Unlawful Combatants:
Das Dilemma des "War on Terror"
Das berüchtigte
US-Internierungslager in Guantanamo erinnert sicherlich nicht an
deutsche KZ's, wie neben Giorgio Agamben und Micha Brumlik
[1] auch ungezählte Linke meinen behaupten zu müssen.
Geheuchelte moralischer Empörung dieser Art nährt sich aus einem
Antiamerikanismus, der schon immer wusste, dass die USA die Nazis
von heute sind.
Von Thomas von der Osten-Sacken
Context XXI 7-8/2005
Wer ernsthaft behauptet, auf dem
Militärstützpunkt in Kuba ginge es zu wie einst in Sachsenhausen
oder Oranienburg, hat anderes im Sinn als eine ernsthafte
Auseinandersetzung um die Frage, was mit gefangenen islamistischen
Gotteskriegern zu geschehen habe. Dabei steht außer Frage, dass
Guantanamo keine Einrichtung ist, die in irgendeiner Weise zu
rechtfertigen wäre. Ebenso wenig, wie über die Haftbedingungen in
Guantanamo, ist über Legitimität der Anwendung von Folter oder
folterähnlichen Verhörtechniken zu diskutieren und wenn irgendwelche
selbst mandatierten Kommentatoren sich öffentlich fragen, ob Folter
nicht vielleicht doch in gewissen Ausnahmesituationen erlaubt werden
solle, brechen sie damit ein grundlegendes Tabu und stellen, wie Jan
Philip Reemtsma kürzlich zu Recht erklärte die Grundlagen "unserer
Zivilisation in Frage" [2]. Zugleich fehlen
bislang praktikable Vorschläge und Ideen, wie denn human mit
gefangenen Al-Qaida Kämpfern zu verfahren sei. Weder das
traditionelle Kriegsrecht noch nationales Strafrecht, so scheint es,
geben befriedigende Antworten.
Dass es überhaupt zu einer Regelung wie in
Guantanamo kommen konnte, wo de facto ein rechtsfreier Raum
entstanden ist, liegt nämlich auch und vor allem an der Natur des
"Krieges gegen den Terror". Denn es handelt sich zwar um einen
Krieg, der von den USA, wenn auch einseitig, erklärt wurde, nur
fehlt, und das ist vergleichsweise neu, ein völkerrechtlich
definierbarer Gegner, ein regional eingrenzbares Kriegsgebiet und
ein zeitlicher Rahmen. Anders etwa als im "War on Drugs" handelt es
sich nicht um eine global geführte polizeiliche Maßnahme, in der
Strafverfolgungsbehörden grenzüberschreitend agieren, sondern eben
um einen Krieg, in dem folgerichtig auch Kriegsrecht zur Anwendung
kommt. Solange ein Krieg gegen Armeen oder Milizen eines anderen
völkerrechtlich anerkannten Staates, wie etwa den Irak geführt wird,
ist auch im Krieg gegen den Terror unzweifelhaft klar, wie sich
Truppen der Koalition zu verhalten haben und wann sie
Kriegsverbrechen begehen. Ebenso klar ist, wie Gefangene der
gegnerischen Seite und die Zivilbevölkerung des besetzten Gebietes
zu behandeln sind. Kein regulärer Soldat der irakischen Armee wurde
in Guantanamo interniert.
Allerdings kam schon 2001, als die USA und ihre
Verbündeten das Taliban Regime in Afghanistan stürzten, die Frage
auf, ob die Taliban unter die Definition des Kombattanten im Sinne
der Genfer Konventionen [3] fallen oder nicht, von den sie
unterstützenden Al-Qaida Einheiten ganz zu schweigen. Die Taliban
stellten zwar die afghanische Regierung, waren aber international
nicht anerkannt[4], in der UN repräsentierte die Nordallianz das
Land. Die Einheiten der Taliban kämpften größtenteils in
Zivilkleidung und es ist nicht überliefert, dass sie sich an die
Regeln der Genfer Konvention gebunden sahen[5].
Die sie unterstützenden, sich aus Kämpfern unzähliger Nationalitäten
zusammensetzenden Einheiten aus den Reihen der Al-Qaida und anderer
islamistischer Organisationen fallen noch weniger unter den Status
einer regulären Armee oder Miliz.
Das moderne Kriegsrecht sieht nämlich vor, dass
als Kombattanten im Kriegsfall reguläre Soldaten einer Armee gelten,
oder "Mitglieder anderer Milizen und Mitglieder von
Freiwilligeneinheiten, auch solche organisierter Widerstandsgruppen,
(…) die zu einer der beteiligten (Kriegs)Parteien gehören, (...)
wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
(a) dass sie von einer Person kommandiert werden,
die für ihre Untergebenen verantwortlich ist;
(b) dass sie dauerhafte aus der Distanz erkennbare Markierungen
tragen;
(c) dass sie ihre Waffen offen tragen;
(d) dass sie ihre Operationen in Einklang mit dem Kriegsrecht und
den entsprechenden Regeln durchfuhren."
[6]
Zusätzlich hat die Bevölkerung eines besetzten
Gebietes das Recht auf einen Massenaufstand, wenn sie ihre Waffen
offen trägt. Dann ist die Bevölkerung als Kombattant zu behandeln
[7]. In allen anderen
Fällen gelten bewaffnete Kräfte, die am Kampf teilnehmen als
unrechtmäßige Kämpfer, "unlawful combatants", die nicht automatisch
den Schutz aller Genfer Konventionen genießen
[8].
Das Kriegsrecht, wie es sich in den letzten 200
Jahren entwickelt hat, zielt nämlich vornehmlich darauf, exakt zu
definieren, wer als Kombattant an Kriegen und bewaffneten Konflikten
teilnehmen darf und wer nicht und sucht außerdem Nicht-Kombattanten
effektiv vor Gewalt zu schützen. Dabei liegt allen Konventionen, die
Idee der Gegenseitigkeit zugrunde und gehen von der Annahme aus,
dass beide kriegsführenden Parteien das niedergelegte Kriegsrecht
anerkennen und in seinem Geist handeln. Wenn die USA, auch auf Druck
der europäischen Verbündeten, gefangene afghanische Taliban-Kämpfer
als Kombattanten behandelten, taten sie dies trotz deren irregulären
Charakters.
Denn man hat es im "War on Terror" wohl erstmalig
mit einem Gegner zu tun, der nicht nur nicht die Bedingungen
erfüllt, Kombattant zu sein, sondern zudem auch das Kriegsrecht
bewusst gezielt selbst verletzt und sich nicht an irgendwelche
Regeln, außer der islamischen Scharia, gebunden sieht. Damit fällt
eines der wichtigsten Elemente des Kriegsrechtes, die
Gegenseitigkeit, weg [9].
In unzähligen Fatwas, religiösen Rechtsgutachten, wird ausdrücklich
das Töten von Zivilisten gut geheißen. Islamische Kleriker
beanspruchen für sich, anhand koranischer Vorgaben die
Deutungshoheit, wer als Zivilist zu gelten hat und wer nicht. Im
Falle Israels etwa ist laut einigen Fatwas selbst das Töten von
schwangeren Frauen und Kleinkindern erlaubt
[10]. Praktisch setzen
sich islamische Gotteskrieger, ob in Afghanistan, im Irak oder
anderswo über alle gültigen Regeln hinweg: sie töten gegnerische
Gefangene, massakrieren die Zivilbevölkerung, missbrauchen religiöse
Stätten und Krankenhäuser und verminen Leichen. Zudem provozieren
Al-Qaida und andere islamistische und arabisch-nationalistische
Organisationen gezielt ihre Gegner, in dem sie etwa Krankenwagen als
Munitionstransporter benutzen oder aus Krankenhäusern, Moscheen und
anderen geschützten Einrichtungen das Feuer eröffnen, um später den
Medien vorführen zu können, dass amerikanische oder israelische
Einheiten Hospitäler oder Krankenhäuser bombardieren
[11].
Kurz: diese Gruppierungen verbreiten gezielt alle
Formen von Terror und unterscheiden sich damit auch grundsätzlich
von den meisten aus dem 20. Jahrhundert bekannten nationalen und
antikolonialen Befreiungsbewegungen und Guerillatruppen, die für
sich zumindest in der Regel in Anspruch nahmen, sich an minimalste
Standards des Kriegsrechts zu halten.
Im Gegenteil: in der Regel – von unrühmlichen
Ausnahmen wie dem peruanischen Leuchtenden Pfad und den
Befreiungstigern Sri Lankas sowie den afghanischen Mujaheddin und
den palästinensischen Fedajin abgesehen – kämpften diese
Guerillaorganisationen um internationale Anerkennung ihres
Kombattantenstatus, indem sie versuchten sich zumindest an den Geist
der Genfer Konvention zu halten.
Der Partisan ist allerdings gezwungen, selbst wenn
er die Genfer Konventionen anerkennt, sie an einigen Stellen
übertreten zu müssen, will er nicht innerhalb kürzester Zeit der
Vernichtung anheim fallen. Er verwandelt sich je nach Lage in einen
Zivilisten, in dem er vor dem militärisch überlegenen Gegner in
Städten und Dörfern, geschützt durch die Bevölkerung, untertaucht.
Erst vor neuen Kampfhandlungen wird er erneut zum Waffen tragenden
Kombattanten.
Nichts aber "zwingt" die Insurgenten in Falluja
und in anderen Orten des Irak oder Al-Qaida Kämpfer in Afghanistan
zu ihrem barbarischen Tun, das vielmehr Teil und Ausdruck ihrer
Weltanschauung zugleich ist und jene unmittelbare terroristische
Willkürherrschaft antizipiert, die überall dort errichtet wird, wo
sie die Macht ergreifen.
"Die Tatsache, dass der 'neue Feind' offenbar
willens ist jede erreichbare Waffe zum Einsatz zu bringen, um jedes
erreichbare Mitglied der gegnerischen Gruppe zu töten, beweist zur
Genüge, dass das ursprüngliche System, in dem das Kriegsrecht
entwickelt wurde, keine besondere Relevanz in einem Terror-Krieg
mehr hat." [12]
So hatte man wohl auch kaum die Truppe Abu Mussab
al Zarkawis im Sinn, als Mitte der 70er Jahre auf Initiative der
Sowjetunion ein Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen
verabschiedete, das deren Geltungsbereich nunmehr auf
"Nicht-Internationale bewaffnete Konflikte" und alle ausdehnte, "die
gegen koloniale Herrschaft und fremde Besatzung und gegen
rassistische Regierungen” kämpfen
[13].
Aber selbst, wenn man dieses Zusatzprotokoll von
1977 zugrunde legt, an das die USA nicht gebunden sind, da sie es,
ebenso wenig wie Israel, ratifiziert hat, erfüllt Al-Qaida keines
der formalen Kriterien, die die Genfer Konventionen für legitime
Kombattanten vorsehen.
Im Gegenzug hilft es Al-Qaida und verwandte
Organisationen als Terroristen zu bezeichnen, da "Terrorist" kein
international definierter Begriff ist. Bislang konnte man sich in
der UN lediglich auf eine vergleichsweise schwammige Definition des
Terrorismus einigen. Die Bombenanschläge von Madrid und London, oder
Suicide Bombings in Israel oder dem Irak, vom 9/11 ganz zu
schweigen, können nur nachträglich als terroristische Akte
bezeichnet werden, es gibt aber keine international verbindliche
Definition, wie ein einfaches Hamas oder Ansar-al Islam Mitglied,
bevor es zur Tat schreitet, zu bezeichnen wäre, bzw. wie mit ihm
jenseits nationaler Gesetzgebung zu verfahren ist.
Im Kriegsrecht hat jede kriegführende Partei das
Recht feindliche Kombattanten unschädlich zu machen, sei es durch
Tötung oder Gefangennahme. Ein Kriegsgefangener ist kein
Strafgefangner, darf aber für die Dauer des Krieges unter genau
festgelegten Bedingungen interniert werden. Hat er Kriegsverbrechen
begangen, kann er vor einem "unabhängigen und unparteilichen
Gericht" für seine Tat abgeurteilt werden. Ein "Terrorist" ist ein
Krimineller, kein Kombattant, und fällt unter das jeweilige
Strafrecht. Wer in den USA als "Terrorist" im Gefängnis sitzt, kann
im Iran oder Saudi-Arabien als Märtyrer oder Held gefeiert werden.
Das Kriegsrecht kennt den "Terroristen" als
kämpfende Partei nicht, nur den illegalen und zu verurteilenden
"terroristischen Akt" [14].
Der "unrechtmäßige Kämpfer" ist eine an die Genfer Konventionen
angelehnte Erfindung der US-Administration, um in Guantanamo
Al-Qaida Mitglieder zu internieren, ohne sie deshalb als
Kriegsgefangene behandeln zu müssen. Sie sind weder Straf- noch
Kriegsgefangene, für sie gilt lediglich, wie die amerikanische
Regierung erklärt, der Geist, nicht das Wort der Genfer Konvention.
Damit entsteht ein rechtsfreier Raum, in dem Militär und Exekutive
die Definitionshoheit haben, wie der "Geist" der Konventionen im
Einzelnen ausgelegt und umgesetzt wird.
Zu Recht kritisieren
Menschenrechtsorganisationen, dass mit Guantanamo langfristig ein
neues Zwei-Klassen Kriegsrecht eingeführt werden könnte, das ungut
an die Logik britisch-imperialer Kriegsführung zu Beginn des 20.
Jahrhunderts erinnert. Im "British War Manual" hieß es damals:
"Es muss betont werden dass die Regeln des
Internationalen Rechts nur im Krieg zwischen zivilisierten Nationen
Gültigkeit haben, in denen beide Parteien sie verstehen und sich an
sie halten. Sie gelten nicht in Kriegen mit unzivilisierten Staaten
und Stämmen." [15]
Bestehen die USA nämlich darauf, dass Kriegsrecht
ein auf Gegenseitigkeit beruhendes Vertragsrecht ist und auch nach
den Genfer Konventionen Al-Qaida Kämpfer nicht unter den Status des
"lawful Combatant" fallen, haben sie in der Sache weit mehr Recht,
als die hysterische Debatte in Deutschland über den "Folterstaat
USA" [16] glauben macht
und ihre Argumente sind im Gegenteil nur schwer zu entkräften
[17].
Die Europäer, die so lautstark die amerikanische
Ignoranz gegenüber dem Völkerrecht kritisieren, haben wenig zur
Klärung dieses grundlegenden Problems beigetragen
[18]. Erst wenn es eine
international tragfähige Definition gibt, was ein "Terrorist" ist
und wie er zu behandeln sei, lassen sich die bestehenden
Rechtslücken schließen. So wie die Genfer Konventionen von 1949 eine
Reaktion auf die Schrecken des 2. Weltkrieges waren und versuchten
humanitäres Kriegsrecht an die Realität des modernen, industriellen
und totalen Krieges zu adaptieren, fordern nun anglo-amerikanische
Juristen angesichts des "neuen Feindes" auch eine Neuformulierung
des Kriegsrechtes, die einem Gegner gerecht wird, der für sich
beansprucht, dass lediglich der Koran, nicht aber die Genfer
Konventionen für ihn Gültigkeit haben. Schließlich seien Al-Qaida
Kämpfer wohl kaum "nur" Kriminelle oder mit den traditionellen,
nationalstaatlich orientierten Terroristen vergleichbar
[19].
Behandelt man Al-Qaida als Fall für die
Strafverfolgungsbehörden, ermöglicht es den nationalen Regierungen
zudem vom Asyl- bis zum Geheimdienstrecht mit dem Verweis auf den
internationalen Terrorismus bestehende Gesetze zu verschärfen bzw.
aufzuweichen und an der Repressionsschraube zu drehen. Und inwieweit
der Bedrohung, die von Al-Qaida und anderen Terrororganisationen
ausgeht, damit gerecht wird, steht auf einem anderen Blatt.
Das Dilemma besteht also darin, dass auch wenn der
"War on Terror" mit so hehren und unterstützenswerten Zielen wie dem
Sturz von Diktaturen im Nahen Osten geführt wird, bestehende
kriegsrechtliche Standards zunehmend aufgeweicht oder ganz in Frage
gestellt werden. Dies ist nur bedingt, allerdings mit Nachdruck, den
USA und ihren Verbündeten anzulasten. Der Gegner schließlich hält
sich erklärtermaßen an keine Regeln, ja missbraucht diese, wo er
kann zu seinen Nutzen [20].
Dass die USA in Vietnam den Vietcong Kriegsgefangenstatus zusprach,
lag vor allem auch daran, dass in Nordvietnam im Gegenzug unzählige
GI's interniert waren. Al-Qaida enthauptet bekanntermaßen Gefangene
des Gegners. Kriegsrecht basiert vor allem auch pragmatisch auf
einer Kosten-Nutzen-Rechnung. Es ist deswegen kaum zu erwarten, dass
Militär und die Regierung der USA sich langfristig nur einseitig an
die Vorgaben der Genfer Konventionen halten werden. Dann allerdings
wäre Guantanamo nur der Anfang einer Entwicklung, die zu verhindern
ganz dem Geiste des humanitären Völkerrechtes entspräche.
Thomas von der Osten-Sacken
ist Mitbegründer der Hilfsorganisation WADI e.V. im Irak (www.wadinet.de)
und Autor mehrerer Beiträge und Bücher zum Thema. Zuletzt erschien
im ca ira-Verlag der Sammelband "Amerika,
Der "War on Terror" und der Aufstand der Alten Welt" (2003).
Mehr aus Context XXI
Anmerkungen:
[1] Vgl.
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24.03.2004 über Agamben, und
Micha Brumlik in der TAZ vom 27.1.2005, der schrieb: "Die
Aktualisierung der Gefahr von Auschwitz ist also (...) allemal von
Irrtum und Missbrauch bedroht, ohne dass es doch möglich wäre, von
dieser Aktualisierungsforderung zu lassen. (...) Guantánamo Bay
beweist, dass das Prinzip des Konzentrationslagers, nämlich einen
verstaatlichten, radikal rechtsfreien Raum zu schaffen, heute zum
respektablen Instrument im "Kampf gegen den Terrorismus" erklärt
wird..."
[2] "Wir sind anders.
Darum geht es" in: Taz Nr. 7853 vom 23.12.2005.
[3] Hierbei handelt es
sich um folgende Abkommen, deren "Schutzmacht" das Internationale
Komitee des Roten Kreuzes mit Sitz in der Schweiz ist:
I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12.August 1949
II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, der
Kranken und der Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom
12. August 1949
III. Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen vom
12. August 1949
IV. Genfer Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in
Kriegszeiten vom 12. August 1949
[4] Lediglich Pakistan,
Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate hatten die
Taliban als legitime Regierung Afghanistans anerkannt.
[5] Ted Lapkin etwa stellt
den Kombattanten-Status von Taliban Kämpfern nachhaltig in Frage.
Ted Lapkin: Does Human Rights Law Apply to Terrorists? In Middle
East Quarterly, Herbst 2004.
www.meforum.org/pf.php?id=651
[6] III. Genfer
Konvention.
http://www.icrc.org/ihl.nsf/CONVPRES?OpenView
[7] Artikel 2 des Annexes
zur IV Haager Konvention von 1907.
[8] Elizabeth Chadwick:
It's war, Jim, but not as we know it: A 'reality-check' for
international law of war?, in: Crime, Law & Social Change, Nr. 39,
Amsterdam 2003. S. 250.
Hierzu auch Gabor Rona, eine Rechtsanwältin, die für das Rote Kreuz
tätig ist: "It is absolutely correct that persons who are not
members of armed forces or assimilated militias, and whose hostile
acts violate the most fundamental principle of humanitarian law –
namely, that civilians may not be attacked – are not entiteld to be
designated POW's (Kriegsgefangene Anm. D. Verf.), a status reserved
for lawful combatants.” Gabor Rona: Legal Frameworks to Combat
Terrorism: An Abundant Inventory of Existing Tools, in Chicago
Journal for International Law, Nr. 499, Vol. 5, No 2, 2004-2005, S.
504
[9] "Wars between states
and non-state actors involve no reciprocity, because terrorist
organizations lack all motivation to observe humanitarian law, and
states are unwilling to do so unilaterally.” Dan Belz: Is
International Humanitarian Law Lapsing into Irrelevance in the War
on International Terror, in: Theoretical Inquiries in Law, Volume 7,
Nr 1. 2006, Tel Aviv 2006.
[10] Eine von "Sheikh
Yousef Qaradawi herausgegebene Fatwa erlaubt die Tötung von
´fötalen´ (ungeborenen) Juden. Denn (so Qaradawi), wenn Juden
geboren sind und aufwachsen, kommen sie eines Tages in die
israelische Armee. Darüber hinaus gab Al-Qaradawi am 3. September
2004 (beim ägyptischen Journalistenverband) eine Fatwa heraus, nach
der alle im Irak arbeitenden amerikanischen Zivilisten zu töten
seien." Siehe Memri Special Dispatch, vom 09.11. 2004
http://www.memri.de/...
[11] Mit dem Einsatz von
Phosphorbomben verletzten die USA in Falluja ganz klar das
Kriegsrecht. Unzählige andere Fälle sind ebenfalls dokumentiert.
[12] Chadwick.S. 246
[13] Protocol Additional
to the Geneva Conventions of 12 August 1949, and relating to the
Protection of Victims of Non-International Armed Conflicts (Protocol
II), 8 June 1977.
http://www.icrc.org/ihl.nsf/CONVPRES?OpenView
[14] International Comitee
of the Red Cross: What does IHL say about Terrorism. Genf 2003.
http://www.icrc.org/...
[15] Zit. nach Adam
Roberts and Richard Guelff: Documents on the Laws of War, 3rd
Edition, Oxford 2002. S. 54.
[16] So war ein Artikel
Michael Naumanns in der Zeit v. 29. 11. 2005 betitelt.
[17] Siehe hierzu etwa:
John C. Yoo and James C. Ho: The Status of Terrorists, UC Berkeley
School of Law
Public Law and Legal Theory, Research Paper No. 136, Berkeley 2003.
John C. Yoo gehörte zu den Beratern der Bush Administration, die
halfen Guantanamo juristisch zu legitimieren.
[18] Die KSK Einheiten der
Bundeswehr, die in Afghanistan im Kampfeinsatz sind hatten etwa die
Direktive "keine Gefangenen zu machen". Was genau dies heißt, bleibt
offen. Jedenfalls gab es keine Order Al-Qaida Kämpfer als
Kriegsgefangene zu behandeln.
[19] Chadwick S. 246 –
250.
[20] Eine Art Handbuch der
Al-Qaida fordert von gefangen genommenen "Brüdern" etwa explizit
amerikanische Verhörbeamte so zu reizen, dass sie handgreiflich
werden: "Die Amerikaner «werden dich nicht physisch belangen», steht
im Manual. Aber «sie müssen in Versuchung gebracht werden, es
trotzdem zu tun. Und wenn sie einen Bruder schlagen, musst du dich
sofort bei der Gefängnisleitung beklagen.» Explizit wird dazu
aufgerufen, die Amerikaner so stark zu provozieren, dass ihre
Tätlichkeit «Spuren» hinterlasse. «Zeig dem Roten Kreuz blaue
Flecken, dann kannst du das Verhör blockieren», räsoniert der
anonyme Autor. Das westliche Rechtsverständnis, das Folter als eines
der schlimmsten Vergehen gegen die Menschlichkeit ablehnt, wird als
Zeichen der Schwäche verhöhnt." Urs Gehriger: Alma Marter, in:
Weltwoche 19/05.
http://www.weltwoche.ch/artikel/?AssetID=10892&CategoryID=66 |