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Israelisches Strafrecht wird überarbeitet:
Verbot der Aufstachelung zur Gewalt
soll verschärft werden

Von Dr. Oliver Maor, Tel Aviv

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Jerusalem, 4. Januar 2001. Die israelischen Bestimmungen gegen die Aufstachelung zu Gewalttaten sollen kurzfristig verschärft werden. Dies berichtet die israelische Tageszeitung "HaAretz" unter Hinweis auf ein gestriges Treffen, an dem der israelische Generalanwalt Rubinstein, die oberste Staatsanwältin Edna Arbel, und weitere Vertreter der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden teilnahmen. 

Anlass ist die Zunahme hetzender Kommentare und Äußerungen im Zusammenhang mit einer möglicherweise bevorstehenden Einigung über ein Friedensabkommen mit der palästinensischen Seite, insbesondere nach der Ermordung des Vorsitzenden der radikalen "Kahane Chai"-Bewegung, des Rabbiners Binyamin Kahane und seiner Ehefrau. 

Eine kleine Minderheit der orthodoxen Rabbiner in Israel, die jedoch auf die Gruppen der radikalen Siedler in den Gebieten einen großen Einfluss ausüben können, sieht in jedem territorialen Zugeständnis Israels an die Palästinenser einen Bruch der religiösen Gebote, der sich das jüdische Volk mit allen Mitteln erwehren müsse. Dieser Standpunkt wurde mit hasserfüllten Äußerungen gegen Araber und die Regierung massiv bekräftigt. Es muss allerdings betont werden, dass sich die große Mehrheit der orthodoxen Rabbiner und auch der jüdischen Bevölkerung in Israel von solch radikalen Positionen deutlich, auch ausdrücklich, absetzt.

Die Überarbeitung der Strafbestimmungen soll vor allem der Schließung einer Gesetzeslücke schließen. Zwar sind aufstachelnde Äußerungen, die von einer terroristischen Organisation stammen (die Bewegung, die vom ebenfalls ermordeten Vater des Binyamin Kahane gegründet wurde, zählt hierzu), nach einem besonderen Antiterrorgesetz unter Strafe gestellt, dieses Gesetz findet aber keine Anwendung auf Einzelpersonen, die ähnliche Akte begehen.

Der derzeit diskutierte Rahmenentwurf, der noch einer detaillierteren Ausarbeitung bedarf, sieht für entsprechende Handlungen von Individuen eine Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Öffentliche Volksverhetzung, die sich gezielt gegen Teile der Bevölkerung richtet, die nach ihrer Hautfarbe, Rasse oder ethnischen Herkunft bestimmt sind, ist bereits nach allgemeinem Strafrecht mit demselben Strafrahmen bedroht.

In allen Fällen soll eine Strafverfolgung nur auf Antrag des Generalanwaltes erfolgen, um so zu gewährleisten, dass das Recht korrekt und einheitlich angewendet wird, und um Verletzungen der individuellen Meinungsfreiheit, die bereits durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens berührt ist, zu vermeiden.

haGalil onLine 07-01-2001

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