugenaussagen vorhanden sein, muss man die Frage nach logischer Analyse beantworten.

- Die Mutter wurde von einem orthodoxen Bet-Din konvertiert. Die Rabbiner dieses Bet-Din sind bekanntlich streng und nehmen keine Konvertierung vor, wenn sie nicht überzeugt sind, dass die Mutter ihre Lebensführung nach jüdischem Ritus halten will.

- Eine der wichtigsten Aufgaben der jüdischen Familie im Sinne der jüdischen Orthodoxie ist die Erziehung der Kinder in der jüdischen Tradition und als treue Anhänger der Religion. Den Eltern wird bei jedem fröhlichen Anlass (Geburt etc.) gewünscht, das Kind "zur Heirat, zur Einhaltung der Gebote und zu guten Taten" aufwachsen zu sehen (chuppa, mitzwot uma‘assim towim).

- Die Rabbiner hätten die Mutter niemals konvertiert, wenn sie den Verdacht gehabt hätten, sie wolle ihre Tochter nicht als Jüdin aufziehen. Man kann mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Rabbiner von der Existenz des Kindes gewusst haben und es mit der Mutter auch gleich konvertierten. Jede andere Vorgehensweise ist für mich nicht denkbar.

Mit freundlichen Grüßen
Bar Rav Nathan

Die Anfrage:

Sehr geehrter Rabbi,
leider bin ich mir nicht ganz sicher mit meiner religiösen Identität:
meine beiden Eltern sind Konvertiten.
Währen mein Vater lange vor meiner Geburt übertrat, tat meine Mutter dies erst als ich ca. ein Jahr alt war...
Sie sind orthodox gewesen. Und man sagt mir immer, ich sei eine Goy.
Stimmt das nach den strengen Gesetzen?
Vielen Dank für Ihre Antwort,
Herzliche Grüße,
S.

[Eingangsseite zur Rubrik "Frag' den Rabbi"...]
haGalil onLine 11-05-2011

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