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Parashath
haShawu'a
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Aus dem Morgengebet:
Die 13 Regeln zur Auslegung der Lehre nach Rabbi Jischma'el
Rabi Jischmael amar -
Als Gott durch Mosche das bereits mündlich dem Volk in voller
Ausführlichkeit kundgegebene Gesetz niederschreiben ließ, ließ er diese
Schrift nach dreizehn Grundregeln abfassen, die es ermöglichten, das
schriftliche Wort in solcher prägnanten Kürze herzustellen, dass durch
Wiederabwendung dieser gleichzeitig mit der
Schrift überlieferten Regeln der ausführlichere Sinn des
Gesetzgebers aus dem schriftlichen Wort erforscht werden kann.

Diese Regeln sind:
1. Kal vaChomer
Die Gegenstände des
Gesetzes sind je nach den für sie gegebenen Bestimmungen kalim
leichter, oder chamurim
schwerer. So ist z.B. Jom Tow, an welchem die Bereitung von
Ochel Nefesch
erlaubt ist und dessen
Verletzung nicht mit Karet und Sekilah verpönt ist, leichter
als Schabbat, an welchem Ochel Nefesch nicht bereitet werden darf,
und auf dessen Verletzung Karet und Sekilah steht. Jom Tow ist
daher Kal und Schabbat ist Chamur.
Eine Gestattung, die das Gesetz für Schabbat ausspricht, gilt daher
stillschweigend auch für Jom Tow, und eine Untersagung, die für Jom Tow
ausgesprochen ist, gilt stillschweigend auch für Schabbat. Dieser Schluss
vom Leichten auf das Schwere und vom Schweren auf das Leichte heißt: Kal
vaChomer.
2. Gserah schavah
Wenn überliefert ist, dass zwei Gesetze, bei
welchen der gleiche Ausdruck gebraucht ist, sich gegenseitig erläutern, z.B.
der bei Pessach und Tamid gleichlautende Ausdruck "b'Moedó"
(s. Bamidbar 9, 2; 28, 2), womit gegeben ist, dass beide "docheh Schabath
veTumah" (d.h. sowohl Schabath als auch Unreinheit verdrängend sind), dass
also beide sowohl am Schabbat als auch, wenn nicht anders möglich, wie
beTumath Meth (im Eintreten eines Todesfalls), zu vollziehen sind.
3. Binjan Aw
Damit, dass Dewarim 19, 15 um einen Zeugen zu
bezeichnen bei "Ed ehad" ausdrücklich "ehad", beigefügt ist, ist der
Lehrsatz gegeben (seh banah Aw), dass überall, wo "Ed" ohne diese
Beifügung steht, es nicht Zeuge, sondern Zeugnis bedeutet, welches
mindestens auf zwei Zeugen beruhen muss.
4. Khlal uFrat
Wenn auf einen Kollektivbegriff, auf einen
Gattungsbegriff, z.B. "Behemah" (Tier), ein darin enthaltener
Teilbegriff, z.B. "Bakar" (Rind) genannt ist (Wajikra 1,2), so ist
das Gesetz nur auf diesen Teilbegriff beschränkt: "Ejn b'Khlal mah
scheb'Frat" (es ist nicht in der Gesamtheit, was in der Einzelheit). D as
Gesetz vergegenwärtigt den Gattungsbegriff und nennt dann den Teilbegriff,
um damit zu sagen, dass aus der ganzen Gattung nur die genannten Arten
gemeint sind.

5. Prat uKhlal
Wenn auf den Teilbegriff der Gesamtbegriff
folgt, z.B. "Hamor o Bakar vekhol Behemah" (Esel und Rinder und alles
Vieh), (s. Schemot 22,9), so hat es die entgegengesetzte Wirkung und
schließt alles ein (Klal mosif äl haPrat).
6. Khlal uFrat uKhlal
Wenn aber zuerst auf den Gesamtbegriff ein
Teilbegriff und dann wieder ein Gesamtbegriff folgt, so wird der Teilbegriff
zu einem Gesamtbegriff erhoben und schließt alles ein, was die wesentlichen
Merkmale des Teilbegriffes hat. Z.B. Dewarim 14,26 "...für alles das deine
Seele gelüstet, für Rinder und Schafe, Wein und anderes Getränk, überhaupt
alles, was deine Seele wünscht"...
"Alles das deine Seele gelüstet",
ist ein umfassender Gesamtbegriff, "Rinder und Schafe, Wein und anderes
Getränk" sind Teilbegriffe, "überhaupt alles, was deine Seele wünscht"
ist wieder Gesamtbegriff und lässt den Teilbegriff zu dem gemeinsamen
Begriff: organische Erzeugnisse der Erde erheben, somit alles einschließen,
was die wesentlichen Merkmale dieses Begriffs hat.
7. Khlal hazarikh l'Frat
Wenn der Gesamtbegriff zu seiner begrifflichen
Erläuterung den ihm folgenden Teilbegriff benötigt, so hat es nicht die auf
den Prat
(Teilbegriff) beschränkende Wirkung eines Klal uFrat (Pkt. 4) z.B. "vekisahu
beAfar" (und er bedecke es mit Erde) (Wajikra 17, 13), wo der Begriff
lekhasoth (bedecken) die Erläuterung durch beAfar (mit Erde)
erhält, um zu verdeutlichen, dass nicht ein bloßes Zudecken mit Deckel und
dgl., sondern ein solches Decken gemeint ist, wobei der zu deckende Stoff
mit dem Deckenden sich völlig mischt. Ebenso wenn der vorangehende Prat
des folgenden Klal zu seiner begrifflichen Erläuterung bedarf, hat es
nicht die Wirkung eines Prat uKhlal (Pkt.5).

8. Khal Dawar schehajah biKhlal...
Z.B. das Feueranzünden am Schabbat war unter
allen verbotenen
Melachot mitbegriffen und ist in Schemot 35,3 als ein besonderes Verbot
hervorgehoben, um für das Gesamtgesetz des
Issur Melachah
(Arbeitsverbot) am Schabbat die Bestimmung zu
lehren, dass sich die Schabbatheiligung in jeder einzelnen verbotenen
Melachah (Arbeit)
wiederholt, so dass wenn jemand aus Fahrlässigkeit,
Bischgagah, mehrere Melachot am Schabbat geübt, er für jede
Melachah ein besonderes Chatat zu bringen hat. Der Chiluk
Melakhoth (Aufteilung der einzelnen Tätigkeiten) soll für die Gesamtregel
lehren.
9.
Khal Dawar schehajah biKhlal...
beInjanó...
Z.B. die Schchin-Erkrankungen (Wajikra 13,18-24)
waren unter die zuvor besprochenen Haut- und Fleischerkrankungen
einbegriffen, sind nun aber zur besonderen Besprechung hervorgehoben und es
wird ihnen die Kula, die Erleichterung erteilt, dass sie (V. 23.28)
sofort nach der ersten Woche, wenn sie unverändert geblieben, für rein zu
erklären sind, während die andern mit ihnen verwandten Erkrankungen noch
eine zweite Woche abzuwarten haben (5). Da diese Krankheitszeichen
somit in
Kula-Richtung von den andern herausgehoben sind, kann auch auf sie nicht
die bei ihnen nicht ausgesprochene Chumra (s. V. 15) übertragen
werden.
10. Khal Dawar schehajah biKhlal...
scheló beInjanó...
Z.B. die Erkrankungen im Kopf- und
Gesichtsbereich (Rosch veSakan)
(Wajikra 13, 29) sind darin von den andern
Nega'im (Erkrankungen) völlig verschieden, dass sie nicht durch
Sa‘ar Lawan (weisses Haar),
wohl aber durch Sa‘ar Zahow (goldenes Haar) (V. 30) Tame
(unrein) werden, während bei anderen Nega‘im (V. 3) Saar Lawan
Tumah (Unreinheit) bewirkt, Sa‘ar Zahow aber wirkungslos ist. Auf
sie ist daher in keiner Richtung aus dem Kapitel der anderen Nega‘im
etwas zu übertragen.
11. Dawar schehajah biKhlal...
beDawar chadasch...
Z.B. Ascham Mezora ist dadurch von
anderen Aschamot durch eine neue Bestimmung gegensätzlich
unterschieden, dass von seinem Blut, statt auf den Misbeach (Altar),
an Bohen Jad (Daumen) und Bohen Regel
(Großer Zeh) (Wajikra 14, 14) gegeben wird. Daher bedurfte es K.14, V.13 der
ausdrücklichen Erklarung: "...er schlachte hernach das Schaf ...am Heiligen
Ort", dass im übrigen das Ascham Mezora ganz wie die andern Opfer zu
behandeln ist; sonst hätte man meinen können, dass durch das Dawar
Chadasch (die Neuerung) es auch von sonstigen Ritualvorschriften in
Bezug auf die Altaropfer ausgenommen sei.
12. Dawar halamed meInjanó
z.B. aus dem Zusammenhang mit "lo
tirzach, lo tinaf" (morde nicht, ehebreche nicht), die mit Todesstrafe
belegte Verbrechen sind, wird auch das lo tignow (stehle nicht) nicht
auf Gelddiebstahl, sondern auf Personen-Diebstahl bezogen, der auch mit dem
Tod bestraft wird. Dawar halamed miSofó z.B. aus der Bestimmung in
vajikra 14,45, ist das in diesem Kapitel besprochene Haus (V. 34) nur auf
ein solches zu beschränken, das aus Stein, Holz und Erde besteht.
13. Schnej Khetuwim hamach'hischim
seh et-seh... ad scheh jawo haKatuw haschlischi...
Diese Regel nimmt Bezug auf den Fall
wo die eine Aussage der anderen widerspricht, bis eine dritte Aussage beide
erläutert. Z.B. in Schemot 20,19 heißt es: Ihr habt gesehen, dass vom Himmel
Ich mit euch gesprochen, dagegen K. 19, V. 20: Gott ließ sich auf den Berg
Sinai hinab, auf den Gipfel des Berges. Dewarim 4,36 gleicht diesen
Widerspruch aus mit den Worten: Vom Himmel hat Er dich Seine Stimme hören
lassen, um dich in das Band Seiner Zucht zu nehmen, und auf der Erde hat Er
dich Sein großes Feuer sehen lassen, und Seine Worte vernahmst du aus dem
Feuer.

"Sei es der Wille vor
dir, Gott, unser Gott und unserer Väter Gott, dass der Tempel bald, in
unsern Tagen, gebaut werde, und gib unser Anteil an Deiner Lehre, dass wir
dort Dir in Ehrfurcht dienen wie in Tagen der Vergangenheit und früheren
Jahren".
Wir schließen auch diese Betrachtung
der 13 Regeln des Raw Jischma'el zur Torah-Auslegung mit einem Wunsch, mit
dem wir wiederholt Abschnitte unserer Gebete schließen. — Aus unserem
heutigen Gottesdienst, der doch nur ein schwacher Nachhall des von Gott im
Tempel zu Jeruschalajim gestifteten ist, sehnen wir uns danach, die Zeit zu
erleben, in welcher derselbe in der Gottesstadt wiederhergestellt sein wird.
Wir bitten aber, dass Gott uns beistehen möge, damit wir jetzt und in jeder
Zeit in Erkenntnis und Erfüllung Seines Gesetzes die uns von Ihm beschiedene
Lebensbestimmung, jeder nach seinen Kräften und Anlagen, erreichen mögen.
Dann wird auch die Wiederherstellung des Tempels uns nur zu einer volleren
Lösung unserer Gott dienenden Aufgabe führen. Hier, am Schluss des unsere
eigentliche
Tefihlah (Gebet) einleitenden Abschnittes, ist dieser Wunsch um so
geeigneter, da wir, uns sofort nach Birkat Hatora unser Tora-Lernen
zu betätigen, das Gesetz über das tägliche Opfer aus der schriftlichen Lehre
(Parschat Tamid), einen Abschnitt aus der mündlichen, die
Opferhandlungen betreffenden Mischna, gelesen haben, dem sich nur noch eine
Baraita, als den Schlüssel zur ganzen
Tora Schebeal Peh enthaltend angeschlossen hatte. Der Wunsch nach der
wiederherzustellenden wirklichen Awodah im Tempel und der vollen
Lösung der von uns erwarteten Torapflege war damit gegeben.
Nach dem Sidur nach Rabbiner Samson R. Hirsch
Morascha Verlag, Buchhandlung Zürich
Zur Erklärung:
- 1.BM = beReschith = Genesis
- 2.BM = Schemoth = Exodus
- 3.BM = vajikra = Levitikus
- 4.BM = baMidbar = Numeri
- 5.BM = Dewarim = Deuteronomium

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