Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Was offline strafbar ist, ist es
auch online. haGalil bietet seit langem auf seinen Seiten ein Meldeformular
für rechtsextremistische und neonazistische Internetinhalte an. Diese werden
von Juristen ausgewertet und, sofern strafbare Inhalte vorhanden sind und
die Täterermittlung möglich ist, zur Anzeige gebracht. Bedingt durch geringe
Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden im Bereich der Online-Krimi-malität
stellt sich die gegenwärtige Situation so dar, daß Täter eher einem geringen
flächendeckenden Verfolgungsdruck ausgesetzt sind. Die Präventivwirkung des
Strafrechtes hängt aber von dem tatsächlichen Täterrisiko der Entdeckung und
Verurteilung ab. Aus diesem Grunde setzt haGalil die Priorität auf die
Täterermittlung und nicht auf die sofortige Sperrung von Webseiten. Selbst
wenn Rechtsextremisten ihre Internetseiten auf US-Server auslagern, steht
dies in vielen Fällen einer Täterermittlung nicht entgegen. In vielen Fällen
werden sog. Webforen in diese Seiten eingebunden, wobei der Forenanbieter in
Europa ansässig ist, dessen technische Verbindungsdaten also dem Grunde nach
den Strafverfolgungsbehörden zugänglich sind.
Seit der sog. Toben-Entscheidung* des Bundesgerichtshofes vom 12.
Dezember 2000 (1 StR 184/00) gilt das deutsche Strafrecht auch bei
Volksverhetzungsdelikten, wenn der Täter die strafbaren Inhalte vom Ausland
her ins Netz gestellt hat, sofern diese in Deutschland abrufbar sind und die
Inhalte gerade auf das Publikum in Deutschland zugeschnitten sind.
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen, weniger in bezug auf zu
erwartende tatsächliche Verurteilungen von Straftätern durch deutsche
Gerichte, sondern vielmehr durch indirekte Wirkungen. Täter dieser sog.
Distanzdelikte werden nunmehr einen großen Bogen um die Bundesrepublik
Deutschland machen, da sie damit rechnen müssen, hier zur Verantwortung
gezogen zu werden. Und ohne die Geltung des deutschen Strafrechtes für
Volksverhetzungsdelikte im Internet, sofern der Täter nur im Ausland
handelt, wäre auch die im Inland begangene Beihilfe straflos. Beihilfe kann
immer nur zu einer Haupttat begangen werden. Ein Berliner Holocaust-Leugner
und Esotheriker mit rechtsextremistischem Hintergrund z.B. rühmte sich vor
etlicher Zeit in einer Newsgroup der Tatsache, er habe dem Betreiber der
neonazistischen Zündel-Site eine Reihe von Spenden zukommen lassen. Diese
Art von Beihilfe wäre ohne Strafbarkeit der genannten Distanzdelikte
straflos. Ein solches innerstaatliches Recht würde auch gegen die Bestimmung
der o.a. CERD-Conven-tion vom 9. Mai 1966 diametral entgegenstehen, da diese
Konvention die Signarstaaten verpflichtet, auch die bloße Finanzierung von
Volksverhetzungsstraftaten zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu
erklären. In der Gesamtschau hat die BGH-Entscheidung vom Dezember 2000
nicht nur zu einer Klarstellung der Rechtslage beigetragen, sondern die
Handlungsspielräume der im Internet agierenden Rechtsextremisten und
Antisemiten entscheidend eingeschränkt.
Das Urteil bindet auch die Strafverfolgungsbehörden im Ergebnis streng an
den Legalitätsgrundsatz, wonach diese verpflichtet sind, wegen aller
verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Diese Pflicht zum Tätigwerden kann aus
Opportunitätsgründen nur dann entfallen, wenn die Durchführung des
Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik
Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegend
öffentlichen Interessen entgegenstehen (§ 153 c Abs. 2 StPO). Diese engen
Voraussetzungen werden wohl kaum eintreten.
Fredrick Toben ist australischer Staatsbürger deutscher Herkunft. Er
betrieb von Australien aus ein Internetangebot, in dem er den nazistischen
Völkermord an den Juden Europas leugnete und die Behauptung aufstellte, es
handele sich um eine Erfindung jüdischer Kreise, um Geld zu erpressen. Toben
wurde 1999 bei einem Besuch in Deutschland festgenommen und angeklagt. Das
Landgericht Mannheim sah die Anwendbarkeit deutschen Strafrechtes für nicht
gegeben, da T. lediglich in Australien gehandelt habe. Der Bundesgerichtshof
hob die Entscheidung auf und führte aus, daß die Internetseiten schließlich
in Deutschland abrufbar seien und auch für das "Missionsgebiet Deutschland"
erstellt wurden. Die Auswirkungen der Tat träten im Inland ein. Von daher
sei das deutsche Strafrecht zur Anwendung zu bringen.
Rechtsextremisten in Deutschland, die, von der Person her unschwer
identifizierbar, ein eigenes Internetangebot betreiben, halten in der Regel
ihren redaktionellen Inhalt knapp unterhalb der Grenze zur Strafbarkeit. Das
Teledienstgesetz (TDG) kennt drei Abstufungen von Verantwortlichkeit:
Der sog. Contentprovider, der eigene Inhalte ins Netz stellt, ist hierfür
im vollen Umfang nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich (§ 5 Abs. 1
TDG). Der Service-Provider hält fremde Inhalte zur Nutzung vor. Er ist
verantwortlich, sofern er von diesen fremden Inhalten Kenntnis hat und ihm
eine Sperrung bzw. Löschung möglich und zumutbar ist (§ 5 Abs. 2 TDG).
Letztendlich ist derjenige, der lediglich den Zugang zu fremden Inhalten
vermittelt, als Accessprovider für diese Fremdinhalte nicht verantwortlich
(§ 5 Abs. 3 TDG). Fremdinhalte, die zur Nutzung vorgehalten werden, sind
z.B. Beiträge von Dritten in Webforen oder auch nach herrschender Meinung
die sog. Links (Verknüpfungen zu anderen Web-Seiten). Hier sind bei den
genannten inländischen Internetangeboten die meisten der eindeutig
strafbaren Inhalte auszumachen.
Bei eingebundenen unmoderierten Foren ist dem Seitenbetreiber zunächst
der Nachweis der positiven Kenntnis vom rechtswidrigen Beitrag des Posters
zu erbringen. Behauptet nun der Betreiber eines Diskussionsforums, er habe
in dem bewußten Wollen, möglicherweise strafbare Einträge nicht zur Kenntnis
zu nehmen, sein eigenes Forum über einen längeren Zeitraum nicht gelesen, so
wird ihm dies schwerlich zu widerlegen sein. Auch ein derartig bewußtes
"Nicht-zur-Kenntnis-nehmen-wollen" privilegiert den Betreiber gem. § 5 Abs.
2 TDG. Strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist in einer solchen nicht
unüblichen Fallkonstellation aber dennoch selbstredend derjenige, der diesen
Beitrag in das betreffende Forum gesetzt hat. Zwangsläufig wird der
Forenbetreiber durch das Ermittlungsverfahren insoweit tangiert, als er,
soweit bei ihm vorhanden oder durch ihn zugänglich, die technischen
Verbindungsdaten an die Strafverfolgungsbehörden herauszugeben hat. Über
kurz oder lang wird sich ein solcher Forenbetreiber dafür entscheiden,
entweder nur registrierten Benutzern Schreibrechte einzuräumen oder aber die
Beiträge vor Veröffentlichung gegenzulesen und erst nach einer
"Unbedenklichkeitsprüfung" die Freischaltung vorzunehmen. Auf diese Weise
erfolgt zunächst eine "Verumständlichung" des Veröffentlichungsprozederes
der rechtslastigen und damit gefahrgeneigten Webforen.
Entschließt sich der Forenbetreiber zu einer Moderation, mithin zum
Gegenlesen der Forenbeiträge vor Freischaltung, so ist gleichzeitig damit
klar, daß er Kenntnis von den jeweiligen Inhalten hat, noch bevor sie
eigentlich Inhalte geworden sind. Da er sie freischaltet, entfällt auch das
weitere Erfordernis der Zumutbarkeit einer Löschung. Hiermit steigt das
persönliche Risiko des Forenbetreibers beträchtlich. Er haftet voll für die
von ihm freigeschalteten strafbaren Diskussionsbeiträge, und er kann sich
nicht damit herausreden, er habe deren Strafbarkeit nicht erkannt. Dies wäre
nämlich allerhöchstens ein vermeidbarer Verbotsirrtum, der praktisch nur
durch Gegenlesen der Beiträge durch einen Juristen zu einem
unvermeidlichen Verbotsirrtum und damit zur Straflösigkeit führen
könnte. Im Endeffekt wird für den Forenbetreiber die Plattform für
Rechtsextremisten jedweder Coleur entweder zu einem Balanceakt mit
unüberschaubaren Risiken oder zu einer äußerst kostenaufwendigen
Angelegenheit, da jeder Beitrag auf strafbare oder ordnungswidrige Inhalte
von einem Rechtsanwalt "abgeklopft" werden muß.
Ausgehend von den hier geschilderten Notwendigkeiten, denen sich ein
Forenbetreiber gegenübersieht, sei hier ein Vorgehen geschildert, das zur
massiven Ausbremsung eines neonazistischen Internetangebotes und schließlich
zu dessen Schließung führte:
Es handelt sich um das ehemalige Internetangebot des Rechtsextremisten
Andre Goertz, dem "NIT" (Nationales Infotelefon). Das NTT wurde im Dezember
2001 vom Netz genommen. Vorher war es über lange Zeit eines der
entscheidenden Drehscheiben rechtsextremistischer Aktivitäten. Dort wurden
die überfallartigen Angriffe z.B. auf das Forum des "Stern" (s.o.)
abgesprochen. Von den Bearbeitern des haGalil-Meldeformulars wurden die
Inhalte des NIT einschließlich sämtlicher Forenbeiträge seit dem Jahre 1999
gegengelesen und mitverfolgt. Sofern sich bei einem Forenbeitrag der
Verdacht einer Straftat ergab, wurde Strafanzeige zur zuständigen
Staatsanwaltschaft erstattet. Der zunehmende "Verfolgungsdruck" auf den
Forenbetreiber hatte zunächst zwei Effekte. Es wurde wesentlich sorgfältiger
gegengelesen. Viele Beiträge wurden gekürzt oder gar nicht in
Veröffentlichung gestellt. Dies brachte dem NIT bei dem
rechtsextremistischen Klientel den Ruf ein, zu moderat und zu wenig radikal
zu sein. Weiterhin verzögerte sich das Freischaltungsverfahren durch die
beschränkten personellen und qualitativen Ressourcen.
In einem veröffentlichten Forenbeitrag wurde der Betreiber Goertz am 14.
Juni 2001 von einem Poster, der unter dem Pseudonym .Jemand" schrieb,
gefragt, ob es eine Möglichkeit gäbe, das Forum aktueller zu halten. Am
Vortage, dem 13. Juni 2001 z.B. habe das Forum einen ganzen langen
Arbeitstag ohne Veränderung gestanden. Der Forenbetreiber Goertz antwortete
am Samstag, 16. Juni 2001 mit folgenden Worten:
"Klar gibt es die! Geschulte Freiwillige, die die Texte vorher durchlesen
und auf strafrechtlich relevante Inhalte überprüfen. Angesichts des sehr
ausgeprägten politischen Strafrechts ist das eine Kunst für sich und jede
Stelle, die wir übersehen, kreidet man uns an, selbst wenn wir den Beitrag
gar nicht verfaßt haben. Es gibt da auch eine ziemlich frustrierte
Rechtsanwältin in Berlin (den Namen verschweige ich aus Datenschutzgründen),
die jeden veröffentlichten Beitrag prüft und bei kleinster Gelegenheit
sofort eine Strafanzeige erstattet. Das nennt sich heute Zivilcourage. Wenn
ich jemanden die Beiträge freischalten lasse und der macht einen Fehler, bin
erneut ich es, der zur Rechenschaft gezogen wird, weil ich meine
Sorgfaltspflicht nicht genügend ausgeübt habe. Meine Freizeit ist aus
beruflichen Gründen bis Mitte nächsten Jahres auf ein Minimum beschränkt,
deshalb dauert es hier eben häufig sehr lange. Mit der Konsequenz, daß sich
die Leute beschweren und wer? -natürlich ich - dafür gebrandmarkt werde. Die
NIT-Seiten und ihr Forum sind wirklich eine kostbare Sache! Sie kosten meine
Zeit, mein Geld, meine Nerven."
Im Dezember 2001 stellte das "NIT" sang- und klanglos sein Erscheinen
ein. Eine der wesentlichen Schaltstellen des Online-Rechtsextremismus war
damit zunächst massiv in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden und
schließlich vom Netz genommen worden. Die über einen langen Zeitraum
erforderliche Beobachtung und Analyse eines Internetauftrittes wie dem "NIT"
erforderte auch diesseits erhebliche personelle Aufwendungen. Jedoch unter
dem Strich: Die Risiko- bzw. Kostenerhöhung bei dem rechtsextremistischen
Forenbetreiber war um ein Vielfaches größer!
Der zweite Bereich, in dem identifizierbare inländische
Webseitenbetreiber trotz zurückhaltendem redaktionellen Inhalt die Grenzen
der Strafbarkeit überschreiten, ist das Setzen von Links von in der Regel im
außereuropäischen Ausland gehosteten Websites mit volksverhetzenden und
NS-propagandistischen Inhalten. Dies geschieht nach dem unterschwelligen
Motto, doch andere das sagen zu lassen, was man selber vortragen möchte.
Links werden nach der überwiegend herrschenden Rechtsansicht im Ergebnis
so wie Fremdinhalte, die zur Nutzung bereitgehalten werden, bewertet (§ 5
Abs. 2 TDG). Allein durch die äußere Gestaltung der Verlinkung können sie
aber auch Bestandteil des eigenen redaktionellen Inhaltes werden, so daß
gem. § 5 Abs. 1 TDG die volle Verantwortlichkeit eintritt. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn der verlinkte Inhalt im Hauptframe des
Webbetreibers läuft. Durch Frames (Rahmen) wird eine Webseite in
verschiedene Bereiche geteilt. Jeder dieser Einzelrahmen kann
unterschiedlicher Herkunft sein. In der Regel besteht ein Frameset aus einem
Kopf- und Navigationsframe sowie dem Hauptframe. Richtet der Seitenbetreiber
seinen Auftritt so ein, daß im Hauptframe ein Fremdinhalt durch Verweis auf
eine externe Seite läuft, so ist für den Betrachter nicht erkennbar, ob es
sich um ein eigenes oder fremdes Angebot handelt. Durch die Einbindung der
Fremdseite in die eigene Gestaltung (Navigationsleiste, Kopfframe) macht der
Betreiber das fremde Angebot zu einem eigenen. Diese qualifizierte Form der
Verlinkung findet z.B. statt bei den diversen Internetauftritten eines
NPD-Mitgliedes aus Sachsen, welches u.a. so illustre Domain-Bezeichnungen
wie "Kulturkammer.de",, Jungfroh.de" und bis vor einiger Zeit auch
,3raun-hemd.de" hielt. Auf den entsprechenden Seiten wurden die in den USA
gehosteten aktuellen "Tagesnachrichten" des neonazistischen
Störtebeker-Netzes5
durch Verlinkung im Hauptframe verbreitet. Diese
enthielten und enthalten eine Fülle von volksverhetzenden Inhalten. So
werden Asylbewerber als lediglich menschenähnliche Gestalten diffamiert, vom
NS-Volksgerichtshof verurteilte Widerstandskämpfer und hingerichtete
katholische Geistliche als Volksschädlinge dargestellt usw.
Als vorläufiges Ergebnis ist hier festzuhalten, daß auch die weitaus
größte Zahl von rechtsextremistischen Internetauftritten identifizierbarer
Personen in Deutschland sich nicht im rechtsfreien Räume bewegt. Mag auch
der im engeren Sinne redaktionelle Bereich zwar jenseits aller zivilisierten
Vorstellungen von Menschenwürde und Akzeptanz des demokratischen
Rechtsstaates sein, jedoch noch nicht eindeutig die Grenzen der Strafbarkeit
überschritten haben, so ist doch bei fast allen in diese Kategorie fallenden
Webseiten zu konstatieren, dass die Grenze zur Strafbarkeit regelmäßig in
den interaktiven Segmenten und im Bereich der Verlinkung weit überschritten
wird. Und dies ist kein Zufall. Rechtsextremismus geht stets einher mit
einer Ideologie, der per se die Universalität der Menschenrechte nicht
anerkennen kann. Diese Ideologie muß von der prinzipiellen
Ungleichwertigkeit der Menschen ausgehen. Ansonsten würden sich
rechtsextremistische Gedankenstrukturen ihrer eigenen Grundlage berauben und
sich damit obsolet machen.
Mit diesem Gedankengang soll auch deutlich gemacht werden, daß Rassismus
und Rechtsextremismus kein integrierbarer "Meinungsstand" innerhalb
demokratisch verfaßter Gesellschaften sein kann. Durch internationale
Abkommen sind derartige Ideologien geächtet. Sie stehen außerhalb einer
jeglichen Diskussion. Sie sind so wenig akzeptabel wie die Propagierung von
individuellen Mordtaten aus niederen Beweggründen.
Es geht mithin nicht um den Austausch von Argumenten. Es geht auch nicht
darum, ob rechtsextremistische Hetzer "meinungsverfolgt" werden. Es geht
darum, den unheilvollen Einfluß von menschenverachtender Hetze im Internet,
die auch stets zu Taten führen kann und soll — die Brandanschläge auf
Asylbewerberheime, die Schändung jüdischer Friefhöfe und Synagogen, das
Tottreten von Obdachlosen sprechen hier eine beredte Sprache -, in der
beabsichtigten Propagandawirkung zurückzudrängen und letztlich hierdurch in
ihrer Bedeutung zu minimieren oder zu eliminieren.
Ein solches Vorgehen kann sich nicht auf den mehr repressiven Bereich des
justitiellen Vorgehens beschränken. Die "Konkurrenz" der um Aufklärung
bemühten Internetangebote mit volksverhetzenden Desinformationsseiten wird
aufgrund des grenzenlosen Charakters des Internets bestehen bleiben. Von
daher hat der Ansatz, gegen jede Hate-Speech-Seite mehrere Informations- und
Aufklärungsseiten zu setzen, das Primat. Gleichwohl kann und darf auf eine
effektive Strafverfolgung, soweit diese möglich ist, nicht leichtfertig
verzichtet werden. Die Poenalisierung bestimmten Verhaltens in
Übereinstimmung mit internationalen Abkommen bedarf ihrer Durchsetzung. Eine
Strafnorm läuft ins Leere, wenn de facto ein geringes Täterrisiko besteht.
Die Handlungsmöglichkeiten gegen rechtsextremistische Internetinhalte
sind, wie aufgezeigt, vorhanden. Sie sind vielfältig. Sie müssen und sie
können genutzt werden, und zwar in einem weit größeren Umfange, als bisher
geschehen.
5) Mit dem Störtebeker-Netz verbindet der Verfasser übrigens eine seiner
ersten unliebsamen Begegnung mit den Bedrohungsaktionen der sog.
Anti-Antifa. Nach der Verurteilung des "freien Nationalisten" Axel Möller
aus Stralsund wegen Volksverhetzung (Möller hatte in einem der damals noch
offenen Foren von haGalil die Forderung aufgestellt, Juden in
Deutschland erneut zu ghettoisieren), erschien im Störtebekernetz die
verhohlene Aufforderung, an die seinerzeitige Büroanschrift des Verfassers
Briefe der "besonderen Art" zu versenden. Am 22. August 2002 wurde Möller
emeut wegen Volksverhetzung durch das Amtsgericht Stralsund verurteilt.