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BV-IB-NSV Pressemitteilung - 13.12.1999
Bundesverband Information und Beratung für NS Verfolgte

Sicherer Lebensabend für die Opfer:
Kein Schlußstrich im Interesse der Industrie

Anmerkung zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

In ihrer Koalitionsvereinbarung haben die Fraktionen der rot/grünen Bundesregierung die Einrichtung einer Bundesstiftung "Entschädigung für NS-Zwangsarbeit" unter Beteiligung der deutschen Wirtschaft vereinbart. Der jetzt vom zuständigen Fachministerium (Bundesministerium der Finanzen) vorgelegte Gesetzentwurf hat mit diesem Projekt nichts gemein.

Statt den Überlebenden der NS-Zwangsarbeit endlich Anerkennung und Entschädigung zuzusprechen, bleiben diese mehrheitlich auch in Zukunft von Leistungen der geplanten Stiftung ausgeschlossen. Tatsächlich werden ihnen die letzten Instrumente zur rechtlichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen genommen. Der Stiftungsentwurf erniedrigt sie zu Bittstellern und Almosenempfängern.

Endgültiger Schlußstrich:
Im Interesse der deutschen Wirtschaft

In den vergangenen Monaten haben Überlebende versucht, Ihre Ansprüche auf Schadenersatz gerichtlich durchzusetzen. Neben den Sammelklagen in den Vereinigten Staaten wurden in über 5.000 Fällen deutsche Gerichte angerufen. Entgegen der Rechtsauffassung der Bundesregierung und der beklagten Firmen haben zahlreiche Gerichte Anträge auf Prozesskostenhilfe bewilligt und damit die Erfolgsaussichten der von NS-Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern eingereichten Klagen positiv beurteilt.

Zwei Landesarbeitsgerichte (Niedersachsen und Bayern) haben den Klageweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. In ersten vor Gericht geschlossenen Vergleichen sind Summen von 10.000 bis 15.000 DM an überlebende NS-Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter gezahlt worden.

Die deutsche Wirtschaft hat "legal closure" zu einer der wesentlichen Voraussetzung für die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für ehemalige Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter gemacht. Bisher verstand man darunter in der Regel einen "letter of interest" der amerikanischen Regierung. Diese sollte gegenüber den dortigen Gerichten empfehlen, Klageverfahren zugunsten von Leistungen aus einer zu gründenden Stiftung einzustellen, da hierdurch eine bessere, schnellere und unbürokratischere Kompensation der Überlebenden gewährleistet sei. Über diesen bloßen Empfehlungscharakter der amerikanischen Strategie zur Erreichung von "legal closure" geht das Bundesministerium der Finanzen in seinem jetzt vorliegenden Entwurf weit hinaus.

Paragraph 16 des Entwurfes formuliert unter der Überschrift

"Ausschluß von Ansprüchen"

Ansprüche aus nationalsozialistischem Unrecht gegen die öffentliche Hand (...) und gegen deutsche Unternehmen (..). können nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen."

Während wie unten zu zeigen sein wird, lediglich eine Minderheit der überlebenden NS-Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter Leistungen aus der zu gründenden Stiftung und dies in ungewisser Höhe erwarten kann, soll allen Überlebenden ein für allemal jedes Instrument zur rechtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen aus der Hand geschlagen werden. Dies auch gegenüber Firmen, die sich selbst finanziell nicht an der zu gründenden Stiftung beteiligen. Der Hauptzweck dieser Rechtlosstellung der Überlebenden wird in der Begründung zum Gesetzentwurf auch explizit eingestanden.

"Die Gründungsstifter erbringen einmalige Einlagen. Sie wollen über 50 Jahre nach dem Untergang des Dritten Reichs auch ein Zeichen für einen positiven Abschluß der Diskussionen über Verantwortung und Schuld deutscher Unternehmen setzen (...) Die Stiftung soll zur Jahrtausendwende ein abschließendes Zeichen für die umfassende Wiedergutmachung und Entschädigung nationalsozialistischen Unrechts in der Bundesrepublik Deutschland setzen. Die bisherigen Regelungen und Leistungen ergänzend, soll sie die Diskussion über weitere Maßnahmen beenden und allen Beteiligten Rechtsfrieden einräumen. Daher übernimmt die Stiftung alle möglichen Ansprüche aus nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen. Ansprüche gegen Dritte werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgeschlossen."

Rechtssicherheit und -frieden wird in der vorliegenden Konzeption allerdings höchst einseitig den beklagbaren Firmen – und zwar ganz unabhängig davon, ob sie Leistungen für die Stiftungen erbringen oder nicht – eingeräumt. Sie werden von der Durchsetzbarkeit jeder Schadenersatzforderung freigestellt. Die Mehrheit der Überlebenden hingegen erhält weder Rechtssicherheit noch Rechtsfrieden; sie wird vielmehr – wie später zu zeigen sein wird – von jeder Leistung der zu gründenden Stiftung ausgeschlossen. Diese zutiefst ungerechte und rechtsstaatswidrige Strategie ausgerechnet mit den Termini "Rechtssicherheit und Rechtsfrieden" zu apostrophieren, übersieht, daß in einem Rechtsstaat diese beiden Grundsätze gerade durch Anrufung der Gerichte und nicht durch deren systematische Ausschaltung im Interesse der Beklagten erreicht werden soll.

Als würden die Verfasser des Gesetzentwurfs der verfassungsrechtlichen Haltbarkeit der eigenen Konzeption nicht recht trauen, verlangen sie neben der generellen Rechtlosstellung der Überlebenden durch ihren Entwurf noch deren individuellen Verzicht im Antragsverfahren:

"Jeder Berechtigte gibt im Antragsverfahren eine Erklärung ab, daß er mit Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz auf jede weitere Inanspruchnahme der öffentlichen Hand und der deutschen Unternehmen aus dem Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht unwiderruflich verzichtet. Dieser Verzicht umfaßt auch die Kosten anhängiger Rechtsstreitigkeiten."

Abgesehen davon, daß die Definition der Leistungsberechtigten maximal einem Drittel der Überlebenden Leistungen zugesteht (s.u.), entzieht sich die zu gründende Stiftung selbst jedem Zugriff der Überlebenden. Obwohl sie angeblich sämtliche Ansprüche übernommen hat, bestimmt Paragraph 10 des Stiftungsentwurfs:

"Die Gewährung und die Auszahlung der Einmalleistungen an die nach § 11 Berechtigten erfolgen durch Partnerorganisationen. Ansprüche der Leistungsberechtigten können sich nur gegen die jeweils örtlich zuständige Partnerorganisation richten. Die Stiftung ist insoweit weder berechtigt, noch verpflichtet."

Diese Grundkonzeption einer umfassenden und endgültigen Rechtlosstellung mit dem Ziel "jede Diskussion über weitere Maßnahmen zu beenden", ist eines Rechtsstaates unwürdig, politisch unverantwortlich und mit Sinn und Buchstabe der in der Koalitionsvereinbarung beschlossenen Stiftung zugunsten überlebender NS-Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter nicht vereinbar. Die Bundesrepublik Deutschland bleibt für die Sicherung eines notwendigen Lebensabends aller Überlebenden der Zwangsarbeit unter dem NS-Regime verantwortlich.

Nach einem halben Jahrhundert sechs Wochen Meldefrist:
Rigoros kurze Antragsfristen

Zur Anmeldung von Ansprüchen wird den Überlebenden eine beispiellos kurze Frist von lediglich sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eingeräumt. Viele der grundsätzlich Antragsberechtigten waren bisher von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen und leben über den ganzen Erdball verstreut.

Insbesondere die in ländlichen Regionen lebenden NS-Opfer werden in keinem Fall binnen sechs Monaten über ihre Ansprüche informiert sein. Deshalb werden sie weitgehend von den Leistungen nach der bisher vorliegenden Konzeption der Stiftung ausgeschlossen bleiben.

Restriktive Vergabekriterien:
Hohe Nachweispflichten für die Opfer

Auch in den Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfes offenbart sich diese restriktive Haltung gegenüber den Überlebenden. Die Kategorien der Leistungsberechtigten sind abschließend in § 11 des Gesetzes aufgeführt.

Kategorie A Hier werden lediglich Konzentrationslager im Sinne des § 42, Abs. 2 BEG explizit als Haftstätten, die eine Leistungsberechtigung begründen, anerkannt. Häftlinge von Ghettos und anderen Haftstätten müssen die Vergleichbarkeit der dortigen Haftbedingungen mit der eines Konzentrationslagers explizit nachweisen. Angesichts der lückenhaften Quellen stellt dies eine kaum zu überwindende Hürde bei der Antragstellung dar. Die Überlebenden aller Haftkategorien müssen außerdem eine Haftzeit von mindestens zwei Monaten und einen kontinuierlichen Arbeitszwang in den jeweiligen Lagern nachweisen. Beide Nachweispflichten verzögern das Antragsverfahren erheblich und werden – falls nicht auf sie verzichtet wird – zahllose Überlebende aufgrund mangelnder Beweismöglichkeiten von Leistungen ausschließen. Der Nachweis einer (Mindest-) Haftdauer gelingt in der Regel nur mit Hilfe von zwei Dokumenten. Angesichts der lückenhaften Überlieferung der Quellen stellt dies eine inakzeptable Hürde für die Antragsteller dar. Gleiches gilt für den Nachweis des kontinuierlichen Zwangs zur Arbeit. Gerade die KZ-Häftlinge wurden regelmäßig zur Arbeit gezwungen, ohne jedoch Kenntnisse über die Namen ihrer Arbeitgeber zu erhalten.

Lösung: Die Kategorie A sollte Haft in KZs, Ghettos und Arbeits-Erziehungslagern unabhängig von deren Dauer umfassen. In diesen Kategorien sollte individuelle Arbeitsleistung als gegeben unterstellt werden und auf deren Einzelnachweis verzichtet werden. Der Nachweis vergleichbarer Bedingungen mit den o.g. Haftstätten nach den in § 12 des Stiftungsentwurfes genannten Kriterien "unmenschliche Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und fehlende medizinische Versorgung" sollte nur für Haftstätten außerhalb der drei o.g. Kategorien gefordert werden.

Kategorie B: Denjenigen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern, die nicht zur Kategorie A zählen, soll nach dem Stiftungsentwurf lediglich dann eine Leistung gewährt werden, wenn der Antragsteller in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 deportiert, mindestens zwei Monate zur Arbeit gezwungen sowie während und außerhalb der Zwangsarbeit Haftbedingungen unterworfen war. Zur Schwierigkeit des Nachweises der Haftdauer gelten die Ausführungen unter Kategorie A. Die Grenzen des Deutschen Reichs von 1937 können kein geeignetes Kriterium zur Definition territorialer Grenzen der NS-Zwangsarbeit darstellen. Stattdessen sollten die Grenzen des "Großdeutschen Reichs" herangezogen werden. Gerade unter Bedingungen der Besatzungstruppen in den okkupierten Gebieten waren Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter besonders brutalen Arbeits- und Lebensbedingungen ausgesetzt. Auch das herangezogene Kriterium der Haft kann in keinem Fall für die Auswahl der von der Stiftung zu berücksichtigenden Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter herangezogen werden. Zum einen ist ein lückenloser Nachweis der Inhaftierung und Bewachung während und außerhalb der Arbeit aufgrund der erwähnten mangelnden Quellen und Überlieferungen für die Überlebenden so gut wie nicht leistbar. Hinzu kommt, daß gerade in der letzten Kriegsphase Bewachungspersonal für andere Aufgaben von den Zwangsarbeitslagern abgezogen wurde. Dies führte jedoch keineswegs zu einer größeren Freizügigkeit der NS-Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter. Diese waren ausgehungert, abgerissen, aufgrund der mangelnden Hygiene in den Unterkünften verdreckt und zudem in ihrer Mehrheit mit einem "O" oder "P" an der Kleidung gekennzeichnet. Jeder Fluchtversuch führte zur unmittelbaren Denunziation bei der Gestapo und dabei akuter Lebensbedrohung. Die Absurdität, Haft als Kriterium für eine Berechtigung von Stiftungsleistungen heranzuziehen, haben auch einstimmig die vom Beauftragten der Bundesregierung Herr Prof. Niethammer in die Gedenkstätte Buchenwald eingeladenen internationalen Experten betont. "Rein institutionelle Zuordnungen, wie etwa die Tatsache der Haft, der haftähnlichen Unterbringung oder der vorgängigen Deportation sind zwar wichtige Indikatoren für die Schwere des Zwangsarbeitsschicksals, in der Praxis wurden sie aber oft vergleichsweise willkürlich gehandhabt. (Internationaler Workshop in Buchenwald "Daten und Begriffe in der NS-Zwangsarbeiterfrage, unveröffentlichtes Manuskript, Seite 3.") Auf dem erwähnten Workshop faßte Prof. Dr. Ulrich Herbert, der führende historische Experte für das Thema NS-Zwangsarbeit diese Erkenntnis in dem folgenden Satz zusammen: "Auf den Stacheldraht konnte man verzichten: Die Gesellschaft war der Stacheldraht!"

Es liegen auch keine verläßlichen Kriterien oder Nachweismöglichkeiten für das Vorliegen von Inhaftierungen vor. Das hat auch die Arbeitstagung in Florenz ergeben, auf der Beteiligte aller Opfergruppen versucht haben, zu einer gemeinsamen Datenbasis zu kommen. Lediglich die Moskauer Stiftung war dort in der Lage, ihre Zahlen nach Haft oder anderweitiger Diskriminierung aufzuschlüsseln.

Lösung: Alle Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter aus den Ländern Mittel- und Osteuropas werden leistungsberechtigt. Bei der Höhe der Leistung wird zwischen denjenigen, die in der Landwirtschaft eingesetzt wurden und den Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern im öffentlichen und industriellen Bereich unterschieden.

Kategorie C: In dieser Kategorie sind ausschließlich Leistungen für diejenigen Überlebenden vorgesehen, die in anderer Weise - also außerhalb der Kategorien A und B - aufgrund des NS-Unrechts Gesundheits- und Freiheitsschäden erlitten haben und die heute noch unter schädigungsbedingten gesundheitlichen Folgen leiden. Auch diese Kategorie ist zu eng gefaßt. Abgesehen davon, daß es mehr als 54 Jahre nach dem schädigenden Ereignis allen Überlebenden große Schwierigkeiten bereiten wird, die kausale Verursachung eines Gesundheitsschadens nachzuweisen, weswegen dringend Beweiserleichterungen vorgesehen werden müssen, sollte die hier beschriebene Leistung als zusätzliche zu den Kategorien A und B gewährt werden. Denkbar wäre, daß im Falle eines bleibenden Gesundheitsschadens eine zusätzliche Leistung auf den Grundbetrag der Kategorien A und B ausgezahlt wird. In der Kategorie C fehlen jedoch völlig zwei Schädigungen, die in den laufenden Verhandlungen zur Einrichtung einer Bundesstiftung eine große Rolle gespielt haben. Es handelt sich um die pseudomedizinischen Versuche im Auftrag der Pharmaindustrie in den Konzentrationslagern sowie um die Zwangsabtreibung und Tötung von Kindern ehemaliger NS-Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter in werkseigenen Kinderheimen. Mindestens für diese beiden Kategorien sind dringend Leistungen aus der Stiftung vorzusehen.

Kategorie D: Die Definition des Gesetzentwurfes zu Kategorie D ist durchaus angemessen. Problematisch erscheint hier insbesondere, daß die Forderungen, die in Bezug auf ihre Höhe und auch was das schädigende Unternehmen angeht, eindeutig zu benennen sind, mit vorgegebenen Höchstbeträgen in ihrer Höhe begrenzt werden sollen. Statt dessen sollte analog dem Procedere im Falle der Schweizer Banken und der europäischen Versicherungen eine Möglichkeit eröffnet werden, wonach überlebende Geschädigte und deren Erben individuelle Forderungen auf Entschädigung in Höhe des heutigen Wertes der arisierten Vermögen durchsetzen können. Zusätzlich wäre ein angemessener Betrag an die "Conference for Jewish Material Claims against Germany" für erbenloses Vermögen vorzusehen.

Mangelnde Rechtssicherheit für die Opfer

Aufgrund der o.g. restriktiven Kriterien für die Leistungsberechtigung werden höchstens 1/3 der überlebenden Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter Leistungen erhalten.

Sollen weitere Überlebende Leistungen erhalten, so kann dies ausschließlich durch die Solidarität der Überlebenden und zu Lasten anderer Berechtigter geschehen. Wenn die Antragsteller ihre Verzichtserklärung unterschreiben müssen, wissen sie in keinem Falle, mit welcher Summe aus der Stiftung sie rechnen können. Lediglich 30% der für die einzelnen Gruppen noch auszuhandelnden Beträge sollen ihnen nach einer ersten überschlägigen Prüfung ausgezahlt werden. Auf eine weitere Zahlung in Höhe von maximal 70% der genannten Leistung müssen sie warten bis alle Anträge abschließend bearbeitet sind. Leistungen erhalten Sie auch dann nur, wenn dies im Rahmen der insgesamt verfügbaren Mittel noch möglich ist.

Alles unter Kontrolle

Überhaupt hat sich das federführende Bundesministerium der Finanzen weitgehende Kontrollrechte vorbehalten. Zunächst fällt auf, daß im Kuratorium ganze Gruppen von Überlebenden nicht repräsentiert sind. Dies sind insbesondere diejenigen Überlebenden der Konzentrationslager aus Westeuropa sowie diejenigen ehemaligen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter, die nach 1945 nicht in ihre mittel- und osteuropäischen Heimatländer zurückkehrten. Zusätzlich zu diesem Ausschluß ganzer Verfolgtengruppen behält sich das federführende Bundesministerium der Finanzen die Zustimmung zu fast allen Einzelentscheidungen der Stiftung vor. Dies gilt sowohl für deren Richtlinien, die Satzung und sogar die demokratische Wahl des Stiftungsvorstandes durch das Kuratorium. Dieses darf nur Personen benennen, mit denen das Bundesministerium der Finanzen einverstanden ist.

Lösung:

Auf der Seite der Verfolgtenverbände sind der Bundesverband Information und Beratung für NS-Verfolgte als Zusammenschluß der deutschen und europäischen Verfolgtenverbände sowie der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) als Repräsentant der nicht in ihre Heimatländer zurückgekehrten Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter zu berücksichtigen. Die Stiftung sollte in ihren Entscheidungen nicht durch eine Aufsichtsbehörde gegängelt werden, sondern durchgehend demokratisch strukturiert sein.

Köln, den 13.12.1999


(Lothar Evers)

Schadensersatz für Arbeitssklaven:
Entschädigung für Zwangsarbeit

Listen

haGalil 13-12-99

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