Der Schiedsrichter wird lebenslang
gesperrt.
Bereits nach Erhalt des Urteils empfand Makkabi
dieses Urteil, an der Schwere der Vorkommnisse gemessen, als
vollkommen ungenügend. Es war aus Sicht von Makkabi nicht geeignet
verantwortlichen Vereinsfunktionären zu verdeutlichen, gegen
derartige Auswüchse konsequent vorzugehen. Im besten Fall konnte man
das Urteil als „drohenden Finger“ bezeichnen.
Alle Parteien legten Berufung zu diesem Urteil ein.
Lediglich die Berufung des Schiedsrichters wurde durch das
zweitinstanzliche Verbandsgericht zugelassen. Die Berufungen von
Altglienicke und Makkabi wurden aus formellen Gründen abgelehnt. Die
Berufung des Schiedsrichters wurde zugelassen, obwohl hier auch
förmliche Hinderungsgründe vorlagen. Jedoch seien die vom
Sportgericht in bezug auf die Schiedsrichterverurteilung gemachten
Formfehler derart schwerwiegend, der Schiedsrichter war als Zeuge
zum Sportgericht geladen worden, aber dann als Beschuldigter
behandelt worden und hatte kein rechtliches Gehör erhalten, dass
dies eine Rückverweisung zur Neuverhandlung an das Sportgericht
rechtfertige. Dabei wurden dem Sportgericht, also der 1. Instanz,
seitens des Verbandsgerichtes, der Berufungskammer, Auflagen
erteilt, wie das Sportgericht zu befinden habe. In der darauf erneut
eröffneten Sportgerichtsverhandlung gegen den Schiedsrichter, wurde
die lebenslange Sperre aufgehoben und dem Schiedsrichterausschuss
die Auflage erteilt, den Schiedsrichter lediglich für Spiele der
Freizeitliga einzusetzen.
Es ist zu bemerken, dass hier das Verbandsgericht,
vollkommen im Einklang mit der deutschen Rechtsordnung und der
Rechts- und Verfahrensordnung des BFV handelte. Ein Urteil, das mit
erheblichen Formfehlern behaftet war, wurde revidiert und für
nichtig erklärt.
Auch diese Feststellung ist für den weiteren
Fortgang der hier geschilderten Abläufe äusserst wichtig und sollte
in Erinnerung behalten werden!
Das nun stattfindende Wiederholungsspiel zwischen
VSG Altglienicke II und TuS Makkabi Berlin II wurde aufgrund der
Witterungsverhältnisse, pikanterweise wieder in der 78. Minute, beim
Spielstand von 0:2 für Makkabi abgebrochen, weil der Platz vereist
war und eine Fortsetzung der Partie eine Gefahr für die Spieler
dargestellt hätte.
Das nun regulär am 11.03.2007 ausgetragene
Pflichtspiel der Rückrunde endete mit einem klaren 4:0 für Makkabi.
Das 2. Wiederholungsspiel der Hinrunde wurde nun am
25.03.2007 gespielt. Zu diesem Spiel wurden seitens der VSG
Altglienicke II nicht weniger als 7 Spieler ihrer 1.
Herrenmannschaft eingesetzt. Folglich gewann Altglienicke 4:1.
TuS Makkabi legte daraufhin Einspruch gegen die
Wertung des Spiels ein. In der Spielordnung des BFV heisst es im §
6, Ziffer 11, 1. Absatz SpO:
Ab 1. Januar eines jeden Spieljahres sind Spieler,
nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel der 1. Herrenmannschaft des
Vereins, erst nach Ablauf von 10 Tagen, spätestens jedoch nach zwei
tatsächlich stattgefundenen Punktspielen, für Punktspiele in einer
aufstiegsberechtigten 2. Herrenmannschaft spielberechtigt.
Da die Spieler der 1. Herrenmannschaft von
Altglienicke nach ihrem letzten Einsatz in der 1. Herrenmannschaft
keine 10 Tage abgewartet hatten und diese Mannschaft auch noch keine
2 Punktspiele ausgetragen hatte, waren diese Spieler nach Auffassung
des TuS Makkabi Berlin für den Einsatz in der 2. Herrenmannschaft am
25.03.2007 nicht spielberechtigt.
Dieser Auffassung folgte auch das BFV-Sportgericht,
wie auch viele Verbandsfunktionäre, und wertete das Spiel am
23.04.2007 mit 3:0 Punkten und 6:0 Toren für Makkabi Berlin. Beginn
der 14tägigen Berufungsfrist gegen dieses Urteil war der 25.04.2007.
Sie endete somit am 09.05.2007.
Nach dem 09.05.2007 wurde dieses gewertete Spiel,
mit dem entsprechenden Ergebnis, in den offiziellen Verlautbarungen
(amtlichen Mitteilungen, Tabellen, Internet und Veröffentlichungen)
des BFV aufgeführt und die Saison entsprechend fortgesetzt. TuS
Makkabi Berlin II beendete mit dem 03.06.2007 (dem letzten
Saisonspiel) die Saison als Tabellendritter und stieg aufgrund von
Vereinsfusionen als Tabellendritter in die Kreisliga A auf.
Mit grosser Verwunderung und Entsetzen wurde dann
der Eingang eines Urteils des BFV Verbandsgerichtes, der 2. Instanz,
am 05.07.2007 beim TuS Makkabi Berlin aufgenommen.
In diesem Urteil hiess es nun plötzlich, dass das
Urteil des erstinstanzlichen Sportgerichtes aufgehoben wurde und das
2. Wiederholungsspiel VSG Altglienicke II gegen TuS Makkabi Berlin
II mit dem auf dem Spielfeld erzielten Ergebnis gewertet wird. Dies
hat zur Folge, dass die Mannschaft von TuS Makkabi II die Saison
nicht als Tabellendritter, sondern als Tabellenvierter abgeschlossen
hat und daher die Saison 2007/2008 weiter in der Kreisliga B
verbleibt.
Begründet wurde das Urteil des Verbandsrichters, dem
ehemaligen Bundesligaschiedsrichter Bodo Kriegelstein, mit der
unklaren Aussage des Satzes „spätestens jedoch nach zwei tatsächlich
stattgefundenen Punktspielen“.
Nach seiner Interpretation und einer im nachhinein
eingeholten Interpretation des Vorsitzenden
des Spielausschusses, Herrn Bernd Wusterhausen,
seien mit dieser Aussage 2
Spiele der 2. Herrenmannschaft gemeint. Diese hätten
stattgefunden und die Spieler
seien somit spielberechtigt gewesen. Herr
Wusterhausen betonte in seiner Stellungnahme
zu dem Urteil ausdrücklich:
„Grundgedanke und erklärter Wille der Änderung des §
6 Ziffer 11 SpO
ist, dass die Formulierung..... zum Schutz der 2.
Herrenmannschaften
dienen soll.“
Davon kann bei einem Einsatz von 7 Spielern einer 1.
Mannschaft sicher nicht die Rede
sein, denn gerade die hier eingetretene
Konstellation sollte durch die Regelung verhindert
werden.
Wie aus dem Urteil weiterhin ersichtlich, war
bereits am 08.05.2007 die Berufung durch
die VSG Altglienicke beim Verbandsgericht
eingegangen. Dieses hatte somit nahezu 2
Monate, bis nach Ablauf der Saison auf seinen
Urteilsspruch gewartet, und dem TuS Makkabi
im nachhinein den sportlich erzielten Aufstieg in
die Kreisliga A wieder genommen.
Man kommt nicht umhin zu vermuten, dass TuS Makkabi
Berlin anscheinend
bewusst im Glauben belassen wurde, das
Sportgerichtsurteil sei rechtskräftig
geworden und die 3 Punkte aus dem Wiederholungsspiel
seien gesichert.
Zur Behandlung einer Berufung gegen ein
Sportgerichtsurteil heisst es im § 24 der BFV
Recht- und Verfahrensordnung:
Der unmittelbar Betroffene erhält vom
Verbandsgericht unaufgefordert
die Berufung und Berufungsbegründung rechtzeitig vor
der Entscheidung
durch das Verbandsgericht. Vor der Entscheidung über
die Berufung
durch das Verbandsgericht hat der unmittelbar
Betroffene das Recht auf
Anhörung.
Über die Berufung soll innerhalb von 18 Tagen nach
ihrem Eingang entschieden
werden.
Keiner dieser Punkte wurde vom Verbandsgericht
erfüllt.
Makkabi erhielt kein rechtliches Gehör!
Auf die Berufungsschrift wartet der TuS Makkabi noch
heute!
In einem unverzüglich herbei geführten Gespräch mit
dem Präsidenten des Berliner Fussball-
Verbandes, Herrn Bernd Schultz und dem
Vizepräsidenten, Herrn Gerd Liesegang,
verdeutlichte der TuS Makkabi Berlin seine Position
und wies den Verband auf die erheblichen,
schwerwiegenden Formfehler hin. Auch wurde den
Herren des BFV-Präsidiums
verdeutlicht, dass aufgrund der Tatsache, dass der
TuS Makkabi Berlin im Glauben gelassen
wurde, das Sportgerichtsurteil sei rechtskräftig
geworden, der TuS Makkabi der Möglichkeit
beraubt worden war, auf die Berufung in sportlicher
Weise zu reagieren.
Der TuS Makkabi Berlin hätte beim Spiel seiner 2.
Herrenmannschaft am 13.05.2007 und am
03.06.2007 aufgrund der Konstellation des
Spielplanes eine Vielzahl von Spielern der 1.
Herrenmannschaft einsetzen können, die in der
höchsten Berliner Spielklasse spielen und
somit einen möglichen Aufstieg auf dem sportlichen
Wege sichern können. Der Einsatz
dieser Spieler wurde aber im Glauben auf die
Rechtskraft des Sportgerichtsurteils nicht
einmal erwogen.
Seitens der Gesprächspartner wurden die Formfehler
des Verbandsgerichtes erkannt und
dem TuS Makkabi wurde, als einzigen Ausweg
nahegelegt, beim Verbandsvorstand ein
Gnadengesuch zu stellen.
Das wurde von Makkabi mit dem Hinweis abgelehnt,
dass es wohl nicht sein kann, dass
der TuS Makkabi, als Opfer des unsportlichen
Verhaltens von Altglienicke - man erinnere
sich, der Vorschlag für die sportlich faire
Auseinandersetzung kam vom
TuS Makkabi Berlin – den offensichtlichen, schweren
Formfehlern des Verbandsgerichtes
und der den Schutz des fairen Wettbewerbs auf den
Kopf stellenden Interpretation
des Verbandsgerichtes und des Spielausschusses, als
Geschädigter um Gnade bitten
solle.
Die Gesprächspartner sagten jedoch zu, das
Thema im Verbandsvorstand zu erörtern
und ein Wiederaufnahmeverfahren beim Verbandsgericht
zu beantragen. Bereits in
diesem Gespräch wurde dem Verband vorgeschlagen, um
für andere Vereine keinen
Nachteil erwachsen zu lassen, eine Staffel der
Kreisliga A auf 17 Mannschaften aufzustocken,
die Mannschaft TuS Makkabi II dort einzugliedern,
und somit die Rechtsfehler des
Verbandsgerichtes zu reparieren. Schon seinerzeit
wurden die Gesprächspartner darauf
hingewiesen, dass eine Wiedergutmachung, aufgrund
der vergangenen Zeit, anders nicht
zu realisieren sei.
Am 18.07.2007 entschied das Verbandsgericht auf
Antrag des Verbandsvorstandes, das
Verfahren wieder aufzunehmen. Der TuS Makkabi Berlin
wurde für dieses Wiederaufnahmeverfahren
um eine Stellungnahme ersucht, die unverzüglich dem
Verbandsgericht
übermittelt wurde.
In dieser Stellungnahme wurde
seitens Makkabi auf alle Aspekte der
bisherigen Ereignisse hingewiesen und der Vorschlag
der Aufstockung einer Staffel der AKlasse
wiederholt, da Makkabi aufgrund der Verfahrensfehler
und der Zeitabläufe selbst
nicht reagieren könne.
Am 02.08.2007 fällte das Verbandsgericht ein Urteil,
das dem TuS Makkabi am
03.08.2007 zuging. In diesem Urteil bestätigt das
Verbandsgericht die schwerwiegenden
Verfahrensmängel der „vorerkennenden Kammer“,
bestätigt jedoch das Urteil dieser.
Diese Bestätigung wird im Text der Urteilsbegründung
mit den zynischen Worten „bedauerlich
für den TuS Makkabi“ kommentiert und bemerkt, dass
sicherlich ein „bitterer
Beigeschmack“ vor den Hintergründen der Ereignisse
bleibt. Der Vorschlag der Aufstockung
einer Staffel der Kreisliga A wurde als nicht
nachvollziehbar bezeichnet.
Am Montag, 06.08.2007, 10:00 Uhr telefonierte der
Unterzeichner mit dem Präsidenten
des Berliner Fussball-Verbandes und fragte diesen,
wie der Fussball-Verband nun gedenke
mit dieser Angelegenheit umzugehen.
In diesem
Gespräch wurden zum wiederholten
Male alle Aspekte behandelt. Herr Bernd Schultz
wurde gebeten bis zum Ablauf des
Mittwoch, 08.08.2007, die Entscheidung des
Verbandsvorstandes mitzuteilen. Dies wurde
von Herrn Schultz mit den Worten zugesagt „ich melde
mich innerhalb der nächsten 2
Tage“. Dieser Anruf erfolgte nicht bis Mittwoch,
sondern erheblich verspätet erst am
Freitag, 10.08.2007, 17:00 Uhr. Erwartungsgemäß
wurde dem TuS Makkabi mitgeteilt,
dass der Vorstand des BFV in seiner Position
verbleibe und nichts unternehmen
werde.
Zusammenfassend ist festzustellen:
Der Berliner Fussball-Verband kann zwar ein Urteil
einer „vorerkennenden Kammer“
gegen einen Schiedsrichter wegen schwerer
Verfahrensmängel aufheben.
Das ist jedoch
bei einem Berliner Traditionsverein wie dem TuS Makkabi nicht möglich.
Eine 18-Tages-Frist für die Berufungsverhandlung
wurde auf den unverhältnismässig langen
Zeitraum von nahezu 60 Tagen, bis nach Saisonende,
ausgedehnt, und so im
Nachhinein einen sicher geglaubten Aufstieg
revidiert.
Eine Regelung zum sportliche fairen Wettbewerb der
2. Mannschaften wurde ins Gegenteil
verkehrt.
Ein Rechtsorgan des Fussball-Verbandes, dass zugibt
rechtswidrig gehandelt zu haben
aber dann zynisch feststellt, das Opfer dieser
Rechtsmängel hätte eben einfach Pech gehabt.
Ein Verband verschanzt sich hinter seiner
angeblichen „Rechtssprechung“, seinen Sonntagsreden
und ist, wenn es um die reale Umsetzung geht, nicht
bereit seinen hochtrabenden
Ankündigungen, dem Kampfes gegen Diskriminierung und
Rassismus, auch Taten
folgen zu lassen.
Der Verein, der den Vorschlag zum sportlich fairen
Vergleich machte, wird von dem Verein,
der die übelsten antisemitischen Ausfälle seit
Beendigung der Hitlerdiktatur duldete,
durch ignorantes, unbelehrbares und unmoralisches
Verhalten um den sportlichen Erfolg
einer ganzen Saison betrogen.
Ein Verbandspräsident, der einen zugesagten
Telefonanruf bis zu einem Zeitpunkt hinaus
zögert, der einem vermutlich keine
Handlungsmöglichkeiten mehr lässt.
Ein Verbandspräsidium, dass nicht bereit ist
Entscheidungen zu treffen und auf Zeit
spielt.
Der TuS Makkabi Berlin kann sich des Eindrucks nicht
erwehren in voller Absicht nicht
über eine Berufung informiert worden zu sein, um ihm
eigene Handlungsmöglichkeiten zu
nehmen.
TuS Makkabi Berlin
Zuerst in Altglienicke beleidigt und gedemütigt,
jetzt durch den Verband?
Die Gesamtheit der hier geschilderten Ereignisse und
Abläufe ist nach Auffassung des
TuS Makkabi Berlin in seiner Rechtsstaatlichkeit
äusserst bedenklich.
Aus diesem Grund sah sich der TuS Makkabi Berlin
leider gezwungen beim Landgericht
Berlin die Rechtslage prüfen lassen und hat durch
eine Einstweilige Verfügung die vorläufige
Teilnahme von TuS Makkabi Berlin II im Spielbetrieb
der Kreisliga A für die Saison
2007/2008 erwirkt.
Eine skandalöse Geschichte könnte damit beendet und
die Gerechtigkeit wieder hergestellt
sein.
Tuvia Schlesinger
Vorstandsvorsitzender TuS Makkabi Berlin
Presseveröffentlichung
http://www.tus-makkabi.de