BV-IB-NSV Pressemitteilung
- 13.12.1999
Bundesverband Information und Beratung für NS Verfolgte
Sicherer Lebensabend für die
Opfer:
Kein Schlußstrich im Interesse der
Industrie
Anmerkung zum Entwurf
eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft"
In ihrer
Koalitionsvereinbarung haben die Fraktionen der rot/grünen Bundesregierung
die Einrichtung einer Bundesstiftung "Entschädigung für NS-Zwangsarbeit"
unter Beteiligung der deutschen Wirtschaft vereinbart. Der jetzt vom
zuständigen Fachministerium (Bundesministerium der Finanzen) vorgelegte
Gesetzentwurf hat mit diesem Projekt nichts gemein.
Statt den Überlebenden der
NS-Zwangsarbeit endlich Anerkennung und Entschädigung zuzusprechen, bleiben
diese mehrheitlich auch in Zukunft von Leistungen der geplanten Stiftung
ausgeschlossen. Tatsächlich werden ihnen die letzten Instrumente zur
rechtlichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen genommen. Der
Stiftungsentwurf erniedrigt sie zu Bittstellern und Almosenempfängern.
Endgültiger
Schlußstrich:
Im Interesse der deutschen
Wirtschaft
In den vergangenen Monaten
haben Überlebende versucht, Ihre Ansprüche auf Schadenersatz gerichtlich
durchzusetzen. Neben den Sammelklagen in den Vereinigten Staaten wurden in
über 5.000 Fällen deutsche Gerichte angerufen. Entgegen der Rechtsauffassung
der Bundesregierung und der beklagten Firmen haben zahlreiche Gerichte
Anträge auf Prozesskostenhilfe bewilligt und damit die Erfolgsaussichten der
von NS-Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern eingereichten Klagen positiv
beurteilt.
Zwei Landesarbeitsgerichte
(Niedersachsen und Bayern) haben den Klageweg zu den Arbeitsgerichten für
zulässig erklärt. In ersten vor Gericht geschlossenen Vergleichen sind
Summen von 10.000 bis 15.000 DM an überlebende NS-Zwangsarbeiterinnen und
Zwangsarbeiter gezahlt worden.
Die deutsche Wirtschaft hat "legal
closure" zu einer der wesentlichen Voraussetzung für die Bereitstellung von
finanziellen Mitteln für ehemalige Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter
gemacht. Bisher verstand man darunter in der Regel einen "letter of
interest" der amerikanischen Regierung. Diese sollte gegenüber den dortigen
Gerichten empfehlen, Klageverfahren zugunsten von Leistungen aus einer zu
gründenden Stiftung einzustellen, da hierdurch eine bessere, schnellere und
unbürokratischere Kompensation der Überlebenden gewährleistet sei. Über
diesen bloßen Empfehlungscharakter der amerikanischen Strategie zur
Erreichung von "legal closure" geht das Bundesministerium der Finanzen in
seinem jetzt vorliegenden Entwurf weit hinaus.
Paragraph 16 des Entwurfes formuliert
unter der Überschrift
"Ausschluß von Ansprüchen"
Ansprüche aus
nationalsozialistischem Unrecht gegen die öffentliche Hand (...) und gegen
deutsche Unternehmen (..). können nur nach diesem Gesetz geltend gemacht
werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen."
Während wie unten zu zeigen sein wird,
lediglich eine Minderheit der überlebenden NS-Zwangsarbeiterinnen und
Zwangsarbeiter Leistungen aus der zu gründenden Stiftung und dies in
ungewisser Höhe erwarten kann, soll allen Überlebenden ein für
allemal jedes Instrument zur rechtlichen Durchsetzung von
Schadenersatzforderungen aus der Hand geschlagen werden. Dies auch gegenüber
Firmen, die sich selbst finanziell nicht an der zu gründenden Stiftung
beteiligen. Der Hauptzweck dieser Rechtlosstellung der Überlebenden wird in
der Begründung zum Gesetzentwurf auch explizit eingestanden.
"Die Gründungsstifter erbringen
einmalige Einlagen. Sie wollen über 50 Jahre nach dem Untergang des Dritten
Reichs auch ein Zeichen für einen positiven Abschluß der Diskussionen über
Verantwortung und Schuld deutscher Unternehmen setzen (...) Die Stiftung
soll zur Jahrtausendwende ein abschließendes Zeichen für die umfassende
Wiedergutmachung und Entschädigung nationalsozialistischen Unrechts in der
Bundesrepublik Deutschland setzen. Die bisherigen Regelungen und Leistungen
ergänzend, soll sie die Diskussion über weitere Maßnahmen beenden und allen
Beteiligten Rechtsfrieden einräumen. Daher übernimmt die Stiftung alle
möglichen Ansprüche aus nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen. Ansprüche
gegen Dritte werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgeschlossen."
Rechtssicherheit und -frieden wird in
der vorliegenden Konzeption allerdings höchst einseitig den beklagbaren
Firmen – und zwar ganz unabhängig davon, ob sie Leistungen für die
Stiftungen erbringen oder nicht – eingeräumt. Sie werden von der
Durchsetzbarkeit jeder Schadenersatzforderung freigestellt. Die Mehrheit der
Überlebenden hingegen erhält weder Rechtssicherheit noch Rechtsfrieden; sie
wird vielmehr – wie später zu zeigen sein wird – von jeder Leistung der zu
gründenden Stiftung ausgeschlossen. Diese zutiefst ungerechte und
rechtsstaatswidrige Strategie ausgerechnet mit den Termini "Rechtssicherheit
und Rechtsfrieden" zu apostrophieren, übersieht, daß in einem Rechtsstaat
diese beiden Grundsätze gerade durch Anrufung der Gerichte und nicht durch
deren systematische Ausschaltung im Interesse der Beklagten erreicht werden
soll.
Als würden die Verfasser des
Gesetzentwurfs der verfassungsrechtlichen Haltbarkeit der eigenen Konzeption
nicht recht trauen, verlangen sie neben der generellen Rechtlosstellung der
Überlebenden durch ihren Entwurf noch deren individuellen Verzicht im
Antragsverfahren:
"Jeder Berechtigte gibt im
Antragsverfahren eine Erklärung ab, daß er mit Erhalt einer Leistung nach
diesem Gesetz auf jede weitere Inanspruchnahme der öffentlichen Hand und der
deutschen Unternehmen aus dem Zusammenhang mit nationalsozialistischem
Unrecht unwiderruflich verzichtet. Dieser Verzicht umfaßt auch die Kosten
anhängiger Rechtsstreitigkeiten."
Abgesehen davon, daß die Definition der
Leistungsberechtigten maximal einem Drittel der Überlebenden Leistungen
zugesteht (s.u.), entzieht sich die zu gründende Stiftung selbst jedem
Zugriff der Überlebenden. Obwohl sie angeblich sämtliche Ansprüche
übernommen hat, bestimmt Paragraph 10 des Stiftungsentwurfs:
"Die Gewährung und die Auszahlung
der Einmalleistungen an die nach § 11 Berechtigten erfolgen durch
Partnerorganisationen. Ansprüche der Leistungsberechtigten können sich nur
gegen die jeweils örtlich zuständige Partnerorganisation richten. Die
Stiftung ist insoweit weder berechtigt, noch verpflichtet."
Diese Grundkonzeption einer umfassenden
und endgültigen Rechtlosstellung mit dem Ziel "jede Diskussion über
weitere Maßnahmen zu beenden", ist eines Rechtsstaates unwürdig,
politisch unverantwortlich und mit Sinn und Buchstabe der in der
Koalitionsvereinbarung beschlossenen Stiftung zugunsten überlebender
NS-Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter nicht vereinbar. Die
Bundesrepublik Deutschland bleibt für die Sicherung eines notwendigen
Lebensabends aller Überlebenden der Zwangsarbeit unter dem NS-Regime
verantwortlich.
Nach einem halben
Jahrhundert sechs Wochen Meldefrist:
Rigoros kurze Antragsfristen
Zur Anmeldung von Ansprüchen
wird den Überlebenden eine beispiellos kurze Frist von lediglich sechs
Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eingeräumt. Viele der grundsätzlich
Antragsberechtigten waren bisher von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen
und leben über den ganzen Erdball verstreut.
Insbesondere die in ländlichen
Regionen lebenden NS-Opfer werden in keinem Fall binnen sechs Monaten über
ihre Ansprüche informiert sein. Deshalb werden sie weitgehend von den
Leistungen nach der bisher vorliegenden Konzeption der Stiftung
ausgeschlossen bleiben.
Restriktive
Vergabekriterien:
Hohe Nachweispflichten für die
Opfer
Auch in den Einzelbestimmungen des
Gesetzentwurfes offenbart sich diese restriktive Haltung gegenüber den
Überlebenden. Die Kategorien der Leistungsberechtigten sind abschließend in
§ 11 des Gesetzes aufgeführt.
Kategorie A Hier werden
lediglich Konzentrationslager im Sinne des § 42, Abs. 2 BEG explizit als
Haftstätten, die eine Leistungsberechtigung begründen, anerkannt. Häftlinge
von Ghettos und anderen Haftstätten müssen die Vergleichbarkeit der dortigen
Haftbedingungen mit der eines Konzentrationslagers explizit nachweisen.
Angesichts der lückenhaften Quellen stellt dies eine kaum zu überwindende
Hürde bei der Antragstellung dar. Die Überlebenden aller Haftkategorien
müssen außerdem eine Haftzeit von mindestens zwei Monaten und einen
kontinuierlichen Arbeitszwang in den jeweiligen Lagern nachweisen. Beide
Nachweispflichten verzögern das Antragsverfahren erheblich und werden –
falls nicht auf sie verzichtet wird – zahllose Überlebende aufgrund
mangelnder Beweismöglichkeiten von Leistungen ausschließen. Der Nachweis
einer (Mindest-) Haftdauer gelingt in der Regel nur mit Hilfe von zwei
Dokumenten. Angesichts der lückenhaften Überlieferung der Quellen stellt
dies eine inakzeptable Hürde für die Antragsteller dar. Gleiches gilt für
den Nachweis des kontinuierlichen Zwangs zur Arbeit. Gerade die KZ-Häftlinge
wurden regelmäßig zur Arbeit gezwungen, ohne jedoch Kenntnisse über die
Namen ihrer Arbeitgeber zu erhalten.
Lösung: Die Kategorie A sollte
Haft in KZs, Ghettos und Arbeits-Erziehungslagern unabhängig von deren Dauer
umfassen. In diesen Kategorien sollte individuelle Arbeitsleistung als
gegeben unterstellt werden und auf deren Einzelnachweis verzichtet werden.
Der Nachweis vergleichbarer Bedingungen mit den o.g. Haftstätten nach den in
§ 12 des Stiftungsentwurfes genannten Kriterien "unmenschliche
Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und fehlende medizinische
Versorgung" sollte nur für Haftstätten außerhalb der drei o.g. Kategorien
gefordert werden.
Kategorie B: Denjenigen
Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern, die nicht zur Kategorie A zählen,
soll nach dem Stiftungsentwurf lediglich dann eine Leistung gewährt werden,
wenn der Antragsteller in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von
1937 deportiert, mindestens zwei Monate zur Arbeit gezwungen sowie während
und außerhalb der Zwangsarbeit Haftbedingungen unterworfen war. Zur
Schwierigkeit des Nachweises der Haftdauer gelten die Ausführungen unter
Kategorie A. Die Grenzen des Deutschen Reichs von 1937 können kein
geeignetes Kriterium zur Definition territorialer Grenzen der
NS-Zwangsarbeit darstellen. Stattdessen sollten die Grenzen des
"Großdeutschen Reichs" herangezogen werden. Gerade unter Bedingungen der
Besatzungstruppen in den okkupierten Gebieten waren Zwangsarbeiterinnen und
Zwangsarbeiter besonders brutalen Arbeits- und Lebensbedingungen ausgesetzt.
Auch das herangezogene Kriterium der Haft kann in keinem Fall für die
Auswahl der von der Stiftung zu berücksichtigenden Zwangsarbeiterinnen und
Zwangsarbeiter herangezogen werden. Zum einen ist ein lückenloser Nachweis
der Inhaftierung und Bewachung während und außerhalb der Arbeit aufgrund der
erwähnten mangelnden Quellen und Überlieferungen für die Überlebenden so gut
wie nicht leistbar. Hinzu kommt, daß gerade in der letzten Kriegsphase
Bewachungspersonal für andere Aufgaben von den Zwangsarbeitslagern abgezogen
wurde. Dies führte jedoch keineswegs zu einer größeren Freizügigkeit der
NS-Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter. Diese waren ausgehungert,
abgerissen, aufgrund der mangelnden Hygiene in den Unterkünften verdreckt
und zudem in ihrer Mehrheit mit einem "O" oder "P" an der Kleidung
gekennzeichnet. Jeder Fluchtversuch führte zur unmittelbaren Denunziation
bei der Gestapo und dabei akuter Lebensbedrohung. Die Absurdität, Haft als
Kriterium für eine Berechtigung von Stiftungsleistungen heranzuziehen, haben
auch einstimmig die vom Beauftragten der Bundesregierung Herr Prof.
Niethammer in die Gedenkstätte Buchenwald eingeladenen internationalen
Experten betont. "Rein institutionelle Zuordnungen, wie etwa die Tatsache
der Haft, der haftähnlichen Unterbringung oder der vorgängigen Deportation
sind zwar wichtige Indikatoren für die Schwere des Zwangsarbeitsschicksals,
in der Praxis wurden sie aber oft vergleichsweise willkürlich gehandhabt.
(Internationaler Workshop in Buchenwald "Daten und Begriffe in der
NS-Zwangsarbeiterfrage, unveröffentlichtes Manuskript, Seite 3.") Auf dem
erwähnten Workshop faßte Prof. Dr. Ulrich Herbert, der führende historische
Experte für das Thema NS-Zwangsarbeit diese Erkenntnis in dem folgenden Satz
zusammen: "Auf den Stacheldraht konnte man verzichten: Die Gesellschaft war
der Stacheldraht!"
Es liegen auch keine verläßlichen
Kriterien oder Nachweismöglichkeiten für das Vorliegen von Inhaftierungen
vor. Das hat auch die Arbeitstagung in Florenz ergeben, auf der Beteiligte
aller Opfergruppen versucht haben, zu einer gemeinsamen Datenbasis zu
kommen. Lediglich die Moskauer Stiftung war dort in der Lage, ihre Zahlen
nach Haft oder anderweitiger Diskriminierung aufzuschlüsseln.
Lösung: Alle Zwangsarbeiterinnen und
Zwangsarbeiter aus den Ländern Mittel- und Osteuropas werden
leistungsberechtigt. Bei der Höhe der Leistung wird zwischen denjenigen, die
in der Landwirtschaft eingesetzt wurden und den Zwangsarbeiterinnen und
Zwangsarbeitern im öffentlichen und industriellen Bereich unterschieden.
Kategorie C: In dieser Kategorie sind
ausschließlich Leistungen für diejenigen Überlebenden vorgesehen, die in
anderer Weise - also außerhalb der Kategorien A und B - aufgrund des
NS-Unrechts Gesundheits- und Freiheitsschäden erlitten haben und die heute
noch unter schädigungsbedingten gesundheitlichen Folgen leiden. Auch diese
Kategorie ist zu eng gefaßt. Abgesehen davon, daß es mehr als 54 Jahre nach
dem schädigenden Ereignis allen Überlebenden große Schwierigkeiten bereiten
wird, die kausale Verursachung eines Gesundheitsschadens nachzuweisen,
weswegen dringend Beweiserleichterungen vorgesehen werden müssen, sollte die
hier beschriebene Leistung als zusätzliche zu den Kategorien A und B gewährt
werden. Denkbar wäre, daß im Falle eines bleibenden Gesundheitsschadens eine
zusätzliche Leistung auf den Grundbetrag der Kategorien A und B ausgezahlt
wird. In der Kategorie C fehlen jedoch völlig zwei Schädigungen, die in den
laufenden Verhandlungen zur Einrichtung einer Bundesstiftung eine große
Rolle gespielt haben. Es handelt sich um die pseudomedizinischen Versuche im
Auftrag der Pharmaindustrie in den Konzentrationslagern sowie um die
Zwangsabtreibung und Tötung von Kindern ehemaliger NS-Zwangsarbeiterinnen
und Zwangsarbeiter in werkseigenen Kinderheimen. Mindestens für diese beiden
Kategorien sind dringend Leistungen aus der Stiftung vorzusehen.
Kategorie D: Die Definition des
Gesetzentwurfes zu Kategorie D ist durchaus angemessen. Problematisch
erscheint hier insbesondere, daß die Forderungen, die in Bezug auf ihre Höhe
und auch was das schädigende Unternehmen angeht, eindeutig zu benennen sind,
mit vorgegebenen Höchstbeträgen in ihrer Höhe begrenzt werden sollen. Statt
dessen sollte analog dem Procedere im Falle der Schweizer Banken und der
europäischen Versicherungen eine Möglichkeit eröffnet werden, wonach
überlebende Geschädigte und deren Erben individuelle Forderungen auf
Entschädigung in Höhe des heutigen Wertes der arisierten Vermögen
durchsetzen können. Zusätzlich wäre ein angemessener Betrag an die
"Conference for Jewish Material Claims against Germany" für erbenloses
Vermögen vorzusehen.
Mangelnde
Rechtssicherheit für die Opfer
Aufgrund der o.g. restriktiven
Kriterien für die Leistungsberechtigung werden höchstens 1/3 der
überlebenden Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter Leistungen erhalten.
Sollen weitere Überlebende Leistungen
erhalten, so kann dies ausschließlich durch die Solidarität der Überlebenden
und zu Lasten anderer Berechtigter geschehen. Wenn die Antragsteller ihre
Verzichtserklärung unterschreiben müssen, wissen sie in keinem Falle, mit
welcher Summe aus der Stiftung sie rechnen können. Lediglich 30% der für die
einzelnen Gruppen noch auszuhandelnden Beträge sollen ihnen nach einer
ersten überschlägigen Prüfung ausgezahlt werden. Auf eine weitere Zahlung in
Höhe von maximal 70% der genannten Leistung müssen sie warten bis alle
Anträge abschließend bearbeitet sind. Leistungen erhalten Sie auch dann
nur, wenn dies im Rahmen der insgesamt verfügbaren Mittel noch möglich ist.
Alles unter Kontrolle
Überhaupt hat sich das federführende
Bundesministerium der Finanzen weitgehende Kontrollrechte vorbehalten.
Zunächst fällt auf, daß im Kuratorium ganze Gruppen von Überlebenden nicht
repräsentiert sind. Dies sind insbesondere diejenigen Überlebenden der
Konzentrationslager aus Westeuropa sowie diejenigen ehemaligen
Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter, die nach 1945 nicht in ihre mittel-
und osteuropäischen Heimatländer zurückkehrten. Zusätzlich zu diesem
Ausschluß ganzer Verfolgtengruppen behält sich das federführende
Bundesministerium der Finanzen die Zustimmung zu fast allen
Einzelentscheidungen der Stiftung vor. Dies gilt sowohl für deren
Richtlinien, die Satzung und sogar die demokratische Wahl des
Stiftungsvorstandes durch das Kuratorium. Dieses darf nur Personen benennen,
mit denen das Bundesministerium der Finanzen einverstanden ist.
Lösung:
Auf der Seite der Verfolgtenverbände
sind der Bundesverband Information und Beratung für NS-Verfolgte als
Zusammenschluß der deutschen und europäischen Verfolgtenverbände sowie der
Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) als Repräsentant
der nicht in ihre Heimatländer zurückgekehrten Zwangsarbeiterinnen und
Zwangsarbeiter zu berücksichtigen. Die Stiftung sollte in ihren
Entscheidungen nicht durch eine Aufsichtsbehörde gegängelt werden, sondern
durchgehend demokratisch strukturiert sein.
Köln, den 13.12.1999
(Lothar Evers)
Schadensersatz für
Arbeitssklaven:
Entschädigung
für Zwangsarbeit
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