Müssen wir schon ‚raus‘? – Und wohin?

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… Oder können wir noch bleiben? – Und wie lange?… Ein Text von Theodor Herzl, vertont von Aviv Livnat…

Hazrikhim anu kwar lehistalek – ulean?
O jekholim anu adajin lehischa’er – ulekhama Sman?

Das gewöhnliche Volk hat kein historisches
Verständnis – und kann keines haben. Es weiß nicht, dass die Sünden des Mittelalters
jetzt an den europäischen Völkern heimkommen. Wir sind das, wozu man uns
in den Ghetti gemacht hat.

Müssen wir schon „raus“?
– Und wohin?
Oder können wir noch bleiben?
– Und wie lange?

Können wir auf bessere Zeiten hoffen,
uns in Geduld fassen, mit Gottergebung abwarten, dass die Fürsten und Völker der Erde
in eine für uns gnädigere Stimmung geraten? Wir sind das, wozu man uns
in den Ghetti gemacht hat.

Müssen wir schon „raus“?
– Und wohin?
Oder können wir noch bleiben?
– Und wie lange?…

Musik: Aviv Livnat, Text: Theodor Herzl, Video: Boaz Weiss

40 Kommentare

  1. Bin kein Jurist und halte mich ab sofort raus 🙂 🙂 , versprochen.

    Danke, es hätte allerdings genügt, die von Chaim angegebene Kommentierung nachzulesen, hättest Dir das Ganze inkl. und insbesondere auch Deinen letzten Beitrag ersparen können.

  2. Fehler von mir: das mit meiner angedachten Ergänzung für den Artikel 2 des GG der BRD ist nicht möglich, denn ich beachtete nicht, dass er der sog. Ewigkeitsklausel unterliegt.

    Aber er sagt eindeutig: „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“, wobei das „nur“ den Satz noch betont.

    Also erlaubt, ja fordert er geradezu ein Gesetz bzw. die Ergänzung eines Gesetzes, natürlich im Strafgesetzbuch der BRD oder/und ihrem BGB, das dieses Eingreifen in die zuvor beschriebenen Rechte bei der religiös veranlassten Beschneidung regelt.

    Artikel 3 sagt, dass niemand bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Genau das ist es. Niemand wird bevorzugt, wenn ihm per Gesetz oder Gesetzzusatz erlaubt ist, sein Kind aus religiösen Gründen beschneiden zu lassen, sondern das entspricht dem erklärten Willen des Artikel 2. Bevorzugung wäre, wenn es hieße: „Nur Muslime und Juden dürfen ihre männlichen Kinder ihrer religiösen Tradition geschuldet beschneiden lassen“, denn sowas gibts auch anderswo, z.B. bei bestimmten Christen, und zwar aus genau dem ursächlich gleichen religiösen Grund.

    Und Artikel 4? Religionsfreiheit bedeutet auch Freiheit von jeglicher Religion und dann, dass niemand gezwungen werden darf, einem bestimmten Glauben zuzugehören: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ Was aber sind Taufe und Beschneidung anderes als ungefragt hilflose Kinder… usw. Umgekehrt ist ein-sie-ungetauft/unbeschnitten-sein-Lassen ebenfalls eine Entscheidung über ihren Kopf hinweg. Von Freiheit keine Spur, so oder so. Wurde da etwa falsch formuliert, denn danach heißt es ja: „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ Kleinkinder können aber garnicht ungestört die Religion, in der sie durch die genannten Prozeduren ohne sich dazu äußern zu können aufgenommen wurden, ausüben. Anscheinend hat man sie 1949 schlicht vergessen, oder doch nicht?

    Da greift nämlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, nicht „Berliner Gesetzbuch“ :- ) der BRD in seinen Paragrafen zur Elterlichen Sorge: „Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes … …“ (§ 1626 BGB).

    Nur ist eben noch nirgendwo der Gegensatz K̦rperverletzung Рreligi̦se Pflicht bzw. Elterliche Sorge aufgel̦st. Das muss dringendst durch den Deutschen Bundestag geschehen, denn, wie ich schon schrieb: die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat.

    Bin kein Jurist und halte mich ab sofort raus 🙂 :-), versprochen. Meine Prophezeiung im 2.Kommentar geht in Erfüllung, egal, was hier noch oder auch nicht an Ãœberlegungen kommt.

    • Du magst doch Wikipedia. Dort kann man es auch nachlesen:

      „Nach dem StGB-Standardkommentar des Bundesrichters Thomas Fischer ist es hingegen herrschende Meinung, dass die religiöse Zirkumzision nicht den Straftatbestand der Körperverletzung erfülle. „

    • @ Yael,

      „herrschende Meinungen“ können sich ändern.
      Es ist noch nicht lange her, da war „herrschende Meinung“, dass eine „liebevolle“ Tracht Prügel als Erziehungsmittel keinem Kind schaden würde.

  3. @jim: „Es gibt keinen anderen Weg, die männliche Beschneidung ist inhärent und essentiell Bestandteil des Islam und Judentums, fällt deshalb ohne wenn und aber unter Religionsfreiheit.“

    Na, da wäre mir aber deutlich lieber, wenn es eine klare rechtliche Beurteilung und Festlegung durch den Gesetzgeber geben würde, bevor mir Scientology oder Andere erklären was inhärent und essentiell ist.

    • verstehe, erpel, Du gestehst muslimischen und jüdischen Mitbürgern und Institutionen aber schon das Recht diesbezüglich selbst zu bestimmen zu, Auffassungen und Ãœberlegungen ohne Druck, Einfluss und Bevormundung von außen autonom zu haben bzw. zu treffen?

    • Na klar, Juden verstehen nix und wollen stande pedes den Tempel aufbauen, damit wir wieder Todesurteile verhängen können, wo wir doch so blutrünstig sind. Geht Ihnen Ihre Peinlichkeit nicht langsam selber auf den Senkel? (rhetorische Frage!!)

    • Liebe Yael, nix für ungut, keine Besserwisserei, und vielleicht interessiert es auch andere, deshalb: „stehenden Fußes“ oder eigentlich „(mit) stehendem Fuße“ wird im Lateinischen durch „stante pede“ ausgedrückt. Von „stare“ = „stehen“ und „pes“ = „der Fuß“.

    • Okay, keine Besserwisserei, paar Dinge allerdings sind, abgesehen davon, dass die Analogie Tätowierung, gänz ähnlich wie Hygiene oder HIV und was weiß denn ich, was in dieser Debatte noch so alles an Unsinn ins Spiel gebracht wird, tatsächlich nicht passt, noch offen – siehe zB Rika Chavall bzw Chaim an Dich.

      efem, im Zusammenhang damit möchte ich Dich aber nun doch noch darauf aufmerksam machen, auch darauf hast Du nicht reagiert, dass Dein Vorschlag für eine lex-zirkumzision, explizit im GG aufgeführt, aus Gründen die ich schon angeführt habe, kontraproduktiv sein muss, denn: dies würde Sonderrecht und damit Diskriminierung, letzten Endes Duldung bedeuten.

      Es gibt keinen anderen Weg, die männliche Beschneidung ist inhärent und essentiell Bestandteil des Islam und Judentums, fällt deshalb ohne wenn und aber unter Religionsfreiheit.

    • Ich erkläre es gern. Die Geschichte lässt zwei Schlüsse zu, entweder kann man Gott nicht vertrauen, weil er selbst nicht weiß was er will oder Abraham war dem Teufel aufgesessen und der Engel hat es grade so noch verhindert. Warum hat er auf einen Engel gehört, wo er doch einen Befehl von Gott persönlich hatte?

      Für mich ergibt sich daraus nur eine Schlussfolgerung, wenn Gott eine Wohnung hat, dann ist es das Herz und auf keinen Fall ein Buch. Die Bibel hat nur eine Aussage: „Ich hab euch und eine Welt gebaut und ihr seid frei darin zu leben.“

  4. „es konnte und durfte nicht anders urteilen,“

    Natürlich konnte es anders urteilen.

    „Hans-Jürgen Papier, früherer Präsident des Bundesverfassungsgerichts, hält das Urteil des Kölner Landgerichts für verfehlt. Für ihn gilt das Recht auf Religionsfreiheit und elterliche Entscheidung in diesem Fall mehr als das Recht auf körperliche Unversehrtheit.“

    http://www.focus.de/gesundheit/ratgeber/pro-beschneidung-es-geht-um-essenzielle-glaubensinhalte_aid_786457.html

    „auf jeden Fall aber den Frommen strikt verboten, weil Körperverletzung“

    Es ist verboten, weil Götzendiener sich tätowiert haben.
    Als Körperverletzung wurde es im Judentum nie angesehen.

    „Das Verbot der Tätowierung ist mi-de-oraita, also ein biblisches Verbot, zu finden in Lev. 19:28. Ganz klar sollte hier und später eine Trennung zu nichtjüdischen Bräuchen vollzogen werden. RaMBaM sieht den Akt des Tätowierens als einen Akt von Götzendienst und schreibt in seiner Mischne Tora, Hilchot Avodat Kochavim 12:11 Dies war ein Brauch unter den Nichtjuden, die sich selbst götzendienerisch tätowierten. Er sagt weiterhin, dass der Akt egal aus welcher Motivation heraus verboten ist. “

    (Forum Hagalil)

    • Yael: In der haGalil-Sparte „Frag den Rabbi“ antwortet Bar Rav Nathan auf die Frage nach Tätowierungen folgendermaßen:

      „Es gibt mindestens zwei wichtige Gründe, weshalb die Tora die Tätowierung verbietet:

      – Die Tora betont an mehreren Stellen die Wichtigkeit des gesunden Körpers. Jede Art von Beschädigung des eigenen Leibes ist strikt verboten. Der Israelit ist ein Knecht Gottes und ist verpflichtet, allein ihm zu dienen. Zu diesem Zweck muss er auf seine Gesundheit und Unversehrtheit achten. Dass eine Tätowierung ungesund ist und unter Umständen großen Schaden anrichten kann, war schon vor dreitausend Jahren bekannt.“

      „Beschädigung des eigenen Leibes“ ist ja wohl ein Synonym für Körperverletzung, oder?

      Du beachtest allein das, was er dann unter Angabe des zweiten Grundes so formuliert:

      „- Auch hat die Tora an mehreren Stellen die Ablehnung und das Verbot von heidnischen Bräuchen ausdrücklich hervorgehoben, insbesondere wenn solche Bräuche zum Kult heidnischer Götter gehörten. Für Tätowierungen und andere Selbstkasteiungen traf dies bekanntlich zu. Solche Handlungen und Bräuche sind nach der Tora „ein Gräuel in den Augen“ des Gottes Israels.“

      http://test.hagalil.com/judentum/rabbi/090817.htm

    • Tätowierungen sind für mich keine Köperverletzungen. Man sieht sie im Judentum eher als einen körperlichen Makel. Mit Beschneidungen kann man es rein relgiös nicht vergleichen.

  5. Die Beschneidungsritual, durchgeführt seit Jahrtausenden, ist eben keine vorsätzliche Körperverletzung in strafrechtlichem Sinne, sondern für Muslime und Juden substanziell konstituierend und deshalb wie zB Grauman sagt auch unverhandelbar, die Praxis fällt unter Religionsfreiheit – geht gar nicht anders, denn: Jede lex judaica oder Lex islamicus würde Diskriminierung, in unserem Sinne hier, dem Thema “Müssen wir schon “raus”? – Und wohin?” entsprechend – Duldung bedeuten.

  6. Richterschelte? Weil Richter tätig wurden, nachdem ihr Gericht angerufen wurde im Fall einer misslungenen, aber zum Glück nachoperierbaren Beschneidung? Ablehnen ging nicht, es wär ja auch ein Rückfall in die Zeiten des Absolutismus (s. Friedrich der Große, aber selbst da musste der passen: „Es gibt noch ein Kammergericht in Berlin!“ schleuderte ihm „der Müller von Sanssouci“ entgegen) wenn Gerichte sagen könnten: „das ist nichts für uns“.

    Also ist den Richtern bzw. dem Gericht nichts vorzuwerfen. Es hat nach der geltenden Gesetzeslage gehandelt, die ihm keine andere Möglichkeit ließ, es konnte und durfte nicht anders urteilen, und es hat die möglichen Folgen beschrieben, die dieser irreversible Eingriff verursacht: das ist einer der primär ursächlichen Gründe, dass jede/r, die/der Gelegenheit hat, hinzugucken, weiß: aha, beschnitten, einer von uns. Erkennungsmerkmal. Wie eine gut gemachte Tätowierung (im Judentum prinzipiell, auf jeden Fall aber den Frommen strikt verboten, weil Körperverletzung – s. haGalil in „Frag den Rabbi“), Beispiel: „Bis 1890 wurden in Bosnien katholische Mädchen tätowiert, um einen Ãœbertritt zum Islam zu verhindern.“ (Wikipedia).

    Das Urteil auszuformulieren von wegen der Konsequenzen ist weder skandalös noch religionsfeindlich: sowas gehört zu einer auf dem Boden geltender Gesetze zu erfolgenden Rechtsprechung zwingend dazu. Hätten die Richter anders entschieden, hätten sie nur die Begründung unterlassen, hätten sie sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht und unzulässigerweise die Rolle des Gesetzgebers zu ersetzen versucht.

    Zum Glück leben wir nicht mehr in der unseligen Zeit, als das durchaus passierte (Volksgerichtshof etwa), vor solcher Willkür schützt die Deutschen nun die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.

    Der Deutsche Bundestag ist jetzt dringend gefragt – spätestens, wenn er aus der Sommerpause zurück ist. Wird er nicht aktiv, muss mensch ihm kräftig Dampf machen.

    • efem, das Berufungsgericht konnte sehr wohl anderes, das Amtsgericht hat es in erster Instanz ja vorgemacht, indem es den Arzt nicht nur aus subjektiven Gründen freigesprochen hat, sondern auch festgestellt hat, dass keine rechtswidrige Handlung vorlag.

      Das Landgericht in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei Postangestellten als Schöffen hat sich überhaupt nicht die Mühe gemacht, die Konfliktlage zwischen zwei Grundrechten überhaupt ernsthaft zu diskutieren. Es hat sich nicht einmal ernsthaft mit der Bedeutung der Beschneidung für Judentum und Islam auseinandergesetzt, sondern mit einer bodenlosen Schnodderigkeit Essenzialien beider Weltreligionen über den Haufen geworfen.

      Nur noch mal zur Erinnerung:

      Hans-Jürgen Papier, früherer Präsident des Bundesverfassungsgerichts, hält das Urteil des Kölner Landgerichts für verfehlt. Für ihn gilt das Recht auf Religionsfreiheit und elterliche Entscheidung in diesem Fall mehr als das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
      Wie hätten Sie entschieden, wenn der Streit um die Beschneidung zu Ihrer Zeit als Präsident des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe gelandet wäre?
      Meiner Ansicht nach ist das Urteil vom Landgericht Köln im Ergebnis verfehlt. Es berücksichtigt nicht hinreichend die Religionsfreiheit, die ein sehr zentrales Grundrecht ist, das grundsätzlich vorbehaltlos und ohne weitere Einschränkung gewährleistet wird. Darüber hinaus tangiert es auch das allgemeine Grundrecht der Eltern auf elterliche Fürsorge. Dieses umfasst auch das Recht der religiösen Kindererziehung. Diese beiden Grundrechte muss man gegen das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit abwägen.

      Was kritisieren Sie am Urteil des Landgerichts Köln?

      Das Landgericht hat sehr verkürzt argumentiert. Es hätte berücksichtigen müssen, dass es Juden und Muslimen bei der Beschneidung aus religiösen Gründen nicht nur um eine Frage der Tradition und des Brauchtums, sondern um essentielle Glaubensinhalte geht. Demgegenüber ist die Einwirkung in die körperliche Unversehrtheit geringfügig, wenn die Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Deswegen sind im Ergebnis die Grundrechte auf Religionsfreiheit und elterliche Fürsorge eindeutig gewichtiger zu werten. Diese Grundrechte hat das Gericht zwar nicht ignoriert aber in einer verkürzten Abwägung zu Unrecht hintangestellt. Im Übrigen ist doch auffällig, dass die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen in sechs Jahrzehnten seit Bestehen des Grundgesetzes nie ein rechtliches Problem dargestellt hatte und dass es auch in anderen europäischen Staaten mit einer vergleichbaren rechtsstaatlichen Ordnung nach meiner Kenntnis zu keinen strafrechtlichen Verfolgungen gekommen ist.

      Pro Beschneidung: „Es geht um essenzielle Glaubensinhalte“ – weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/gesundheit/ratgeber/pro-beschneidung-es-geht-um-essenzielle-glaubensinhalte_aid_786457.html

      Ãœbrigens, gerade weil Beschneidungen seit Bestehen des Grundgesetzes (über 60 Jahre), ja nicht einmal seit Bestehen des Strafgesetzbuches, das aus dem Jahre 1871 stammt, NIE als strafbare Körperverletzungen angesehen wurden (nicht einmal zwischen 1933 – 1945), kann ein Gericht nicht so mir nichts dir nichts den Bedeutungsgehalt des Körperverletzungstatbestandes auf Beschneidungen ausdehnen. Eine derart wesentliche Beschränkung der Religionsfreiheit müsste durch ein Bundesgesetz erfolgen (Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts).

      „Die Entscheidung des LG Köln verstößt aber nicht nur mit diesem Abwägungsfehler gegen die Verfassung, sondern auch aus einem weiteren Grund. Kürzlich erst hat der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs daran erinnert, daß ein neues (tatsächliches oder vermeintliches) Strafbedürfnis nicht aufgrund von Normen erfüllt werden kann, die nie dafür gedacht und darauf ausgerichtet waren (BGH, Beschluß vom 29. März 2012 – GSSt 2/11, Rn. 46). Die Fortentwicklung des Rechts aufgrund geänderter Anschauungen ist, soweit sie strafbegründend sein soll, dem Gesetzgeber, nicht den Gerichten anvertraut. Art. 103 Abs. 2 GG stellt nicht nur ein Rückwirkungsverbot und ein Schriftlichkeitsgebot auf, sondern auch ein materielles Bestimmtheitsgebot (“lex certa”). Ein Verhalten, das über Jahrhunderte niemals als von einem, wenn auch weit gefaßten, Straftatbestand erfaßt angesehen wurde (und es sei es auch gewohnheitsrechtlich aufgrund einer nun überholten Gewichtung religiöser Belange), kann diesem nicht von einem Gericht unterstellt werden. Es ist der Gesetzgeber, der die Gesichtspunkte, die über die Strafwürdigkeit entscheiden (soweit sie verfassungsrechtlich zulässig sind, siehe oben), abwägen muß.

      Daß allein der Gesetzgeber dazu berufen ist, über die Idee mit dem Beschneidungsverbot zu entscheiden, ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot, sondern auch – und vielleicht mehr noch sogar – aus der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten “Wesentlichkeitstheorie”. Nach dieser sind Entscheidungen in besonders grundrechtssensiblen Bereichen nicht von der Verwaltung oder den Gerichten aufgrund von “Generalklauseln” (sei es verwaltungsrechtlicher, zivilrechtlicher oder gar strafrechtlicher Art) zu treffen, sondern der Gesetzgeber ist aufgefordert, die ggf. erforderliche Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und den Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten vorzunehmen (siehe zum Erfordernis eines Parlamentsgesetzes für das Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuches durch eine Lehrerin: BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02). Und was wäre grundrechtssensibler als die Bestrafung wegen des Abschneidens einer Vorhaut?“

      Siehe:
      http://blog.delegibus.com/2012/07/01/die-idee-mit-dem-beschneidungsverbot/

    • @efem:

      „Es hat nach der geltenden Gesetzeslage gehandelt, die ihm keine andere Möglichkeit ließ, es konnte und durfte nicht anders urteilen,“

      Das stimmt so nicht. Es gibt zum Fall Beschneidung eine geltende Meinung innerhalb der Rechtsprechung gegen die sich Staatsanwaltschaft und Gericht hier klar stellen. Ich empfehle Ihnen einen Blick in den Thomas Fischer Kommentar „Strafgesetzbuch und Nebengesetze“ (etwa 57. Auflage, 2010) zu §223 Körperverletzung, Randnummer 6b, in der die Straffreiheit von religiösen Beschneidungen von Jungen ausgeführt wird.

      Das mit dem „Boden geltender Gesetze“, wie Sie das nennen, oder gar „Rechtsbeugung“ trifft hier nicht zu.

    • 2002 hat sogar das Oberverwaltungsgericht Lüneburg geurteilt, „dass ein sozialhilfeberechtigtes muslimisches Kind ebenfalls Anspruch darauf hat, dass die ärztlichen Kosten der rituellen Beschneidung vom Sozialamt getragen werden.“

    • @ Rika Chaval:

      Was steht im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Artikel 2, Absatz 2 ? Dies:

      „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

      Da im Falle der Beschneidung ein solches Gesetz fehlt, konnte das Kölner Gericht bei bestem Willen nicht anders handeln.

      Ein Gesetz muss her – denn die Bundesrepublik Deutschland hat auch internationale Menschenrechtsabkommen unterschrieben und unterwirft sich ihnen damit – in denen das Recht auf körperliche Unversehrtheit ebenfalls festgeschrieben ist. Ãœbrigens mit der Maßgabe, das die das ratifizierende UN-Einzelstaaten dem Entgegenstehendes in ihren Verfassungen und Gesetzen nach und nach daran anpassen sollen. Bei der Beschneidung, so sie in irgendwelchen Staaten darin verankert sein mag (was die BRD demnächst auch haben wird, anders gehts nicht), kann dem wegen dieser einzigen Ausnahme, die die Regel bestätigt, nicht nachgekommen werden. Basta.

      Am Besten wäre es im konkreten Fall fraglos gewesen, der Fall wäre garnicht erst vor Gericht gelandet, sondern anders beigelegt worden. Aber da das eben passiert ist, musste das Gericht entscheiden, wie es entschied. In Ermangelung auner gesetzlich verankerten Ausnahmeregelung.

      Anstatt die Sache so hochzukochen und sich werweißwie aufzuregen, wäre es danach klüger gewesen, gelassen zu bleiben und die Bundesregierung in einer Anfrage auf das Fehlen einer diesbezüglichen Gesetzesregelung aufmerksam zu machen mit der Bitte, das schnellstmöglich nachzuholen.

      Wir Deutschen sind angetan von unserem Rechtsstaat. Dann haben wir auch dafür zu sorgen, das sowas wie die Beschneidung aus allein religiösen Gründen nach bisher geltender Rechtslage nicht mehr als strafbar beurteilt werden MUSS, wenn es denn schon mal vor Gericht gelandet ist (womit 63 Jahre lang ganz einfach niemand rechnete).

    • In Ermangelung auner gesetzlich verankerten Ausnahmeregelung.

      Ausnahmeregelung???

      Schreib ich mir die Finger wund und trotzdem kommt das immer wieder. Nun – Ausnahmeregelungen sind GG-widrig:

      Artikel 3

      (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
      (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
      (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    • „Da im Falle der Beschneidung ein solches Gesetz fehlt, konnte das Kölner Gericht bei bestem Willen nicht anders handeln.“

      Efem, es konnte anders handeln, das Gericht hat selber in seiner Urteilsbegründung geschrieben, dass es ein anderes Gericht zu einer anderen Auffassung kommen kann.
      Jedes Gericht kann anders handeln, wenn es im Gegensatz zu Köln- anders gewichtet. Die Religionsfreiheit hat Köln nicht genug gewürdigt, bzw. gewichtet. Deswegen wird das Urteil auch gerade von Juristen angegriffen.
      Und noch einmal. Das BVG hat festgestellt, dass zur Religionsfreiheit auch das Recht gehöre, „sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten“.
      Warum nimmst du all die hier, vor allem von Rika Chaval. verlinkten Artikel nicht mal zur Kenntnis? Also nix basta!

    • efem, schade, dass Sie einerseits nicht auf Einwände eingehen, und andererseits auch nicht bereits sind grundlegende Dinge nachzuschlagen.

      „Da im Falle der Beschneidung ein solches Gesetz fehlt, konnte das Kölner Gericht bei bestem Willen nicht anders handeln.“

      Es gibt, wie oben angegeben, eine gängige Praxis in der Rechtsprechung zu diesem Punkt, was Ihre Ansicht, Gericht und Staatsanwaltschaft können nicht anders handeln einfach und schlicht widerlegt. Gesetze, ob nun Grundgesetz oder andere, werden immer ausgelegt, interpretiert und auf immer wieder neue Fälle angewendet. Dabei entsteht so etwas, was man als gängige Meinung in der Jurisprudenz bezeichnen kann. Gegen diese kann sich ein Gericht (und in diesem Fall auch vor allem die Staatsanwaltschaft, die einen überraschenden Verfolgungswillen an den Tag legte) bewusst stellen, aber dann muss man sich fragen, warum dies geschieht. Interessant ist etwa, dass das Amtsgericht (nicht zu verwechseln mit dem Landgericht) sowohl die soziale, religiöse und kulturelle Unversehrtheit des Kindes mit berücksichtigt. Und der Amtsrichter sah sich sehr wohl in der Lage anders zu urteilen.

      Also, efem, bevor Sie noch einmal wiederholen, was eigentlich seit Jahren durch gängige Rechtspraxis widerlegt ist, lesen Sie doch einfach nach, Quellen siehe mein Kommentar oben und die Urteilsbegründung des Amtsgerichts Köln.

  7. Also – ein „Landgericht“, in unserem Falle das von Köln, urteilt gegen das substanzielle, elementare, Selbstverständnis zweier Weltreligionen, immerhin mehr als 1,3 Milliarden Menschen, indem es feststellt, dass ein wesentliches, konstituierendes Kernelement muslimischer und jüdischer Identität, hier in Deutschland verboten ist, also nicht gelebt werden darf. Kein weiteres Rechtsmittel möglich.

    Entschuldige, aber das ist lächerlich.

    Du siehst mithin, erpel, dass solche Aussagen, anlassbezogen und begründet, auch von durchaus demokratisch gesinnten Bürgern kommen können. Um das Thema nun noch ein wenig auszuweiten, brauchst Du Dir nur vorzustellen, wir hätten noch mehr Demokratie, direkte Demokratie, zB wie die Schweiz. Denke, da wäre es, angesichts der diesbezüglichen Mehrheitsverhältnsse auch und gerade hier bei uns, nicht weit zum Minarettverbot, zur extrem verschärften „Ausschaffung“ und mit absoluter Sicherheit – zum definitiv absoluten Verbot der Beschneidung am 8. Tage.

    Der Vollzug, Kontrolle und Sanktionierung obliegt unseren Institutionen und deren Logik – nun ja.

    Stellt sich für allzuviele Betroffene die Frage: “Müssen wir schon “raus”? – Und wohin?”

    Ja, erpel, so ist das, nur – wohin?

    Es tut mir leid, aber ich habe das Gefühl, die Allermeisten hier weigern sich, erkennen zu wollen, was hier zum Ausdruck gebracht werden möchte, worum es hier in Wahrheit wirklich geht.

    Okay, nun ja, wir haben ja – „Heimat“, …

  8. „Hab hier schon mehrmals darauf hingewiesen, dass dieses lächerliche Urteil dieses lächerlichen Gerichtes…“

    Man könnte auch sehen, daß durch dieses Urteil ein rechtsfraglicher Raum definiert wurde, dem jetzt anscheinend durch den Gesetzgeber Abhilfe geschaffen wird.

    Aussagen zu „lächerlichen Urteilen von lächerlichen Gerichten“ kenne ich so gezielt eigentlich nur von antidemokratischen Kräften und halte dies persönlich für gefährlich und falsch.

  9. Heftiger Schmerz oder kaum?

    Eine offensichtlich nicht aus religiösen Grünenen vorgenommene Beschneidung durch einen Chirurgen:

    http://video.google.com/videoplay?docid=-6584757516627632617&q=circumcision&hl=en

    Wer sich das bis zum Ende ansehen kann, hat starke Nerven…

    Demgegenüber die eines jüdischen Kindes:

    http://www.youtube.com/watch?v=Q3w5QlKV6gA

    Es schreit ob der Ungewohntheit der Situation mehr vor als dann bei und nach dem Schnitt. Vermutlich etwa so wie bei seiner Geburt, die bestimmt auch kein Vergnügen gewesen ist. Kein Vergleich mit der anderen Prozedur. 3000jährige Erfahrung scheint schon was auszumachen, dazu kommt, dass der kleine Junge nicht auf einem OP-Tisch angeschnallt ist, sondern sich geborgen fühlen kann durch den Halt der Erwachsenen und die beruhigende Wirkung der gesprochenen Gebete.

    Die Mehrzahl der Bundestagsabgeordneten dürfte sich zum christlichen Glauben bekennen, besonders diejenigen der CDU/CSU. Und damit schon mal von der Apostelgeschichte (5, 29) gehört haben: „Man muss G’tt mehr gehorchen als den Menschen.“ Ist zwar im Sinn etwas älter und findet seine Entsprechungen so nicht allein in der Tora, sondern auch bei z.B. Sokrates und in anderen Religionen, aber: es bindet eine/n Christ/in jenseits anderer Rechte. Auch Abgeordnete, so sie ihnen ihr Glaube nicht reines Lippenbekenntnis ohne jede Verpflichtung ist. Schon deshalb muss der Bundestag einen Kompromiss finden, und das ist dann kein „Sonder-irgendwas“*), sondern 🙂 eine Verneigung vor dem Gebot, das befolgend schon Unzählige, wenn es drauf ankam, den Tod der Unterwerfung unter andere „Gebote“ vorzogen.

    *) Die mit dem Vorsatz „Sonder-“ geprägten Worte der Hitlerdiktatur bedeuteten immer Wege zur Vernichtung. Ein Gesetzeseinschub oder ein „Lex Beschneidung“ wäre so betrachtet nie und nimmer ein „Sondergesetz“ im Sinn des „III. Reichs“, weil die Absicht eine andere ist. Dem Himmel sei Dank.

    „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Sie wird bei einem unmündigen Kind angetastet, wenn ihm verwehrt ist, nach den Regeln der Religion seiner Eltern in die Gemeinde aufgenommen zu sein. Auch ein Argument…

    Es würde genügen, um den Gerichten Rechtssicherheit zu geben, ihre kostbare Zeit nicht mit Streit über etwas vergeuden zu müssen, was älter ist als die Aufklärung, ja als das „christliche Abendland“, in den GG-Artikel zur Religionsfreiheit einzufügen: „Die Beschneidung männlicher Kinder aus religiösen Gründen ist durch dieses Grundgesetz gedeckt. Sie ist die einzige nicht aus zwingend medizinischen Gründen erlaubte Körperverletzung männlicher Unmündiger, wenn sie von von der jeweiligen Religionsgemeinschaft dazu befugten Personen vorgenommen wird.“

    Schluss der Debatte, Luft raus 🙂

    • Außerdem geht es um kein „Sonder“-Gesetz, sondern um die Beseitigung der durch den Frontalangriff auf das Recht der Beschneidung und der versuchten Kriminalisierung des Judentums und des Islams durch das Kölner Skandalurteil und der anschließenden „Wutbürgerdebatte“ geschaffenen Verunsicherung durch die Klarstellung, dass der seit Jahrhunderten anerkannte Rechtszustand für Juden und Muslime auch weiter gilt.

  10. Hab hier schon mehrmals darauf hingewiesen, dass dieses lächerliche Urteil dieses lächerlichen Gerichtes und die daraus erwachsene, streckenweis überaus emotional geführte öffentliche Diskussion katastrophale Auswirkungen haben muss, auf die davon Betroffenen.

    Es ist der seit 45 unmittelbarste und folgenreichste Angriff auf das Judentum.

    Angefangen bei dem Haus in dem man wohnt, über den täglichen Gang zum Kaufmann, an der Kaufhauskasse, in den öffentlichen Verkehrsmitteln, Arbeit, Kollegen, Geschäftspartner, Freizeit, Park, Kinderspielplatz, öffentliches Bad, das gesamte Leben umfassend, wird jeder Kontakt zum Spiessrutenlauf, man fühlt sich angestarrt, Unsicherheit, Angst und realtive Hilflosigkeit sind bestimmend.

    Das mit der Beschneidung kommt eben nicht so schnell auf die Reihe. Eine derart unmittelbare Ablehnung zu erfahren ist kaum auszuhalten, ist sehr, sehr schmerzhaft – jüdisches Leben in Deutschland allerdings ist schmerzhaft, per se, nur – man kann sich nicht und nicht daran gewöhnen.

    Denke, dass gerade diese Frage: „Müssen wir schon „raus“? – Und wohin?“, ausgerechnet jetzt hier gestellt ist, ist keine Polemik, kein Zynismus, ist kein Zufall, sie hat ihren Grund.

    • mensch kann das auch anders sehen:

      „Wir können das rhetorische „Ausgerechnet Deutschland“-Argument auch umdrehen: „Deutschland führt Sonderrecht für Juden ein.“ Wie hört sich das an? „Sonderrecht für Juden“? Ausgerechnet in Deutschland?

      Die Bundesregierung wird ein Gesetz vorschlagen, dass die Grundrechte der Kinder von Juden massiv einschränkt. Sie diskriminiert die männlichen Kinder von Juden, wenn sie ihnen ihre Grundrechte nicht in vollem Umfang zugesteht. Sie diskriminiert aber auch alle Juden (und Muslime), wenn sie ihnen das Sonderrecht zugesteht, zentrale Grundrechte nicht beachten zu müssen. Sie sagt ihnen damit nämlich Folgendes:

      Wir haben in unserem Grundgesetz zwar Standards festgeschrieben, die sich an den allgemeinen Menschenrechten orientieren, aber wir wissen, dass wir die Einhaltung dieser Standards von Euch nicht verlangen können. Daher machen wir jetzt ein Sonderrecht für Euch!

      Auch diese Form der Privilegierung ist eine Diskriminierung.

      Säkulare Juden haben sehr viel beigetragen zum wissenschaftlichen und kulturellen Fortschritt unserer westlichen Zivilisation. Sie haben die Demokratie mit geprägt, so sehr, dass die erste Demokratie in Deutschland fortwährend als „verjudet“, als „Judenrepublik“ beschimpft wurde. Im Nachhinein eine klare Auszeichnung. Sie stellen zusammen mit den gemäßigt Religiösen die große Mehrheit in der einzigen Demokratie im Nahen Osten. In einer Umfrage des Statistischen Zentralamtes in Israel (2002 – 2004) bezeichneten sich 44% der jüdischen Israelis ab 20 Jahren als säkular; 27% als traditionelle Juden, 12% als traditionell praktizierend, 9% als orthodox und 8% als ultra-orthodox. Selbst in Israel sind die Orthodoxen also eine kleine, aber dafür umso lautere Minderheit, mit denen auch die israelischen Demokraten die üblichen Schwierigkeiten haben. Die große Mehrheit der Israelis wird sich wohl für die Holocaust-Vergleiche der deutschen Rabbis ähnlich fremdschämen wie die „säkularen Katholiken“ für die regelmäßigen Ausfälle ihrer Meisners, Müllers und Mixas.

      Bedeutet auch für säkulare Juden das Kölner Urteil das Ende ihres Lebens in Deutschland? Wohl kaum. Die säkularen Juden beschneiden ihre Söhne wegen eines Gruppendrucks, der allerdings schwächer wird. Der israelische Anti-Beschneidungsaktivist Jonathan Enosch schreibt:

      Als wir vor zwanzig Jahren anfingen, uns zu organisieren, waren es nur ein paar Dutzend Familien [die ihre Söhne nicht beschneiden]. Heute reden wir von zwei Prozent der jüdischen Bevölkerung Israels. […]

      Tatsache ist, dass sich ganz viele Menschen in Israel unwohl dabei fühlen, dass ihre Kinder beschnitten werden.

      Und wie kann es denn auch anders sein? Je schwächer die religiöse Bindung, desto schlimmer muss das Ritual doch wohl auch für die Eltern sein. Säkular bedeutet ja auch, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse bessere Chancen haben, durchzudringen. So ist etwa die Behauptung, Säuglinge spürten keinen Schmerz, längst nicht mehr haltbar. Das Kölner Urteil stärkt säkularen Eltern den Rücken, es schwächt den Gruppendruck.

      Ãœberall auf der Welt versuchen wir, reformerische Kräfte im Sinne der Menschenrechte zu stärken. Nur bei den Juden nicht? Ausgerechnet in Deutschland?“
      http://evidentist.wordpress.com/2012/07/24/ausgerechnet-deutschland/

  11. Gut gemacht. Anrührend. Gilt aber G”tt sei Dank nicht (mehr) für Deutschland: jüdische Menschen kommen hinein ins Ländle und packen die Koffer aus. (Das mit der Beschneidung kommt schon auf die Reihe, ist ja wohl sonnenklar).

    Natürlich, wenn man an der Oberfläche bleibt.

    • @ jim

      Manche Leute scheinen ihre eigene Sprache nicht zu kennen und keine Ahnung davon zu haben, wie mächtig sie ist und was die kleine Metapher „anrührend“ in gerade solchem Zusammengang alles umfasst. Dass sie dann nämlich „das Herz anrührend“ bedeutet und damit viele Worte, um nicht zu sagen ganze Bibliotheken ersetzt.

    • Denke, es gilt nach wie vor für Deutschland, wenn man den Mut hat, in die Tiefe zu gehen. Ich persönlich empfinde die gegenwärtige Debatte als schwer traumatisierend.

      Ansonsten, Anonymous, „anrührend“ betreffend – kein Einwand.

  12. Gut gemacht. Anrührend. Gilt aber G“tt sei Dank nicht (mehr) für Deutschland: jüdische Menschen kommen hinein ins Ländle und packen die Koffer aus. (Das mit der Beschneidung kommt schon auf die Reihe, ist ja wohl sonnenklar).

    Im Zusammenhang mit Herzls Ideen allgemein: etwas Schade finde ich, dass unter dem Artikel „Die Siedlungsbewegung ist fundamental anti-zionistisch“ die Kommentarfunktion nicht aktiviert ist. Da hätte ich gar zu gerne das hier drunter gesetzt:

    Selten eine bessere, knappere und meiner Meinung nach einfach verstehbare, treffende Beschreibung dessen, was Zionismus ist und wollte und will und warum er begründet wurde, gelesen. Selber verstehe ich es ganz genauso, konnte es nur nie so überzeugend rüberbringen. Danke! Hervorragende Argumentation, tausendmal wert, gemerkt und wieder verwendet zu werden gegenüber selbst ernannten „Experten“, die Zionismus gar zu gerne verunglimpfen, weil sie sich unter ihm alles Mögliche vorstellen (wollen), nur nicht das Eigentliche.

    Und noch was: der Angriff auf den SiedlerInnenstuss ist ausgezeichnet begründet.

    • @ mfb

      Dass der Artikel 8 Jahre alt, aber leider noch aktuell ist, kann nicht mit kommentierbar oder nicht zusammenhängen. Aber evtl. damit, dass die Leute von haGalil viel zu viel zu tun haben nach den angedeuteten Angriffen. Da kabn mensch nicht auch noch dauernd gucken, ob überall bei den Artikeln Kommentare stehen. So gehts ja auch, Themenzusammenhang besteht.

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