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Fluggesellschaften sind verantwortlich für Misshandlungen, die Abgeschobenen durch BGS-Beamte oder durch eigenes Sicherheitspersonal zugefügt werden

Dies ist die Konsequenz aus dem Tokioter Abkommen von 1963, das die Verantwortlichkeit für Maßnahmen an Bord regelt und in Deutschland durch Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes umgesetzt ist. Inzwischen bestreitet niemand mehr, dass allein die Flugkapitäne für Zwangsmaß-nahmen an Bord zuständig sind - sobald die Flugzeugtüren geschlossen sind. Sie allein sind Inhaber der »Bordgewalt« und verpflichtet, die Sicherheit an Bord zu gewährleisten. Die Begleitbeamten des Bundesgrenzschutzes sind hingegen den übrigen Passagieren gleichgestellt, sie können keine Amtshandlungen mehr vornehmen. Gleichwohl versuchen die Fluggesellschaften und die Pilotenvereinigung Cockpit weiterhin, die Verantwortung an den Staat zu delegieren.

»Die Fluggesellschaft beziehungsweise der Kapitän ist enthaftet, weil die Abschiebung auf Veranlassung des Staates geschieht und der Staat haftet letztendlich für das Wohl des Passagiers bzw. des Abschüblings«, so Georg Fongern, Cockpit-Sprecher. Ganz anders die Gewerkschaft der Polizei: »Die Beamten sind lediglich Erfüllungsgehilfen des Kapitäns; dieser hat die alleinige Verantwortung für Passagiere und Flugzeug«, so Jörg Radeck, Sprecher der GdP. Die Frage nach der Verantwortung ist nicht nur akademischer Natur. Die Konsequenzen sind vielfältig. So hängt die zivilrechtliche Haftung im Falle der Verletzung oder gar Tötung des abgeschobenen Passagiers durch BGS-oder Polizeibeamte nicht zuletzt davon ab, in wessen Aufgabenbereich diese tätig geworden sind. Unterstützen sie den Piloten bei der Ausübung der Bordgewalt, so sind sie dessen Hilfskräfte. Damit haftet nach arbeitsrechtlichen Prin-zipien letztlich der Arbeitgeber des Kapitäns, also die Fluggesellschaft. Werden die Begleitbeamten vom Flugkapitän nicht autorisiert, so haften sie persönlich und mit ihrem gesamten Vermögen.

Die Normen, die die Haftung des Staates für Schäden bei hoheitlichen Handlungen begrün-den, gelten nicht, denn eine Hoheitsgewalt gibt es nicht mehr. Kein Wunder, dass die Gewerkschaft der Polizei auf der Verantwortung der Airline beharrt. Auch strafrechtlich können im Falle einer Verletzung oder gar Tötung des Passagiers sowohl die handelnden Beamten als auch der Flugkapitän zur Rechenschaft gezogen werden. Da nämlich der Kapitän eine sogenannte »Garantenstellung« innehat und gesetzlich verpflichtet ist, für die Sicherheit der Passagiere zu sorgen, sind ihm die Folgen seiner pflichtwidrigen Unterlassung zuzurechnen.

Passagiere greifen ein

Umso mehr haben Flugkapitäne Grund, den Transport von Zwangspassagieren abzulehnen. Passagiere, die Vorfälle beobachten, bei denen unmittelbare Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit eines Mitpassagiers besteht, sind ebenfalls in der Pflicht. Wegschauen ist unterlassene Hilfeleistung und gemäß § 323 c StGB strafbar. Wer eingreift, handelt rechtmäßig und hat nicht zu befürchten, wegen Widerstandes gegen Voll-streckungsbeamte belangt zu werden. Das sieht auch die Gewerkschaft der Polizei so. »Eigentlich müssten Passagiere im Falle von Zwangsmaßnahmen gegen die Polizeibeamten vorgehen, da diese in einem rechtsfreien Raum handeln«, sagt Radeck.

haGalil onLine 01-02-2001

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