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STUTTGART taz Fereshta Ludin darf
in Baden-Württemberg nicht Lehrerin werden. Dies entschied gestern das
Verwaltungsgericht Stuttgart. Der in Afghanistan geborenen Muslimin fehle
die "persönliche Eignung" für das Lehramt, so die Richter, weil sie auch im
Unterricht ein Kopftuch tragen wolle.
Schon seit drei Jahren ringt Ludin mit
dem Land Baden-Württemberg. Das Referendariat durfte sie zwar mit Kopftuch
absolvieren, weil der Staat beim Lehreramt über ein Ausbildungsmonopol
verfügt. Anschließend wurde sie aber trotz guter Noten nicht in den
Schuldienst übernommen. Die Muslimin sei für den Schuldienst nicht geeignet,
erklärte Kultusministerin Annette Schavan (CDU) im Sommer 1998, da sie die
"öffentliche Signalwirkung ihrer persönlichen Entscheidung" nicht
berücksichtige. In Schavans Augen ist das Kopftuch nämlich ein "politisches
Symbol", das in der innerislamischen Diskussion für "kulturelle Abgrenzung"
stehe.
So feinsinnig wurde vor dem
Verwaltungsgericht allerdings nicht argumentiert. Für Regierungsdirektor
Stefan Reip vom Stuttgarter Oberschulamt ist das Kopftuch schlicht ein
religiöses Symbol des Islam. Deshalb dürfe es eine Lehrerin im Unterricht
nicht tragen - andernfalls sei die "Pflicht des Staates zur Neutralität"
verletzt. "Frau Ludin wird als Muslimin erkannt und wirkt damit als Vorbild,
ob sie will oder nicht", erklärte der Schulamtsjurist. Durch ihr Verhalten
trage sie dann "Glaubenskonflikte" in die Schule hinein.
Das bestritt Fereshta Ludin, die auch
im Gerichtssaal ihre Haare mit einem bis über die Schultern reichenden Tuch
verdeckte: "Wenn Schüler mich fragen, warum ich ein Kopftuch trage, dann
sage ich: ,Weil es mir gefällt.'" Nach ihrer Erfahrung gingen Kinder und
Jugendliche viel unverkrampfter damit um als Erwachsene. Missionieren werde
sie im Schuldienst ohnehin auf keinen Fall, stellte Ludin gestern noch
einmal klar. Sie wolle nur, dass das Tuch als Teil ihrer "Glaubensidentität"
respektiert werde. Ohne Tuch fühle sie sich in Gegenwart von Männern
"entblößt". Sie wird nun Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim
einlegen und, "wenn die Kraft reicht", auch bis vors
Bundesverfassungsgericht ziehen.
CHRISTIAN RATH
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haGalil onLine
30-03-2000
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