Ayatollah Montazeri: Über Menschenrechte und Demokratie im islamischen Recht

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In einer kürzlich erschienenen Rechtsauslegung zum Thema Menschenrechte und politische Rechtsordnung vertritt Ayatollah Montazeri die Auffassung, dass die Menschenrechte Grundlage jeder Rechtsordnung sind und die Regierenden vom Volk gewählt und stets von der freien Presse kritisch beobachtet werden müssen…

Menschenrechte und Demokratie sind also im islamischen Recht verankert. Ayatollah Montazeri, der im ersten Jahrzehnt der Islamischen Republik als Nachfolger Khomeinis galt und wegen seiner Äußerungen gegen die massenhafte Hinrichtung von politischen Gefangenen arretiert wurde, ist seit Januar 2002 unter Aufsicht frei und kann wieder seine religiösen Seminare abhalten.

Im folgenden eine Zusammenfassung des Buches: “Risala al Hoghoogh”, übersetzt von Hamid Beheschti

1. Menschenrechte

Die fundamentalen Grundrechte der Menschen sind nicht von besonderen sozialen Notwendigkeiten und Bedingungen abhängig. Diese Rechte sind nicht an zeitliche und örtliche Bedingungen gebunden.

Diese Rechte sind z.B:

  • das Selbstbestimmungsrecht,
  • das Recht auf Leben,
  • das Recht auf Lebensunterhalt und Gesundheit,
  • das Recht auf Gedanken- und Redefreiheit,
  • und das Recht auf individuelle und soziale Sicherheit.

Diese sind Rechte, die sich aus der menschlichen Natur ableiten. Deshalb sind sie ihrem Wesen nach unveränderbar, unveräußerlich. Alle Menschen müssen aufgrund des Menschseins und ihrem Anspruch auf Menschenwürde in den Genuß dieser Rechte kommen.

Diese Rechte haben ihre Wurzeln nicht in der Legislative oder exekutiver Gewalt, sondern sind in der menschlichen Natur verwurzelt. Sie gehören zu den Grundprämissen der praktischen Vernunft. Dieser Rechte finden als „Belehrung“ ihren Platz in religiöser Gesetzgebung (Sharia). …

In der objektiven Welt gibt es „Gutes“ und „Böses“, die nicht durch religiöse Gesetzgebung, Verträge oder Einschränkungen angetastet werden können. Damit ist das RECHT als eine objektive Gegebenheit gemeint, welches sich jeglicher Form der religiösen Festlegung, Gesetzgebung und Einschränkungen entzieht.

2. Die Gerechtigkeit

Das Gerechtigkeitsprinzip ist in der religiösen Gesetzgebung Maßstab für „Gutes“ und „Böses“. Die Missachtung der Unterscheidung zwischen „Gute“ und „Böse“ in der religiösen Gesetzgebung kommt in jedem Fall aus göttlicher Sicht der Ungerechtigkeit gleich und widerspricht seiner unantastbaren Heiligkeit. Deshalb sind die Anhänger des „Gerechtigkeitsprinzips“ der Auffassung: Göttliche Gesetzgebung und Gerechtigkeitsprinzip sind identisch.

3. Die Menschenwürde

Das Recht auf Menschenwürde gehört gegenüber anderen menschlichen Rechten zu den fundamentalen Grundrechten.

Im Koran und der Überlieferungen ist von „Menschenwürde“ die Rede. Dieser Begriff kann nicht ohne Anerkennung von wesensbedingten menschlichen Grundrechten (ungeachtet der Glaubensvorstellungen einzelner Menschen) vorgestellt werden. Wenn man dem Menschen eine Würde zuschreibt, dann hat man diese Würde aufgrund von MENSCHSEIN den Menschen zuerkannt. Dies impliziert, daß der Mensch Rechte besitzt, die aus seinem Menschsein, seiner Natur und dessen sozialen Wesen abgeleitet werden. Dazu gehören:

  • Das Recht auf Leben,
  • das Recht auf Glaubens- und Meinungsfreiheit, u.ä.

Deshalb kann man einen besonderen menschlichen Glauben (auch wenn dieser der richtige Glaube ist) nicht zum Maßstab für Privilegien bei der Verleihung von sozialen und bürgerlichen Rechten erheben.

4. Freiheit der Religionswahl

Der vor Gott am meisten Geehrte von euch ist der Gottesfürchtigste von euch (,der sich am besten beherrscht). (Der Koran:49-13)

Diese von Wertigkeit bedingte Würde vor Gott, hat aber keinen Einfluß auf soziale Rechte. Alle Menschen können (ohne Rücksicht auf den Grad ihres Glaubens und ihrer Frömmigkeit) in den Genuß von sozialen Rechten kommen…

… Gott gibt allen Menschen in dieser Welt das Recht (ohne Rücksicht auf deren Glauben und Überzeugung), von natürlichen Gaben zu profitieren. Aus göttlicher Sicht kann eine privilegierte Stellung von Gläubigen bei der bevorzugten Nutzung von natürlichen irdischen Rechten ausgeschlossen werden.

Wollten wir annehmen, daß aus dem Glauben (besondere) Rechte für (bestimmte) Menschen resultieren, dann müßten die Rechte der Menschen mit dem Grad ihres rechten Glaubens variieren. Diese Annahme kann gewiss nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr ist es so, daß die Stärke und Schwäche des rechten Glaubens der Menschen nur ihre spirituelle Würde und Wertigkeit vor Gott beeinflusst.

5. Recht auf Gedanken- und Meinungsfreiheit

Vernunft und Denkvermögen gehören zum Grundwesen der Menschen. Gedanken- und Meinungsfreiheit sind unbestreitbare Rechte aller Menschen. Jeder Mensch kann sich zu verschiedenen Glaubensfragen und poltisch-sozialen Problemen Gedanken bilden, und das Resultat seines Denkens frei äußern. Man kann sagen, daß Gedanken- und Meinungsfreiheit die wichtigsten Rechte jedes Einzelnen sind. Verstöße gegen diese Rechte und deren Beschneidung sind eine gewaltige Ungerechtigkeit gegen die Menschheit.

6. Freiheit der Religionswechsel

Jeder Mensch darf seine Meinung (ob sie richtig oder falsch sei) frei äußern. Er darf aber hierbei die Gedanken, Überzeugungen und Heiligtümer anderer nicht beleidigen, verfälscht wiedergeben, oder verunglimpfen. Die Aufgabe einer Religion oder Gedankens oder ein Wechsel dieser können allein keine weltlichen Strafen nach sich ziehen, wenn sie nicht aus Feindseligkeit gegen das Recht und geltendes Strafrecht vollzogen wird.

Deshalb gehören Gedanken und Glauben, deren Wechsel, Äußerung dieser und Gewinnung von Kenntnissen über Gedanken und Meinungen Anderer zu den Rechten jedes Einzelnen. Diese fallen unter keine strafrechtlichen Tatbestände, wie Apostasie, Verderbtheit, Beleidigung, Verunglimpfung und ähnliche Tatbestände.

7. Recht auf Bekämpfung von Rechtlosigkeit

Dieses Recht erwächst aus dem Recht der Menschen nach Erlangung der Vollkommenheit und aus dem menschlichen Gerechtigkeitssinn, die in der natürlichen Veranlagung der Menschen beheimatet sind. …
Aus diesem Recht resultieren alle Argumente gegen Hinnahme von Ungerechtigkeit, Schweigen dagegen, und auch daraus werden alle Befehle für die Notwendigkeit der Bekämpfung der Tyrannei und Gründe für die Verhinderung des Bösen abgeleitet.

8. Demokratie

Es kann vorkommen, daß ein frommer Mensch die politische Macht übernimmt, aber unbewußt, und sogar mit gutem Willen, von dem Glanz der Macht beeinflusst wird, und in die Tyrannei verfällt. Ali (Gottes Gnade sei mit ihm) sagte: „Herrschaft führt zur Tyrannei“. Darum besteht der beste und effektivste Weg darin, den Machtmissbrauch und den Wandel von Recht zum Unrecht vorzubeugen. Der zweite Weg ist die Schaffung von gesellschaftlichen Mechanismen. Dazu gehören die Institutionalisierung der Volkskontrolle über die Macht, Sicherung von politischen Freiheiten und Freiheit der Meinungsbildung durch Bildung von legalen Parteien und Organisationen, die Gewährleistung der von der politischen Macht unabhängigen Publikationen und Medien, Gewaltentrennung und Verhinderung der Konzentration dieser Gewalten bei einer oder mehreren bestimmten und festen Personen. Außerdem muß die Zeitdauer der Herrschaft von Mächtigen beschränkt sein, und diese müssen für ihre Handlungen Rechenschaft ablegen.

9. Das Sebstbestimmungsrecht

Wenn Menschen über ihr Eigentum frei verfügen dürfen, dann können sie erst recht auch ihr Schicksal selbst bestimmen, denn das Selbstbestimmungsrecht ist die Quelle anderer Rechte…

Alle Menschen dürfen zur Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Belange jederzeit im Rahmen von rechtlichen Bestimmungen einem Menschen zur Machtausübung ihre Stimme geben.

Quelle: http://www.peiknet.com/1384/11ord/page/montazeri445-2.htm und der ursprüngliche Text aus dem Buch mit dem Titel:

رساله حقوق حضرت آيت الله العظمي منتظري

Ayatollah Hosseinali Montazeri (1922) wurde nach der islamischen Revolution im Iran als Stellvertreter und Nachfolger Khomeinis gewählt und hatte den Vorsitz des Expertenrates. Die Theorie der Herrschaft von Geistlichkeit soll von ihm stammen. Der Übersetzer Hamid Beheschti ist Mitglied von Tlaxcala, dem Übersetzernetzwerk für sprachliche Vielfalt.

10 Kommentare

  1. Sarkasmus an:
    Ich bin beeindruckt. Helmut Zott versteht mehr vom Islam als Marja Taqlid Hussein Ali Montazeri. Und das schon nach der Lektüre von ca. einem halben Dutzend Büchern über den Islam als solchen und überhaupt plus einschlägiger FAZ-Artikel von dem „bekannten Altertumswissenschaftler Egon Flaig“, der natürlich den Islam auch viel besser kennt als irgendein hergelaufener Ayatollah.
    Sarkasmus aus.

  2.  

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  3.  

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  4. 3. Die Menschenwürde
    „Das Recht auf Menschenwürde gehört gegenüber anderen menschlichen Rechten zu den fundamentalen Grundrechten. …… Dazu gehören: Das Recht auf Leben, …..“

    Ein Blick auf die Art und Weise wie der Gesandte Allahs, der das beste Vorbild ist und dem nachzueifern alle Muslime sich bemühen, mit der Menschenwürde und dem Menschenleben umgegangen ist, ist aufschlussreich und hilfreich für das Verstehen islamischen Geistes.
    Sunan Abu-Dawud, Buch 38, Nr 4348: Berichtet von Abdullah Ibn Abbas: Ein blinder Mann, hatte eine Sklavin als Mutter, die schlecht über den Propheten (Friede sei mit ihm) sprach. Er gebot ihr, damit aufzuhören, aber sie hörte nicht auf ihn. Er wies sie zurecht, aber sie gab ihre Gewohnheit nicht auf. Also nahm er eine Schaufel, setzte sie auf ihren Bauch, drückte zu und tötete sie. Ein Kind, welches zwischen ihren Beinen hervorkam, war mit Blut überströmt. Als es Morgen wurde, wurde der Prophet (Friede sei mit ihm) darüber informiert. Er versammelte das Volk und sagte: `Ich schwöre bei Allah und ich beschwöre den Mann, der dieses getan hat, aufzustehen`. Der Mann erhob sich. Er setzte sich vor den Propheten (Friede sei auf ihm) und sagte: `Apostel von Allah! Ich bin ihr Gebieter. Sie hat schlecht über Euch geredet und Euch verachtet. Ich habe es ihr verboten, aber sie wollte nicht hören, ich tadelte sie, aber sie machte weiter. Ich habe zwei Söhne von ihr, die wie Perlen sind und sie war meine Begleiterin. Letzte Nacht hat sie damit angefangen, über Euch schlecht zu sprechen. Also nahm ich eine Schaufel, setzte sie auf ihren Bauch und drückte zu, bis sie starb`. Daraufhin sagte der Apostel: `Oh sei mein Zeuge. Für ihr Blut ist keine Vergeltung zu bezahlen`.
    Ein Kommentar von Ali Sina lautet: „Ich wage zu behaupten, dass jeder, der dies liest und nicht angeekelt davon ist, noch einen weiten Weg vor sich hat, ein Mensch zu werden.“
    Angesprochen auf dieses Hadith, werden die Muslime und ihre Apologeten sicher alle Register ziehen, um nachzuweisen, dass diese Aussagen nicht stimmen. Aber es gibt allzu viele solcher Berichte, so dass dies nicht gelingen wird.
    Hier noch ein weiteres Beispiel vom Umgang Mohammeds mit der Würde des Menschen: „Umm Qirfa war eine weitere Frau, die sich dem Propheten widersetzte. Sie wurde auf Befehl von Zaid gefangen genommen. Die Anhänger der neuen Religion banden ihre Beine an zwei Kamele und zwangen diese, in entgegen gesetzte Richtungen zu laufen, bis Umm Qirfas Körper auseinander gerissen wurde. Der Prophet pries Zaid für diesen seinen Beitrag zum Glauben“ (Sirat rasul Allah, p. 665; zitiert nach Jaya Gopal: „Gabriels Einflüsterungen“ S. 188).
    Wie muss eigentlich ein Glaube aussehen, für den dieses Verbrechen ein guter Beitrag war? Jedenfalls nicht so, wie das Ayatollah Montazeri und viele Muslime in beschönigender Fälschung uns vorgaukeln und viele Apologeten nachplappern.

  5. 5. Recht auf Gedanken- und Meinungsfreiheit

    „Vernunft und Denkvermögen gehören zum Grundwesen der Menschen. Gedanken- und Meinungsfreiheit sind unbestreitbare Rechte aller Menschen.“

    Da für jeden Moslem der Koran, die Sunna und die Sharia in Offenbarungen Allahs gründen, sind diese für ihn nicht nur absolut verpflichtend, sondern auch jedem anderen, von Menschen geschaffenen Gesetz übergeordnet. Da andererseits die Sharia und unser Grundgesetz nicht kompatibel sind, entstehen notgedrungen unlösbare Glaubens- und Gewissenskonflikte, wenn ein Moslem gezwungen sein sollte, sich zwischen den göttlichen Prinzipien seines Glaubens und denen unserer säkularen Gesetze zu entscheiden. Im Koran lesen wir: „ Es ziemt nicht den gläubigen Männern und Frauen, so Allah und sein Gesandter irgendeine Sache beschlossen, sich die Freiheit herauszunehmen, anders zu wählen; denn wer Allah und seinem Gesandten ungehorsam ist, der befindet sich in offenbarem Irrtum“(Sure 33, Vers 37; Übersetzung nach L. Ullmann).
    Was also tun, wenn im Koran etwas steht, was laut Grundgesetz verboten ist?
    Hier ein Beispiel. In der 4. Sure lesen wir den Vers 89, der in der Koranübersetzung von Max Henning folgendermaßen lautet: „Sie (die Ungläubigen) wünschen, dass ihr ungläubig werdet, wie sie ungläubig sind, und dass ihr (ihnen) gleich seid. Nehmet aber keinen von ihnen zum Freund, ehe sie nicht auswandern in Allahs Weg. Und so sie den Rücken kehren, so ergreift sie und schlagt sie tot, wo immer ihr sie findet; und nehmt keinen von ihnen zum Freund oder Helfer …“
    Hier wird eindeutig zur religiös begründeten Ablehnung und Diskriminierung, ja sogar zum Töten von Menschen aufgefordert, deren „Schuld“ allein darin besteht, ein anderes Welt- oder Gottesbild zu haben. Das steht zweifellos im unüberbrückbaren Widerspruch nicht allein nur zum Artikel 3 unseres Grundgesetzes.
    Ein frommer Moslem müsste sich also weitestgehend von den Prinzipien seines Glaubens trennen, um sich verbindlich und rückhaltlos zu den Grundrechten in einem demokratischen Rechtsstaat oder zu der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ bekennen zu können. Ist er dann überhaupt noch ein Moslem? Gleichzeitig frommer Moslem und wahrer Demokrat zu sein, ist nicht möglich. Islam und Demokratie schließen sich aus und sind grundsätzlich unvereinbar!

  6. „Menschenrechte und Demokratie sind also im islamischen Recht verankert.“
    Zwischen dem islamischen Recht, das sich als offenbartes Gesetz Allahs versteht, und dem deutschen Grundgesetz sowie den allgemeinen Menschenrechten, die beide säkulare Errungenschaften menschlichen Geistes darstellen, bestehen unüberbrückbare Gegensätze, da das islamische Rechtssystem auf dem Grundsatz der Verschiedenheit von Mann und Frau und von Muslimen und Nicht-Muslimen basiert.
    Der bekannte Altertumswissenschaftler Egon Flaig sagt dazu in einem Aufsatz kurz und bündig: „Die Scharia beinhaltet die Dhimmitude. Egal wie abgemildert die Scharia hier und dort ist: sie ist auf radikalste Weise anti-demokratisch und anti-menschenrechtlich“.
    Und Dr. Axel Ayyub Köhler vom Zentralrat der Muslime in Deutschland meint: „Das islamische Recht – Scharia – ist ein integraler Bestandteil des Islam und ein konstituierendes Element der Gemeinschaft der Muslime“ („Islam – Leitbilder der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung“, S. 17 f). Er fährt fort: „Eine Verfassung nach dem Prinzip der Gewaltenteilung mit der Institutionalisierung von Legislative, Exekutive und richterlichen Gewalt ist in der klassischen islamischen Staatstheorie nicht zu finden. Das ist aus islamischer Sicht insofern verständlich, als die Gesetze – nämlich die göttlichen Gesetze – als Scharia schon vorhanden sind und sich eine im Sinne des Wortes gesetzgebende Macht nicht mehr zu konstituieren braucht. Nur Allah ist gesetzgebende Macht!“ (S. 28).
    Nur mit anderen Worten drückt den gleichen Sachverhalt ein anderer Moslem aus: „Für fromme Muslime gehört die einzige rechtmäßige Befehlsgewalt Allah allein, und der Herrscher bezieht seinen Machtanspruch von Allah und dem heiligen Gesetz und nicht vom Volk“.
    Und Scheich Said Schaaban erklärt auch warum: „Wir müssen die Demokratie zugunsten des Islam, dem einzig vollkommenen, vom Allmächtigen ausgearbeiteten System, ablehnen… Unser Marsch hat gerade erst begonnen und der Islam wird zu guter Letzt Europa und Amerika erobern… Denn der Islam ist der einzige (Weg) zur Erlösung, der dieser verzweifelten Welt noch bleibt…. Unser Auftrag ist, der gesamten Welt Erlösung zu bringen. Und dass ja niemand glaube, wir seien nur utopische Träumer!“

  7. 6. Freiheit der Religionswechsel

    „ …. Deshalb gehören Gedanken und Glauben, deren Wechsel, Äußerung dieser und Gewinnung von Kenntnissen über Gedanken und Meinungen Anderer zu den Rechten jedes Einzelnen.“
    Verschiedene Koranstellen beziehen sich auf den Abfall vom Islam, so auch der Vers 106 in Sure 16, der in der Übersetzung von Max Henning lautet: „Wer Allah verleugnet, nachdem er an Ihn geglaubt, es sei denn, er sei dazu gezwungen und sein Herz sei fest im Glauben -, jedoch, wer seine Brust dem Unglauben öffnet – auf sie soll kommen Zorn von Allah und ihnen soll sein schwere Strafe“. Hier bleibt zunächst offen, wo und in welcher Form die „schwere Strafe“ erfolgen soll. Das lässt sich allerdings klären, denn es finden sich im Hadith Berichte, nach denen Mohammed die Hinrichtung von Personen, die sich vom Islam abgewandt hatten, befohlen hat. Die vier sunnitischen Rechtsschulen und das schiitische Recht sind sich im Wesentlichen einig, dass ein Muslim, der vom Islam abfällt, getötet werden müsse. „In der Regel begründen sie dies mit dem Hinweis, dass in allen („gesunden“) Staaten Hochverrat und Rebellion mit dem Tode bestraft werden. Der Islam ist nicht lediglich eine persönliche religiöse Auffassung, sondern ein politisch-rechtliches System, das alle Lebensbereiche umfasst. Deshalb sei Abfall vom Islam nicht nur ein privater Religionswechsel, sondern Auflehnung gegen die islamische Ordnung – und damit zugleich Rebellion gegen die Verwirklichung der Herrschaft Allahs auf der Erde. Auf solchen Verrat könne die islamische Gemeinschaft nur mit härtesten Strafen antworten“. Ajatollah Khomeini denkt da noch weiter und möchte alle Ungläubigen, nicht nur die vom Glauben abgefallenen, mit Allahs Segen umbringen. Bei diesem Abschlachten sollen sie vor allen Dingen dankbar sein und die ihnen widerfahrene Gnade des frühen Todes demütig annehmen. Khomeini schreibt: „Wenn man es zulässt, dass die Ungläubigen damit fortfahren, ihre verderbliche Rolle auf Erden zu spielen, so wird ihre Strafe umso schlimmer sein. Wenn wir also die Ungläubigen töten, um ihrem (verwerflichen) Handeln ein Ende zu bereiten, dann haben wir ihnen im Grunde einen Gefallen getan. Denn ihre Strafe wird dereinst geringer sein. Den Ungläubigen das Leben zu lassen bedeutet Nachsicht gegenüber ihrem verderblichen Tun. (Sie zu töten) ist wie das Herausschneiden eines Geschwürs, wie es Allah der Allmächtige befiehlt. Jene, die dem Koran folgen, wissen, dass wir die Quissas (Strafgesetz) anwenden und töten müssen. Krieg ist ein Segen für die Welt und jede Nation. Es ist Allah selbst, der den Menschen befiehlt, Krieg zu führen und zu töten. Die Kriege, die unser Prophet, Friede seiner Seele, gegen die Ungläubigen führte, waren ein Geschenk Gottes an die Menschheit. Wir müssen (auf der ganzen Welt) Krieg führen, bis alle Verderbnis, aller Ungehorsam gegenüber dem islamischen Gesetz aufhören. Eine Religion ohne Krieg ist eine verkrüppelte Religion. Es ist der Krieg, der die Erde läutert“ (Ajatollah Khomeini).

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